Rechtsprechung
| OLG Bremen, 03.09.1992 - 1 W 77/91 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Getrennte Beurkundung von Kaufvertrag und Auflassung; Kosten für eine gesondert beurkundete Auflassung; Belehrungspflicht eines Notars über den kostensparenden Weg der gemeinsamen Beurkundung von Kaufvertrag und Auflassung; Amtspflichtverletzung eines Notars
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bremen, 14.10.1991 - 6 T 392/91
- OLG Bremen, 03.09.1992 - 1 W 77/91
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- KG, 29.08.1975 - 1 W 1043/74
Auszug aus OLG Bremen, 03.09.1992 - 1 W 77/91
Das Landgericht hat dabei nicht beachtet, daß nach heute praktisch einhelliger Ansicht Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nach § 16 KostO nur dann nicht zu erheben sind, wenn ein offen zutage liegender Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen vorliegt (vgl. KG DNotZ 1976, 434; OLG Frankfurt/M. DNotZ 1990, 672 = JurBüro 1989, 1132 = MDR 1989, 650 m.w.N.).Soweit das Kammergericht (DNotZ 1976, 434, 437) in einem ähnlich gelagerten Fall im Ergebnis eine Pflicht zur Belehrung über den kostensparenden Weg der gemeinsamen Beurkundung von Kaufvertrag und Auflassung verneint hat, vermag der Senat dem (in dieser Allgemeinheit für Fälle der vorliegenden Art) nicht zu folgen.
Auf die anderslautende Entscheidung des Kammergerichts vom 29.8.1975 (DNotZ 1976, 434 ff) konnte er sich nicht mehr ohne weiteres berufen, weil die eine Amtspflichtverletzung bejahende Entscheidung des OLG Frankfurt/M. vom 17.3.1989 bereits geraume Zeit vor der Vertragsbeurkundung vom 16.3.1990 in JurBüro 1989, 1132 und MDR 1989, 650 veröffentlicht worden war.
- OLG Frankfurt, 17.03.1989 - 20 W 384/88
Auszug aus OLG Bremen, 03.09.1992 - 1 W 77/91
Das Landgericht hat dabei nicht beachtet, daß nach heute praktisch einhelliger Ansicht Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nach § 16 KostO nur dann nicht zu erheben sind, wenn ein offen zutage liegender Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen vorliegt (vgl. KG DNotZ 1976, 434; OLG Frankfurt/M. DNotZ 1990, 672 = JurBüro 1989, 1132 = MDR 1989, 650 m.w.N.).Auf die anderslautende Entscheidung des Kammergerichts vom 29.8.1975 (DNotZ 1976, 434 ff) konnte er sich nicht mehr ohne weiteres berufen, weil die eine Amtspflichtverletzung bejahende Entscheidung des OLG Frankfurt/M. vom 17.3.1989 bereits geraume Zeit vor der Vertragsbeurkundung vom 16.3.1990 in JurBüro 1989, 1132 und MDR 1989, 650 veröffentlicht worden war.
- OLG Düsseldorf, 22.03.1990 - 10 W 25/90
Auszug aus OLG Bremen, 03.09.1992 - 1 W 77/91
Der Senat teilt diese Auffassung und vermag sich nicht dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluß vom 22.3.1990, DNotZ 1990, 674) anzuschließen, wenn dieses anscheinend von der vorgenannten Voraussetzung absehen will.
- BGH, 01.10.2020 - V ZB 67/19
Zur Frage, ob und unter welchen Bedingungen der Notar berechtigt oder …
Rn. 31 b) Zwar wird teilweise vertreten, dass die getrennte Beurkundung von Kaufvertrag und Auflassung, wenngleich sie keine unrichtige Sachbehandlung i.S.v. § 21 GNotKG sei, jedenfalls dann eine zum Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung des Notars nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO darstelle, wenn der Notar die Beteiligten nicht über kostengünstigere Alternativen belehre (vgl. OLG Frankfurt, MDR 1989, 650, 651; OLG Bremen, Beschluss vom 3. September 1992 - 1 W 77/91, juris Rn. 5; OLG Schleswig, OLGR 1997, 163, 164).
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