Rechtsprechung
| OLG Bremen, 23.11.2023 - 1 W 24/23 - 1 W 26/23 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Oberlandesgericht Bremen
BGB § 420; ZPO § 104, § 528 Abs. 2 S. 2; RVG § 7 Abs. 2, § 60; RVG VV Nr. 1008, Nr. 3100, Nr. 7008
Zivilprozessrecht - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zur Berechnung der gegen den Prozessgegner festzusetzenden außergerichtlichen Kosten bei der Vertretung mehrerer Streitgenossen durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt - Zivilprozessrecht, Kostenfestsetzungsverfahren; Streitgenossen; Rechtsanwaltsvergütung; ...
- rechtsportal.de
Zur Berechnung der gegen den Prozessgegner festzusetzenden außergerichtlichen Kosten bei der Vertretung mehrerer Streitgenossen durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt - Zivilprozessrecht, Kostenfestsetzungsverfahren; Streitgenossen; Rechtsanwaltsvergütung; ...
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Kostenfestsetzung bei Vertretung mehrerer Streitgenossen durch gemeinsamen Rechtsanwalt?
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Umfang der Kostenerstattung im Streitgenossenprozess; Verteilung der zu erstattenden Kosten bei Vertretung mehrerer Streitgenossen durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt; Umfang der Erstattungsfähigkeit der Erhöhungsgebühr gemäß RVG-VV Nr. 1008; Umfang der Kostenerstattung ...
Verfahrensgang
- LG Bremen, 10.05.2023 - 4 O 2158/20
- LG Bremen, 13.07.2023 - 4 O 2158/20
- OLG Bremen, 23.11.2023 - 1 W 24/23 - 1 W 26/23
- OLG Bremen, 23.11.2023 - 1 W 23/23
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (6)
- BGH, 08.11.2022 - VI ZR 379/21
Vollstreckungsgegenklage gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss: Gesamt- oder …
Auszug aus OLG Bremen, 23.11.2023 - 1 W 24/23
Hier gilt der Grundsatz, dass jeder einzelne Streitgenosse hinsichtlich der Geltendmachung der auf seiner Seite angefallenen Anwaltskosten gegen den Prozessgegner Anteilsgläubiger gemäß § 420 BGB ist (siehe BGH…, Beschluss vom 16.05.2013 - IX ZB 152/11, juris Rn. 8, NJW 2013, 2826;… Beschluss vom 20.06.2017 - VI ZB 55/16, juris Rn. 16, NJW-RR 2018, 124; Urteil vom 08.11.2022 - VI ZR 379/21, juris Rn. 17, MDR 2023, 395).Der einzelne Streitgenosse kann daher von der Gegenseite nur den auf ihn entfallenden Kostenanteil beanspruchen, dessen Höhe sich wiederum nach dem Innenverhältnis der Streitgenossen und deren Beteiligung am Prozess bestimmt (siehe BGH, Urteil vom 08.11.2022 - VI ZR 379/21, juris Rn. 17, MDR 2023, 395), sofern nicht ausnahmsweise ein anderes gelten sollte, wenn z.B. der Kostenanteil eines Streitgenossen von diesem uneinbringlich sein sollte und daher die übrigen Streitgenossen im Rahmen des § 7 Abs. 2 RVG auch hierfür aufkommen müssen und daher auch diese Kosten gegen den Gegner festgesetzt bekommen können (siehe BGH…, Beschluss vom 19.09.2017 - VI ZB 72/16, juris Rn. 21, MDR 2018, 117).
- OLG Bremen, 19.04.2018 - 1 W 40/17
Anwaltsgebühren bei gleichzeitiger Vertretung der Hauptpartei und des …
Auszug aus OLG Bremen, 23.11.2023 - 1 W 24/23
Allerdings ist entgegen der Auffassung der Kläger wie auch der Beschwerde die Erhöhungsgebühr nach RVG VV Nr. 1008 (Mehrvertretungsgebühr) von 0, 6 nicht auf den gesamten Gegenstandswert zu berechnen, sondern nur in der Höhe, in der mehrere Auftraggeber an dem Verfahrensgegenstand beteiligt waren (siehe die Rechtsprechung des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 19.04.2018 - 1 W 40/17, juris Rn. 23, FA 2018, 310), dies ist hier nur hinsichtlich des Klagantrags zu 4. der Fall mit einem Gegenstandswert von EUR 2.562.984,-.Die Vorsteuerabzugsberechtigung nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO ist für jeden einzelnen Streitgenossen einzeln zu berücksichtigen (siehe die Rechtsprechung des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 19.04.2018 - 1 W 40/17, juris Rn. 27, FA 2018, 310).
- BGH, 20.06.2017 - VI ZB 55/16
Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Kosten eines zusätzlichen …
Auszug aus OLG Bremen, 23.11.2023 - 1 W 24/23
Hier gilt der Grundsatz, dass jeder einzelne Streitgenosse hinsichtlich der Geltendmachung der auf seiner Seite angefallenen Anwaltskosten gegen den Prozessgegner Anteilsgläubiger gemäß § 420 BGB ist (siehe BGH…, Beschluss vom 16.05.2013 - IX ZB 152/11, juris Rn. 8, NJW 2013, 2826; Beschluss vom 20.06.2017 - VI ZB 55/16, juris Rn. 16, NJW-RR 2018, 124;… Urteil vom 08.11.2022 - VI ZR 379/21, juris Rn. 17, MDR 2023, 395).
- BGH, 19.09.2017 - VI ZB 72/16
Kostenerstattung: Rechtsmissbräuchlichkeit einer Beauftragung eines eigenen …
Auszug aus OLG Bremen, 23.11.2023 - 1 W 24/23
Der einzelne Streitgenosse kann daher von der Gegenseite nur den auf ihn entfallenden Kostenanteil beanspruchen, dessen Höhe sich wiederum nach dem Innenverhältnis der Streitgenossen und deren Beteiligung am Prozess bestimmt (siehe BGH…, Urteil vom 08.11.2022 - VI ZR 379/21, juris Rn. 17, MDR 2023, 395), sofern nicht ausnahmsweise ein anderes gelten sollte, wenn z.B. der Kostenanteil eines Streitgenossen von diesem uneinbringlich sein sollte und daher die übrigen Streitgenossen im Rahmen des § 7 Abs. 2 RVG auch hierfür aufkommen müssen und daher auch diese Kosten gegen den Gegner festgesetzt bekommen können (siehe BGH, Beschluss vom 19.09.2017 - VI ZB 72/16, juris Rn. 21, MDR 2018, 117). - BGH, 16.05.2013 - IX ZB 152/11
Kostenfestsetzung: Vertretung einer wegen eines anwaltlichen Beratungsfehlers …
Auszug aus OLG Bremen, 23.11.2023 - 1 W 24/23
Hier gilt der Grundsatz, dass jeder einzelne Streitgenosse hinsichtlich der Geltendmachung der auf seiner Seite angefallenen Anwaltskosten gegen den Prozessgegner Anteilsgläubiger gemäß § 420 BGB ist (siehe BGH, Beschluss vom 16.05.2013 - IX ZB 152/11, juris Rn. 8, NJW 2013, 2826;… Beschluss vom 20.06.2017 - VI ZB 55/16, juris Rn. 16, NJW-RR 2018, 124;… Urteil vom 08.11.2022 - VI ZR 379/21, juris Rn. 17, MDR 2023, 395). - KG, 17.08.2006 - 5 W 21/06
Fehlende Beschwerdesumme nach Teilabhilfe
Auszug aus OLG Bremen, 23.11.2023 - 1 W 24/23
Der Gegenstandswert der sofortigen Beschwerden gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse 5 und 7 bestimmt sich jeweils nach dem Wert der verfolgten Herabsetzung der Kostenfestsetzung, wobei jeweils die verbleibende Beschwer nach der erfolgten teilweise Abhilfe durch das Landgericht zugrunde zu legen war (siehe KG Berlin, Beschluss vom 17.08.2006 - 5 W 21/06, juris Rn. 7, MDR 2007, 235).
- OLG Bremen, 23.11.2023 - 1 Ws 23/23
Streitgenossen, Kostenfestsetzung
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 1 W 24/23 // 1 W 25/23 // 1 W 26/23 = 4 O 2158/20 Landgericht Bremen. - LG Arnsberg, 18.09.2025 - 5 O 27/17
Kostenfestsetzung, Verzinsungsbeginn, Gläubigermehrheit, Streitgenossen
Rn. 16 Sind - wie hier - mehrere Streitgenossen nach der Kostengrundentscheidung Kostengläubiger, ohne dass besondere Beteiligungsverhältnisse angegeben sind, ist zu beachten, dass sie - mangels einer dies festlegenden gesetzlichen Bestimmung - in der Regel keine Gesamtgläubiger, sondern Anteilsgläubiger gem. § 420 BGB sind (…BGH BeckRS 2022, 39616 Rn. 16 f.;… NJW 2017, 3788 Rn. 20; OLG Bamberg, Beschluss vom 17.10.2023 - 6 W 103/23; OLG Bremen BeckRS 2023, 34668; OLG Düsseldorf BeckRS 2012, 5976).
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Rechtsprechung
| OLG Brandenburg, 16.11.2023 - 1 W 25/23 |
Volltextveröffentlichungen (3)
Verfahrensgang
- LG Potsdam, 29.08.2023 - 2 O 218/23
- OLG Brandenburg, 16.11.2023 - 1 W 25/23
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- OLG Brandenburg, 28.11.2016 - 1 U 6/16
Der fliegende Gerichtsstand bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts
Auszug aus OLG Brandenburg, 16.11.2023 - 1 W 25/23
Dieser Erfolgsort besteht nach Auffassung des Senats im Falle von Veröffentlichungen im Internet jedenfalls an dem Ort, zu dem die als rechtsverletzend beanstandete Internetveröffentlichung einen deutlichen Bezug in dem Sinne aufweist, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen aufgrund einer Kenntnisnahme von der beanstandeten Veröffentlichung nach den Umständen des konkreten Falls an dem betreffenden Gerichtsort erheblich näher liegt als dies aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre, und die vom Betroffenen behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Meldung auch an diesem Ort eintreten wird (Senat, MMR 2017, 261 Rn. 14 mwN).Da diese weltweite Verfügbarkeit oft nur eine zwangsläufige, technisch bedingte Gegebenheit des verwendeten Mediums ist, kommt es maßgeblich darauf an, inwieweit auf Grund objektiver Kriterien anhand Darstellung und Inhalt der einzelnen Internetseite ein bestimmter Wirkungskreis festgestellt werden kann (Senat, MMR 2017, 261 Rn. 15).
- BGH, 08.03.2012 - I ZR 75/10
OSCAR
Auszug aus OLG Brandenburg, 16.11.2023 - 1 W 25/23
Es handelt sich weder um die Geltendmachung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung in einem Presseerzeugnis oder einer Fernsehsendung, für die überall dort ein Gerichtsstand besteht, wo die Druckschrift verbreitet bzw. die Sendung ausgestrahlt wird (vgl. BGH, NJW-RR 2012, 943 Rn. 19; BGH, NJW 1977, 1590, 1591), noch um eine für jedermann weltweit abrufbare Veröffentlichung auf einer Internetseite. - BGH, 03.05.1977 - VI ZR 24/75
Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Behauptungen in einem Zeitungsartikel …
Auszug aus OLG Brandenburg, 16.11.2023 - 1 W 25/23
Es handelt sich weder um die Geltendmachung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung in einem Presseerzeugnis oder einer Fernsehsendung, für die überall dort ein Gerichtsstand besteht, wo die Druckschrift verbreitet bzw. die Sendung ausgestrahlt wird (…vgl. BGH, NJW-RR 2012, 943 Rn. 19; BGH, NJW 1977, 1590, 1591), noch um eine für jedermann weltweit abrufbare Veröffentlichung auf einer Internetseite.
- OLG Hamburg, 03.03.2026 - 7 W 26/26
Örtliche Zuständigkeit bei behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch …
Angeknüpft wird an die bestimmungsgemäße Abrufbarkeit und damit die bestimmungsgemäße Auswirkung der beanstandeten Inhalte (vgl. u.a. OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.11.2023, 1 W 25/23, GRUR-RS 2023, 33932). - OLG Brandenburg, 12.03.2026 - 1 U 126/25
Beabsichtigte Zurückweisung der Berufung mangels Vorliegens einer …
Danach muss die als rechtsverletzend beanstandete Internetveröffentlichung einen deutlichen Bezug zu dem Ort des angerufenen Gerichts in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen aufgrund einer Kenntnisnahme von der beanstandeten Veröffentlichung nach den Umständen des konkreten Falls an dem betreffenden Gerichtsort erheblich näher liegt als dies aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre, und die vom Betroffenen behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Meldung auch an diesem Ort eintreten wird (vgl. insoweit Senat…, Urteil vom 28.11.2016 - 1 U 6/16, Rn. 14; Beschluss vom 16.11.2023 - 1 W 25/23; OLG Jena, Urteil vom 07.11.2014 - 1 U 511/13). - OLG Brandenburg, 12.02.2026 - 1 U 126/25 Danach muss die als rechtsverletzend beanstandete Internetveröffentlichung einen deutlichen Bezug zu dem Ort des angerufenen Gerichts in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen aufgrund einer Kenntnisnahme von der beanstandeten Veröffentlichung nach den Umständen des konkreten Falls an dem betreffenden Gerichtsort erheblich näher liegt als dies aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre, und die vom Betroffenen behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Meldung auch an diesem Ort eintreten wird (vgl. insoweit Senat…, Urteil vom 28.11.2016 - 1 U 6/16, Rn. 14; Beschluss vom 16.11.2023 - 1 W 25/23; OLG Jena, Urteil vom 07.11.2014 - 1 U 511/13).
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