Rechtsprechung
| OLG Bamberg, 04.05.2004 - 1 W 18/04 |
Verfahrensgang
- LG Aschaffenburg, 22.12.2003 - 3 O 606/03
- OLG Bamberg, 04.05.2004 - 1 W 18/04
- BVerfG, 29.09.2004 - 1 BvR 1281/04
Wird zitiert von ...
- BVerfG, 29.09.2004 - 1 BvR 1281/04
Zulässigkeit vorweggenommener Beweiswürdigung im Prozesskostenhilfeverfahren
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 4. Mai 2004 - 1 W 18/04 -, b) den Beschluss des Landgerichts Aschaffenburg vom 22. Dezember 2003 - 3 0 606/03 - .Der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 4. Mai 2004 - 1 W 18/04 - und der Beschluss des Landgerichts Aschaffenburg vom 22. Dezember 2003 - 3 0 606/03 - verletzen die Beschwerdeführerinnen in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.
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Rechtsprechung
| OVG Saarland, 17.01.2005 - 1 W 18/04 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- VG Saarlouis, 04.07.2007 - 5 K 38/06
Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Hinterlandbebauung in zweiter Reihe …
(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.06.2004 - 1 W 18/04 -) Unruhe in diesem Sinne könnten ohnehin nur die im Zusammenhang mit dem Wohnen üblichen, von anderen Bewohnern des Gebietes grundsätzlich hinzunehmenden "Störungen" bringen, da das Vorhaben ausdrücklich ohne Garage konzipiert ist und die Kraftfahrzeuge im Bereich der D-Straße abgestellt werden sollen. - VG Saarlouis, 25.07.2023 - 5 L 800/23
Nachbarwiderspruch gegen eine Baugenehmigung für ein Wohnhaus (rückwärtige …
Das OVG des Saarlandes (Beschluss vom 17.01.2005 - 1 W 18/04 -, juris) habe weiterhin ausgeführt, dass im Rahmen der Bewertung der wechselseitigen Interessen eines Bauwilligen beziehungsweise der Nachbarn nach Billigkeitskriterien dem Eigentümer eines in der Ortslage im Sinne des § 34 BauGB belegenen und von daher grundsätzlich Baulandqualität aufweisenden Grundstücks weder generell noch auch nur regelmäßig angesonnen werden könne, auf eine bauliche Nutzung seines Grundeigentums allein deswegen zu verzichten, um den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke eine "rückwärtige Ruhezone" zu erhalten.
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