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Weitere Entscheidung unten: OLG Naumburg, 05.10.2007

Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 30.01.2007 - 1 W 14/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,9114
OLG Karlsruhe, 30.01.2007 - 1 W 14/07 (https://dejure.org/2007,9114)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.01.2007 - 1 W 14/07 (https://dejure.org/2007,9114)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30. Januar 2007 - 1 W 14/07 (https://dejure.org/2007,9114)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Streitwertfestsetzung: Bemessung des Streitwerts einer Vollstreckungsabwehrklage nach dem Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs unabhängig von der Realisierbarkeit

  • Judicialis

    ZPO § 3; ; ZPO § 767

  • zvi-online.de

    ZPO §§ 3, 767
    Bemessung des Werts einer Vollstreckungsabwehrklage nach Umfang der ausgeschlossenen Vollstreckung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 3 § 767
    Streitwert einer Vollstreckungsabwehrklage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Wert einer Vollstreckungsabwehrklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bemessung des Werts einer Vollstreckungsabwehrklage nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung

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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.02.2006 - IX ZB 310/04

    Streitwert einer Vollstreckungsabwehrklage

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.01.2007 - 1 W 14/07
    Der Wert einer Vollstreckungsabwehrklage bemisst sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung (BGH NJW 1995, 3318; NJW-RR 2006, 1146).

    Da der Streitgegenstand ausschließlich vom Kläger der Vollstreckungsgegenklage bestimmt wird, kommt es nicht darauf an, ob die titulierte Forderung in Wahrheit ganz oder teilweise getilgt ist und ob dies ganz oder teilweise im Verlauf des Prozesses unstreitig wird (BGH NJW-RR 2006, 1146/1147).

    (BGH NJW 1995, 3318; NJW-RR 2006, 1146).

    Da der Streitgegenstand ausschließlich vom Kläger der Vollstreckungsgegenklage bestimmt wird, kommt es nicht darauf an, ob die titulierte Forderung in Wahrheit ganz oder teilweise getilgt ist und ob dies ganz oder teilweise im Verlauf des Prozesses unstreitig wird (BGH NJW-RR 2006, 1146/1147).

  • BGH, 20.09.1995 - XII ZR 220/94

    Wirkung eines einer Vollstreckungsabwehrklage stattgebenden Urteils im Hinblick …

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.01.2007 - 1 W 14/07
    Der Wert einer Vollstreckungsabwehrklage bemisst sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung (BGH NJW 1995, 3318; NJW-RR 2006, 1146).

    (BGH NJW 1995, 3318; NJW-RR 2006, 1146).

  • BGH, 23.09.1987 - III ZR 96/87

    Berichtigung der Streitwertfeststellung - Wertermittlung bei der …

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.01.2007 - 1 W 14/07
    Dabei ist der Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs ohne Rücksicht auf seine Realisierbarkeit anzusetzen (BGH NJW-RR 1988, 444; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1226).

    Dabei ist der Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs ohne Rücksicht auf seine Realisierbarkeit anzusetzen (BGH NJW-RR 1988, 444; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1226).

  • OLG Karlsruhe, 27.06.2003 - 16 WF 77/03

    Streitwertbemessung: Streitwert einer Klage auf Unzulässigerklärung der …

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.01.2007 - 1 W 14/07
    Dabei ist der Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs ohne Rücksicht auf seine Realisierbarkeit anzusetzen (BGH NJW-RR 1988, 444; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1226).

    Dabei ist der Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs ohne Rücksicht auf seine Realisierbarkeit anzusetzen (BGH NJW-RR 1988, 444; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1226).

  • BGH, 02.02.1962 - V ZR 70/60
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.01.2007 - 1 W 14/07
    Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass sich aus den Anträgen oder der Klagebegründung ergibt, dass die Zwangsvollstreckung wegen eines Teilbetrags oder eines Restbetrags für unzulässig erklärt werden soll; dann ist dieser Betrag zu Grunde zu legen (BGH NJW 1962, 806).

    Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass sich aus den Anträgen oder der Klagebegründung ergibt, dass die Zwangsvollstreckung wegen eines Teilbetrags oder eines Restbetrags für unzulässig erklärt werden soll; dann ist dieser Betrag zu Grunde zu legen (BGH, NJW 1962, 806).

  • AG Brandenburg, 22.06.2017 - 31 C 82/16
    Dabei ist der Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs grundsätzlich auch ohne Rücksicht auf seine Realisierbarkeit anzusetzen (BGH, NJW-RR 1988, Seite 444; OLG Karlsruhe, OLG-Report 2007, Seite 996; OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, Seite 1226).

    Da der Streitgegenstand ausschließlich vom Kläger der Vollstreckungsabwehrklage bestimmt wird, kommt es im Übrigen grundsätzlich auch nicht darauf an, ob die titulierte Forderung in Wahrheit ganz oder teilweise getilgt ist und ob dies ganz oder teilweise im Verlauf des Prozesses unstreitig wird (BGH, NJW-RR 2015, Seite 1471; BGH, NJW-RR 2006, Seiten 1146 f.; OLG Karlsruhe, OLG-Report 2007, Seite 996).

    Eine Ausnahme gilt jedoch für den Fall, dass sich aus den Anträgen der Klage, der Klagebegründung oder dem Vortrag beider Parteien - so wie hier - ergibt, dass die Zwangsvollstreckung nur wegen eines Teil- oder Restbetrags für unzulässig erklärt werden soll; nur dann ist auch dieser Betrag zu Grunde zu legen (BGH, NJW-RR 2006, Seiten 1146 f.; OLG Karlsruhe, OLG-Report 2007, Seite 996).

  • AG Brandenburg, 18.12.2020 - 31 C 135/19

    Unwirksamkeit eines vor einer Schieds-/Gütestelle geschlossenen Vergleichs - …

    Diese Kosten entscheiden nämlich grundsätzlich den Wert des hier zu vollstreckenden Anspruchs (BGH, Beschluss vom 23.09.1987, Az.: III ZR 96/87, u.a. in: NJW-RR 1988, Seite 444; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.01.2007, Az.: 1 W 14/07, u.a. in: OLG-Report 2007, Seite 996; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.06.2003, Az.: 16 WF 77/03, u.a. in: FamRZ 2004, Seiten 1226 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 22.06.2017, Az.: 31 C 82/16, u.a. in: JurBüro 2017, Seiten 434 ff. = NJW-RR 2017, Seiten 1146 ff.).

    Da der Streitgegenstand ausschließlich von den Klägern der Vollstreckungsgegenklage bestimmt wird, kommt es im Übrigen grundsätzlich auch nicht darauf an, ob der im Schlichtungsprotokoll der Schiedsstelle titulierte Anspruch bereits erfüllt worden ist und/oder ob dieser Anspruch ganz oder teilweise im Verlauf des hiesigen Prozesses unstreitig wurde oder ob er streitig blieb (BGH, Beschluss vom 09.02.2006, Az.: IX ZB 310/04, u.a. in: NJW-RR 2006, Seiten 1146 f. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.01.2007, Az.: 1 W 14/07, u.a. in: OLG-Report 2007, Seite 996; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 22.06.2017, Az.: 31 C 82/16, u.a. in: JurBüro 2017, Seiten 434 ff. = NJW-RR 2017, Seiten 1146 ff.).

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   OLG Naumburg, 05.10.2007 - 1 W 14/07   

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https://dejure.org/2007,20850
OLG Naumburg, 05.10.2007 - 1 W 14/07 (https://dejure.org/2007,20850)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 05.10.2007 - 1 W 14/07 (https://dejure.org/2007,20850)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 05. Oktober 2007 - 1 W 14/07 (https://dejure.org/2007,20850)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anforderungen an einen Eintritt von verjährungshemmenden Verhandlungen durch ein Schreiben des Anspruchstellers

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Wird zitiert von ... (2)

  • AG Mannheim, 28.01.2008 - 9 C 586/07

    Hemmung der Verjährung: Verhandlungen mit der Versicherung im Zusammenhang mit …

    Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - die Verhandlungen bereits abgeschlossen worden waren und der Geschädigte keine berechtigte Aussicht auf Wiederaufnahme der Verhandlungen haben kann (vgl. hierzu OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5.10.2007 - 1 W 14/07).
  • LG Münster, 13.01.2016 - 4 O 106/15

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus Verkehrsunfall

    Andernfalls läge der Ablauf der Verjährungsfrist einseitig in der Hand des Anspruchsberechtigten, was der ratio des § 203 S. 1 BGB widerspräche, zumal es dann aufgrund der Ablaufhemmung des § 203 S. 2 BGB sogleich zu einer erheblichen Verzögerung des Verjährungseintritts käme, selbst wenn der Anspruchspflichtige die Forderung unverzüglich zurückweisen und die Verhandlungen so beenden würde (vgl. auch OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.10.2007 - 1 W 14/07).
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