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Rechtsprechung
   FG München, 09.12.1993 - 1 V 859/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,27087
FG München, 09.12.1993 - 1 V 859/93 (https://dejure.org/1993,27087)
FG München, Entscheidung vom 09.12.1993 - 1 V 859/93 (https://dejure.org/1993,27087)
FG München, Entscheidung vom 09. Dezember 1993 - 1 V 859/93 (https://dejure.org/1993,27087)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DB 1994, 557
  • EFG 1994, 383
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • FG München, 05.06.1996 - 1 K 2516/95
    Auf die Niederschrift vom 5.6.1996 wird verwiesen, ebenso auf den Aussetzungsbeschluß des Senats vom 9.12.1993 (1 V 859/93, EFG 1994, 383) und den Aussetzungsbeschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27.9.1994 (VIII B 21/94, BFHE 175, 516).

    Wie der BFH in seinem Beschluß vom 27.9.1994 VIII B 21/94 (BFHE 175, 516) im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 9.12.1993 1 V 859/93 (EFG 1994, 383) zutreffend ausgeführt hat, müssen diese für die Rückwirkung einer nachträglichen Herabsetzung des Kaufpreises angeführten Gründe entsprechend gelten für die Rückwirkung einer nachträglichen Erhöhung des Kaufpreises, jedenfalls für den Fall, daß die Veränderungen aufgrund der späteren ertragsmäßigen Entwicklung bereits im ursprünglichen Kaufvertrag vereinbart waren.

    Vgl. auch die Hinweise zum umgekehrten Fall der Entstehung einer Erstattungsforderung im Sinn von § 233 a AO bei einem nachträglichen Verlustrücktrag im Senatsbeschluß EFG 1994, 383, auch zu der offenen Frage, ob in solchen Fällen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis im Sinne von § 38 AO rückwirkend entstehen.

  • FG München, 17.03.2011 - 10 K 2394/09

    Nachträgliche Erhöhung des Kaufpreises für eine wesentliche Beteiligung in einem …

    Sie erfolgte als nachträgliche Gegenleistung für die Anteilsübertragung und sollte wirtschaftlich die im nach hinein erwiesene höhere Werthaltigkeit der Anteile abgelten (zu vergleichbaren Sachverhalten s. auch Urteil des FG München vom 5. Juni 1996 1 K 2516/95, EFG 1996, 906, insoweit bestätigt durch BFH-Urteil vom 27. Januar 1998 VIII R 47/96, BStBl II 1998, 498 ; und Beschluss des FG München vom 9. Dezember 1993 1 V 859/93, EFG 1994, 383, bestätigt durch BFH-Beschluss vom 27. September 1994 VIII B 21/94, DB 1995, 79).
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