Rechtsprechung
| OLG Naumburg, 04.09.2008 - 1 VAs 10/08 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Judicialis
EGGVG §§ 23 ff.; ; EGGVG § 30 Abs. 1; ; EGGVG § 30 Abs. 2; ; EGGVG § 30 Abs. 3; ; StVollzG § 2 Satz 1; ; StVollzG § 10; ; StVollzG § 10 Abs. 1; ; KostO § 30; ; KostO § 130
- recht21.com
§§ 23 ff. EGGVG; § 21 StrVollStrO; § 10 StVollzG
Ladung zum Strafantritt in den Offenen Vollzug - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Erfolgsaussichten eines Antrags auf unmittelbare Unterbringung in den offenen Vollzug zur Vollstreckung einer ausgeurteilten Freiheitsstrafe; Anforderungen an das Vorliegen einer Strafbarkeit wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; ...
Papierfundstellen
- NStZ 2010, 437
- NStZ-RR 2009, 30 (Ls.)
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (5)
- OLG Frankfurt, 19.12.2005 - 3 VAs 50/05
Strafvollzug: Pflicht der Vollzugsbehörde zur unmittelbaren Ladung in den offenen …
Auszug aus OLG Naumburg, 04.09.2008 - 1 VAs 10/08
Auch wenn es sich bei der Prüfung der Eignung für den offenen Vollzug regelmäßig um einen Entscheidungsprozess innerhalb und nicht außerhalb des Strafvollzuges handelt, umfasst der Begriff "Unterbringung" in § 10 StVollzG die Möglichkeit, eine Freiheitsstrafe von Anfang an im offenen Vollzug zu verbüßen (OLG Frankfurt StV 2006, 256, 257).Insbesondere bei der Prüfung der Flucht- bzw. Missbrauchsgefahr hat die Vollstreckungsbehörde grundsätzlich eine Gesamtwürdigung aller prognostisch maßgeblichen Umstände vorzunehmen, insbesondere die Persönlichkeit des Gefangenen zu berücksichtigen (OLG Frankfurt StV 2006, 256, 257).
Verneint in den vorgenannten Fällen die Vollzugsbehörde die Eignung eines Verurteilten für den offenen Vollzug und lädt deshalb die Vollstreckungsbehörde in den geschlossenen Vollzug, ist in dem gegen die Ladung zum Strafantritt gerichteten Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG die Entscheidung der Vollzugsbehörde mit zu überprüfen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Vollzugsbehörde bei der Prüfung der Eignung und der Prognoseentscheidung über Flucht- und Missbrauchsgefahr ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist und deshalb diese Entscheidung nicht uneingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle unterliegt (OLG Frankfurt StV 2006, 256, 257).
Daher ist die gerichtliche Prüfung auf die Maßstäbe beschränkt, ob die Vollstreckungsbehörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, den richtigen Begriff des Versagungsgrundes zugrundegelegt, eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller für die Entscheidung über die Vollzugsform wesentlichen Gesichtspunkte vorgenommen und dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraumes eingehalten hat (OLG Frankfurt StV 2006, 256, 257).
Eine Begründung allein aus den Taten selbst und die Bewertung, dass ein Verurteilter mit größeren Mengen Rauschgift Handel betrieben und finanzielle Gewinne zur Verbesserung eines Lebenswandels eingesetzt hat, spricht nicht für eine Missbrauchsgefahr, wenn nicht weitere dahingehende Indizien vorliegen, wie etwa eine noch bestehende Drogenabhängigkeit eines Verurteilten, die hier bei dem Antragsteller unzweifelhaft nicht gegeben ist (vgl. OLG Frankfurt StV 2006, 256, 258).
- OLG Frankfurt, 11.07.2001 - 3 VAs 18/01
Beurteilung der Eignung eines Strafgefangenen für den offenen Vollzug
Auszug aus OLG Naumburg, 04.09.2008 - 1 VAs 10/08
Allerdings steht dem Verurteilten nach § 10 StVollzG kein Rechtsanspruch auf Unterbringung im offenen Vollzug im Falle seiner Eignung zu, sondern lediglich ein Recht auf fehlerfreien Ermessensgebrauch (OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 316, 317).Kommt hiernach kraft Gesetzes die Unterbringung eines Verurteilten in den offenen Vollzug bereits zu Beginn der Strafvollstreckung in Betracht, hat die von der Vollzugsbehörde vorzunehmende Prüfung der Eignung und des Fehlens einer Flucht- bzw. Missbrauchsgefahr bereits vor Strafbeginn zu erfolgen (OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 316, 317).
Liegt dagegen noch keine Entscheidung der Vollzugsbehörde über die Frage der Eignung für den offenen Vollzug vor, wovon vorliegend auszugehen ist, weil der Leiter der Justizvollzugsanstalt H. lediglich darauf verwiesen hat, dass der Thüringer Vollstreckungsplan keine sofortige Aufnahme eines Verurteilten in den offenen Vollzug vorsehe und die Notwendigkeit der Beobachtung des Antragstellers im geschlossenen Vollzug bestehe, um eine Eignungsprognose für den offenen Vollzug abzugeben, ohne die Eignung des Antragstellers für diese Vollzugsform im Einzelfall und konkret geprüft zu haben, so hat sich die gerichtliche Prüfung nach den §§ 23 ff. EGGVG gegen die Ladung in den geschlossenen Vollzug hinsichtlich der Frage der Eignung und des Fehlens einer Flucht- und Missbrauchsgefahr darauf zu beschränken, ob für die Vollstreckungsbehörde hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme vorlagen, dass die verurteilte Person für den offenen Vollzug geeignet ist und keine Flucht- oder Missbrauchsgefahr besteht, weil in diesem Fall eine Ladung in den geschlossenen Vollzug nicht hätte ergehen dürfen, sondern zuvor die Entscheidung der Vollzugsbehörde in den bereits dargestellten Umfang und mit der konkreten Gesamtwürdigung hierüber herbeizuführen gewesen wäre (OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 316, 317).
Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des teilweise erfolgreichen Antragstellers durch die Staatskasse kommt nicht in Betracht, da die Belastung der Staatskasse nach § 30 Abs. 2 EGGVG die Ausnahme bleibt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Juli 2001, 3 VAs 18/01 - zitiert nach juris - Datensammlung).
- BVerfG, 27.09.2007 - 2 BvR 725/07
Ladung zum Strafantritt (Versagung der Ladung in den offenen Vollzug zwecks …
Auszug aus OLG Naumburg, 04.09.2008 - 1 VAs 10/08
Die in diesem Punkt abweichende Rechtsauffassung des Thüringer Oberlandesgerichts (ZfStrVo 2004, 300, 301), wonach regelmäßig über die Eignung eines Strafgefangenen für den offenen Vollzug nach dessen Aufnahme und Beobachtung in einer Vollzugseinrichtung durch dessen Leiter zu entscheiden ist, weil nur der Vollzugsbehörde aufgrund der so gewonnenen aktuellen Erkenntnisse über die Persönlichkeit eines Verurteilten und seiner individuellen Verhältnisse eine sachgerechte Abwägung möglich sei, vermag den Senat nicht zu überzeugen, weil die schematische und ausschließliche Ladung eines Verurteilten in den geschlossenen Vollzug auch zur Klärung seiner Eignung für den offenen Vollzug dessen Resozialisierungsinteresse oder andere grundrechtlich geschützte Belange dieses Verurteilten unverhältnismäßig beeinträchtigen können (BVerfG, Beschluss vom 27. September 2007, 2 BvR 725/07, Rdn. 51 f. - zitiert nach juris - Datensammlung).Im übrigen geht der vorgenannte Bescheid bei der Abwägung davon aus, dass der Antragsteller eine deutlich höhere als die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. September 2007 (2 BvR 725/07) erwähnte Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verbüßen habe, ohne auf den Umstand einzugehen, dass gegen den Beschwerdeführer in der o. a. verfassungsgerichtlichen Entscheidung eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verhängt worden war, das Bundesverfassungsgericht trotzdem einen Verstoß gegen die verfassungsmäßigen Grundrechte bei der ursprünglich beabsichtigten Ladung des Beschwerdeführers in den geschlossenen Vollzug sah und dabei klarstellte, dass auch bei höherem Strafmaß das Vorliegen besonderer Umstände für die Eignung eines Verurteilten in den offenen Vollzug zu prüfen sei (BVerfG, Beschluss vom 27. September 2007, 2 BvR 725/07, Rdn. 71 - zitiert nach juris - Datensammlung).
Dabei hat maßgeblich eine Auseinandersetzung mit dem Umstand zu erfolgen, dass für einen Verurteilten ein vor Antritt der Strafe bestehendes Arbeitsverhältnis regelmäßig nur dann erhalten bleiben wird, wenn der Freiheitsentzug ihn nicht oder nur kurze Zeit an der Arbeitsleistung hindert (BVerfG Beschluss vom 27. September 2007, 2 BvR 725/07, Rdn. 52 - zitiert nach juris - Datensammlung).
- BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1673/04
Jugendstrafvollzug
Auszug aus OLG Naumburg, 04.09.2008 - 1 VAs 10/08
Diesem verfassungsrechtlich vorgegebenen und in § 2 Satz 1 StVollzG konkretisierten Vollzugsziel und der grundrechtlichen Verpflichtung, schädlichen Auswirkungen des Strafvollzuges nach Möglichkeit entgegenzuwirken, trägt in besonderer Weise die Einrichtung des offenen Vollzuges Rechnung (vgl. BVerfGE 116, 69, 85 f.). - BVerfG, 01.07.1998 - 2 BvR 441/90
Arbeitspflicht
Auszug aus OLG Naumburg, 04.09.2008 - 1 VAs 10/08
Gerade bei drohendem Verlust eines Arbeitsplatzes - wie hier - ist diese Beeinträchtigung im behördlichen Verfahren in gebotener und ausführlicher Weise abwägend zu berücksichtigen, denn feste Arbeit stellt auch für Straftäter ein wichtiges Mittel der sozialen Integration dar (BVerfGE 98, 169, 172).
- OLG Frankfurt, 12.04.2018 - 3 Ws 946/17
Anhörungsrüge in Rechtsbeschwerden nach dem Strafvollzugsgesetz
Dies ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung (§ 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG) der Vorschriften über die Revision, der die Rechtsbeschwerde nach dem Strafvollzugsgesetz nachgebildet ist (OLG Frankfurt [Senat] NStZ-RR 2009, 30 [OLG Naumburg 04.09.2008 - 1 VAs 10/08] ; Senat, Beschlüsse vom 26. September 2011 - 3 Ws 491/11 [StVollz] und vom 13. Oktober 2016 - 3 Ws 130/16 [StVollz];… Arloth/Krä StVollzG 4. Aufl. § 120 Rn. 3). - OLG Karlsruhe, 09.06.2010 - 2 VAs 19/10
Anforderung an eine Entscheidung nach § 456a StPO; Ermessensreduzierung auf Null …
Eine eigene Sachentscheidung kann das Oberlandesgericht nur treffen, wenn sich das Ermessen der Vollstreckungsbehörde auf Null reduziert hat (OLG Stuttgart 4 VAs 5/92 B. v. 27.01.1993; OLG Naumburg 1 VAs 10/08 B. v. 04.09.2008 jeweils in juris). - BayObLG, 04.02.2025 - 203 VAs 539/24
Offener Vollzug, Vorschaltverfahren, Antrag auf gerichtliche Entscheidung, …
Gleichwohl entspricht es der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung, dass die Vollstreckungsbehörde auch in einem solchen Fall abweichend zum Vollstreckungsplan den Verurteilten nach § 26 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 StVollstrO unmittelbar in eine Justizvollzugsanstalt des offenen Vollzuges laden kann (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. September 2007 - 2 BvR 725/07 -, BVerfGK 12, 210-226, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 4. August 2021 - III-1 VAs 77/21 -, juris Rn. 13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. September 2019 - 3 Ws 360/19, BeckRS 2019, 23472 Rn. 10; OLG München, Beschluss vom 21. April 2015 - 5 VAs 19/15 -, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 6. November 2009 - 1 VAs 2/09 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 22. April 2008 - 1 VAs 20/08 -, juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 4. September 2008 - 1 VAs 10/08, BeckRS 2008, 23012; Kaestner in BeckOK StVollstrO, 15. Ed., 16.12.2024, StVollstrO § 26 Rn. 9; missverständlich insoweit Arloth in BeckOK Strafvollzug Bayern, 21. Ed. 1.10.2024, BayStVollzG Art. 12 Rn. 3 und 4; abweichend im Sinne einer ausschließlichen Prüfung durch die Vollzugsbehörde Morgenstern/Wischka in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 7. Aufl. 2020, 2. - LG Hagen, 08.10.2015 - 62 StVK 44/15
Ermessensentscheidung betreffend die Einweisung in eine Anstalt des geschlossenen …
Rn. 20 Zu der im Rahmen der Prüfung einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr zu ermittelnden und bei der Abwägung zu berücksichtigen Umständen gehören vor allem die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, etwaige frühere Straftaten, die Umstände und das Gewicht der Tat sowie die Tatmotivation, sein Verhalten und seine Persönlichkeitsentwicklung im Vollzug (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 13.07.2006, Az.: 3 Vollz (Ws) 26 - 28/07, 3 Vollz (Ws) 26/07, 3 Vollz (Ws) 27/07, 3 Vollz (Ws) 28/07, 3 Vollz (Ws) 36/07, StraFo 2007, 390; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 19.12.2005, Az.: 3 VAs 50/05, StV 2006, 256; OLG Naumburg, Beschluss vom 04.09.2008, Az.: 1 VAs 10/08, OLGSt StVollzG § 10 Nr. 3).
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Rechtsprechung
| OLG Hamm, 08.04.2008 - 1 VAs 10/08 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Burhoff online
StPO § 456a; EGGVG § 23
Strafvollstreckung; Absehen; Voraussetzungen; - Judicialis
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Entscheidung über das Absehen von der weiteren Strafvollstreckung bei einem aus dem Inland ausgewiesenen Verurteilten vor Verbüßung der Hälfte der Haftstrafe; Eingeschränkte Überprüfbarkeit der Entscheidung der Vollstreckungsbehörde über das Absehen von der weiteren ...
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (2)
- OLG Hamm, 13.01.1983 - 7 VAs 70/82
Auszug aus OLG Hamm, 08.04.2008 - 1 VAs 10/08
Um die gerichtliche Nachprüfung der Ermessensausübung zu ermöglichen, müssen die Gründe einer ablehnenden Entscheidung der Vollstreckungsbehörde die dafür wesentlichen Gesichtspunkte mitteilen und eine Abwägung der für und gegen ein Absehen von der weiteren Vollstreckung sprechenden Umstände erkennen lassen (OLG Hamm NStZ 1983, S. 524;… KG StV 1989, S. 27;… OLG Karlsruhe ZfStrVO 2000, S. 251). - OLG Karlsruhe, 18.11.1999 - 2 VAs 52/99
Zum Absehen von der Strafvollstreckung gegenüber Ausländern nach § 456 a Abs. 1 …
Auszug aus OLG Hamm, 08.04.2008 - 1 VAs 10/08
Um die gerichtliche Nachprüfung der Ermessensausübung zu ermöglichen, müssen die Gründe einer ablehnenden Entscheidung der Vollstreckungsbehörde die dafür wesentlichen Gesichtspunkte mitteilen und eine Abwägung der für und gegen ein Absehen von der weiteren Vollstreckung sprechenden Umstände erkennen lassen (…OLG Hamm NStZ 1983, S. 524;… KG StV 1989, S. 27; OLG Karlsruhe ZfStrVO 2000, S. 251).
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