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Rechtsprechung
   OVG Saarland, 17.07.2002 - 1 W 15/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,24746
OVG Saarland, 17.07.2002 - 1 W 15/02 (https://dejure.org/2002,24746)
OVG Saarland, Entscheidung vom 17.07.2002 - 1 W 15/02 (https://dejure.org/2002,24746)
OVG Saarland, Entscheidung vom 17. Juli 2002 - 1 W 15/02 (https://dejure.org/2002,24746)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Untersagung der Verwendung der "Kurzbezeichnung B-Untersuchungsausschuss" durch den Antragsteller; Zulässigkeit des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht ; Einsetzung des Untersuchungsausschusses und der Bestimmung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 02.07.1976 - 7 C 71.75

    Verwaltungsrechtsweg - Zulässigkeit einer Klage - Aufnahme in Wählerverzeichnis - …

    Auszug aus OVG Saarland, 17.07.2002 - 1 W 15/02
    dazu beispielsweise BVerwG, Urteil vom 2.7.1976 - VII C 71.75 -, BVerwGE 51, 69, 71 [BVerwG 02.07.1976 - VII C 71/75] , wo - nach Verweis auf seine ständige Rechtsprechung zum sogenannten doppelten Verfassungsunmittelbarkeitserfordernis - aus Anlass einer wahlrechtlichen Streitigkeit ausgeführt ist, dass sich nicht ausschließen lasse, dass für besondere Materien" der Begriff der verfassungsrechtlichen Streitigkeit ausnahmsweise der Modifizierung bedarf",.
  • VerfGH Bayern, 17.11.2014 - 70-VI-14

    Verfassungsbeschwerde gegen die Einsetzung eines parlamentarischen …

    Nach mittlerweile wohl überwiegender Auffassung liegt daher in dem Rechtsschutzbegehren eines Privaten gegen die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses eine verfassungsrechtliche Streitigkeit, für die der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist (SaarlOVG vom 17.7.2002 - 1 W 15/02 - juris Rn. 8 ff.;… vom 3.8.2010 - 3 B 205/10 - juris Rn. 53 ff.; Prehn, NVwZ 2013, 1581 f.; Di Fabio, JZ 1995, 828;… Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 40 Rn. 33;… Sodan in Sodan/ Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 40 Rn. 231;… Reimer in Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 40 Rn. 135;… Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 40 Rn. 29;… Schmidt-Aßmann in Maunz/Dürig, GG, Art. 19 Abs. 4 Rn. 91;… Ehlers in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 40 Rn. 186;… Redeker/v. Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 40 Rn. 4; offengelassen VerfGH vom 31.3.1995 VerfGHE 48, 34/38; SaarlVerfGH vom 31.10.2002 NVwZ-RR 2003, 393;… a. A. Huber in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 5. Aufl. 2014, Art. 25 Rn. 7;… Schweiger in Nawiasky/Schweiger/Knöpfle, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 25 Rn. 6 b;… Schröder, Empfiehlt sich eine gesetzliche Neuordnung der Rechte und Pflichten parlamentarischer Untersuchungsausschüsse?, Gutachten E zum 57. Deutschen Juristentag, 1988, S. 34 f.;… Glauben, a. a. O., § 8 Rn. 22 ff.; ders., DVBl 2006, 1263/1264 f.;… Platter, Das parlamentarische Untersuchungsverfahren vor dem Verfassungsgericht, 2004, S. 134;… Peters, Untersuchungsausschussrecht, 2012, Rn. 149).
  • VerfGH Saarland, 21.01.2020 - Lv 15/19

    Erweiterung des Auftrags eines Untersuchungsausschusses; Rechtsbetroffenheit; …

    Davon abgesehen wäre es dem Beschwerdeführer auch nicht zumutbar gewesen, zunächst den Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten, weil nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (OVG des Saarlandes v. 17.7.2002, 1 W 15/02) in einem solchen Fall der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist.
  • VerfGH Saarland, 31.10.2002 - Lv 2/02

    Benennung eines Untersuchungsausschusses mit Namen einer Person; …

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  • OVG Saarland, 03.08.2010 - 3 B 205/10

    Rechtsschutzbedürfnis für verwaltungsgerichtlichen Antrag auf Erlass einer …

    Rn. 54 Beschlüsse vom 17.7.2002 - 1 W 15/02 - und vom 5.11.2002 - 1 W 29/02 -, dokumentiert bei juris.

    Rn. 58 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.7.2002, a.a.O..

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 22.09.2020 - VerfGH 49/19

    Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landtages Nordrhein-Westfalen

    Teilweise wird die Möglichkeit des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes im Hinblick auf Parlamentsbeschlüsse etwa in Situationen, in denen Bürger an dem Rechtsstreit beteiligt sind, bejaht (vgl. etwa OVG BB, Urteil vom 26. September 2011 - OVG 3a B 5.11 , juris, betreffend das Begehren eines Bürgers, der Bundestag möge über einen gerichtlichen Antrag auf Aufhebung der Immunität einer Abgeordneten beschließen; OVG HH, Beschluss vom 27. Mai 1986, NVwZ 1987, 610, betreffend den Beschluss eines Untersuchungsausschusses; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. März 2018 - 20 L 6077/17, juris, betreffend den Abschlussbericht eines Untersuchungsausschusses; vgl. auch VerfG BB, Beschluss vom 18. September 2015 - 14/15, juris), teilweise verneint (vgl. OVG SL, Beschluss vom 17. Juli 2002 - 1 W 15/02 , juris).
  • OVG Saarland, 20.05.2016 - 2 E 112/16

    Rechtsweg für Klagen/Anordnungsanträge Privater gegen Landtag; Auskunftsersuchen …

    Vielmehr ist bei einer Beteiligung eines Bürgers und eines am Verfassungsleben teilhabenden Organs (hier Finanzausschuss des Landtags) zu fragen, ob dieses in spezifisch verfassungsrechtlicher Funktion in Anspruch genommen wird, ob ein zentraler Bereich der ihm von Verfassungs wegen zukommenden Betätigung berührt ist (im Anschluss an Beschlüsse des OVG des Saarlandes vom 17.7.2002 - 1 W 15/02 -, vom 5.11.2002 - 1 W 29/02 - und vom 3.8.2010 - 3 B 205/10, juris).

    Auf dieser Grundlage geht das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in seiner Rechtsprechung(Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 17.7.2002 - 1 W 15/02 -, vom 5.11.2002 - 1 W 29/02 - und vom 3.8.2010 - 3 B 205/10 -, juris) davon aus, dass in bestimmten Fällen auch in der Konstellation, dass neben einem Verfassungsorgan ein Bürger/eine Bürgerin an dem Prozessverhältnis beteiligt ist, eine verfassungsrechtliche Streitigkeit nicht grundsätzlich auszuschließen ist, es vielmehr auch insoweit entscheidend in materieller Hinsicht darauf ankommt, ob das beteiligte Verfassungsorgan in dem konkreten Streitfall spezifisch in dieser Funktion in Anspruch genommen wird, d.h. ob ein zentraler Bereich der ihm von Verfassungs wegen zukommenden Betätigung berührt ist.(ebenso: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 40 VwGO, RN 138 mwN unter Nennung von Beispielen) Auf die Frage, ob für ein solches Rechtsschutzbegehren des Bürgers/der Bürgerin überhaupt eine verfassungsgerichtliche Zuständigkeit gegeben ist, kommt es dabei nicht an, da der Rechtscharakter einer Streitigkeit nicht von dem Bestehen oder Fehlen gerichtlicher Kontrollzuständigkeiten abhängt.(Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 40 VwGO, RN 141) Hiervon ausgehend hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in seiner Entscheidung vom 17.7.2002(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.7.2002 - 1 W 15/02 -, juris) zwar das Vorliegen einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit für den Streit zwischen einem Bürger und dem Parlament über die im Rahmen der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses durch das Parlament - auf den Namen dieses Bürgers - festgelegte (Kurz-)Bezeichnung des Untersuchungsausschusses bejaht, weil es sich bei der Einsetzung eines solchen Ausschusses und bei der Bestimmung des Untersuchungsauftrags durch das Plenum um einen zentralen Bereich der dem Parlament in seiner Eigenschaft als Verfassungsorgan von Verfassungs wegen (Art. 79 SVerf) zukommenden Betätigung handelt und darin auch die Bezeichnung des Ausschusses mitenthalten ist.

  • VG Saarlouis, 16.06.2010 - 11 L 544/10

    Rechtsweg bei Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines …

    Rn. 5 Bei Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses ist nach der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. nur Beschluss der erkennenden Kammer vom 13.05.2002 -11 F 12/02-; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 17.07.2002 -1 W 15/02- und vom 05.11.2002 -1 W 29/02-; zum Streitstand auch Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschluss vom 27.05.2002 -Lv 2/02 ea-, zitiert nach juris) die Abgrenzung zwischen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art und einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit nicht allein nach formalen, an die konkreten Beteiligten anknüpfenden Gesichtspunkten vorzunehmen; entscheidend ist vielmehr, ob der jeweilige, am Verfassungsleben teilhabende Antragsgegner in dem konkreten Streitfall - gegebenenfalls auch durch einen Bürger - spezifisch in seiner sich aus der Verfassung ergebenden Funktion in Anspruch genommen wird, ob also ein zentraler Bereich der dem Antragsgegner von Verfassungs wegen zukommenden Betätigung berührt ist.
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