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Rechtsprechung
   BVerwG, 28.09.2016 - 1 WB 43.15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,37053
BVerwG, 28.09.2016 - 1 WB 43.15 (https://dejure.org/2016,37053)
BVerwG, Entscheidung vom 28.09.2016 - 1 WB 43.15 (https://dejure.org/2016,37053)
BVerwG, Entscheidung vom 28. September 2016 - 1 WB 43.15 (https://dejure.org/2016,37053)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    GG Art. 33 Abs. 2; SG § 3 Abs. 1
    Heeresfliegertruppe; Zukunftspersonal; Personalauswahl; Auswahlkonferenz; Generalstabsoffizier; Lehrgang für den Generalstabs-/Admiralstabsdienst national (LGAN); fliegerische Verwendung; organisatorisches und personalwirtschaftliches Ermessen; Einzelfallbetrachtung; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 33 Abs. 2
    Auswahlkonferenz; Einzelfallbetrachtung; Generalstabsoffizier; Heeresfliegertruppe; Lehrgang für den Generalstabs-/Admiralstabsdienst national (LGAN); Personalauswahl; Verweisung des Rechtsstreits; Zukunftspersonal; dienstliche Maßnahme; fliegerische Verwendung; ...

  • rechtsinformationen.bund.de

    Fliegerische Verwendung; Zukunftspersonal; Ermessen bei Personalauswahl

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 33 Abs 2 GG, § 3 Abs 1 SG
    Fliegerische Verwendung; Zukunftspersonal; Ermessen bei Personalauswahl

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Zuordnung von Offizieren im Generalstab zum Zukunftspersonal der Heeresfliegertruppe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 33 Abs. 2; SG § 3 Abs. 1
    Heeresfliegertruppe; Zukunftspersonal; Personalauswahl; Auswahlkonferenz; Generalstabsoffizier; Lehrgang für den Generalstabs-/Admiralstabsdienst national (LGAN); fliegerische Verwendung; organisatorisches und personalwirtschaftliches Ermessen; Einzelfallbetrachtung; ...

  • rechtsportal.de

    GG Art. 33 Abs. 2 ; SG § 3 Abs. 1
    Voraussetzungen für die Zuordnung von Offizieren im Generalstab zum Zukunftspersonal der Heeresfliegertruppe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 06.02.2014 - 1 WB 35.13

    Auswahlkonferenz; Dienstliche Maßnahme; Heeresfliegertruppe; …

    Auszug aus BVerwG, 28.09.2016 - 1 WB 43.15
    Nach der Rechtsprechung des Senats stellt die Entscheidung der Auswahlkonferenz "Zukunftspersonal der Heeresfliegertruppe - Fliegerisches Personal", einen Soldaten nicht dem Zukunftspersonal zuzuordnen, eine anfechtbare dienstliche Maßnahme dar (vgl. im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 2014 - 1 WB 35.13 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 88 LS und Rn. 22 ff.).

    Die Entscheidung, den Antragsteller nicht in der Auswahlkonferenz "Zukunftspersonal der Heeresfliegertruppe - Fliegerisches Personal" zu betrachten, weist damit eine dienstpostenbezogene Komponente auf, weil sie ihn von dem direkten Zugang zu den fliegerischen Dienstposten in der Heeresfliegertruppe ausschließt (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 2014 - 1 WB 35.13 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 88 Rn. 29 ff.).

    Denn bei der Auswahl, welche Soldaten in der neuen Struktur der Heeresfliegertruppe in fliegerischen Verwendungen verbleiben, geht es nicht um eine Konkurrenz um höherwertige Dienstposten (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 2014 - 1 WB 35.13 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 88 Rn. 40).

  • BVerwG, 27.11.2014 - 1 WB 11.14
    Auszug aus BVerwG, 28.09.2016 - 1 WB 43.15
    Wehrbeschwerdeverfahren des Antragstellers, mit denen er die Feststellung der Fortdauer der Pflicht zur fliegerischen Inübunghaltung oder die Anordnung einer neuen Verpflichtung zur fliegerischen Inübunghaltung begehrte, hatten keinen Erfolg (BVerwG, Beschlüsse vom 10. April 2014 - 1 WB 3.14 - und vom 27. November 2014 - 1 WB 11.14 -).

    Rn. 17 aa) Der Senat hat in den Beschlüssen vom 10. April 2014 - 1 WB 3.14 - (…siehe insb. Rn. 10 und 11) und vom 27. November 2014 - 1 WB 11.14 - (…siehe Rn. 12) ausschließlich über die Verpflichtung des Antragstellers zur fliegerischen Inübunghaltung, nicht über die hier gegenständliche Zuordnung zum Zukunftspersonal der Heeresfliegertruppe entschieden.

    Soweit er geltend macht, dass auch Generalstabsoffiziere mit nationaler Generalstabs-/Admiralstabsdienstausbildung in der Personalauswahlkonferenz betrachtet worden seien, ergibt sich dies nicht aus der von ihm hierfür - wie schon im Verfahren BVerwG 1 WB 11.14 - als Beleg angeführten E-Mail vom 25. April 2013 (zur Ver- bzw. Entpflichtung von Luftfahrzeugführern der Heeresfliegertruppe, hier: Offiziere mit LGAN).

  • BVerwG, 16.12.2008 - 1 WB 19.08

    Konkurrentenstreitigkeit; Auswahlerwägungen; Dokumentationspflicht.

    Auszug aus BVerwG, 28.09.2016 - 1 WB 43.15
    Diese Erläuterung, die kein (materiell-rechtliches) Nachschieben von Gründen, sondern eine vertiefende Ausführung der sehr knappen (formellen) Begründung des Bescheids vom 6. Mai 2015 darstellt, kann berücksichtigt werden, weil nach der im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 - BVerwGE 133, 13 Rn. 48 m.w.N.) Vorschrift des § 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 VwVfG eine erforderliche Begründung nachträglich gegeben und bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungs- bzw. hier: wehrdienstgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden kann.
  • BVerwG, 27.08.2015 - 1 WB 16.15

    Freigestelltes Personalratsmitglied; fiktive Versetzung auf höherwertigen …

    Auszug aus BVerwG, 28.09.2016 - 1 WB 43.15
    Streitigkeiten um die Geld- und Sachbezüge sowie um die Versorgung eines Soldaten und in diesem Zusammenhang auch um eine besoldungs- und versorgungsrechtliche Schadlosstellung gehören zu der Rechtsmaterie, die in § 30 SG geregelt ist (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 27. August 2015 - 1 WB 16.15 - juris Rn. 22 m.w.N.).
  • BVerwG, 29.06.2011 - 1 WB 35.11
    Auszug aus BVerwG, 28.09.2016 - 1 WB 43.15
    Dienstlicher Wohnsitz eines Soldaten ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BBesG sein Standort; die Legaldefinition des dienstlichen Wohnsitzes in § 15 BBesG ist auch im Rahmen des § 52 Nr. 4 VwGO maßgeblich (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2011 - 1 WB 35.11 - Rn. 11 m.w.N.).
  • BVerwG, 25.02.2016 - 1 WB 33.15

    Einsatz-Weiterverwendungsgesetz; Dienstliche Verwendung; Rechtsweg; Schutzzeit; …

    Auszug aus BVerwG, 28.09.2016 - 1 WB 43.15
    Rn. 18 bb) Der Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement vom 6. Mai 2015 stellt auch keine sog. wiederholende Verfügung dar, die lediglich auf eine bereits ergangene (bestandskräftige) Entscheidung hinweist oder diese ohne neue eigene Regelung wiederholt (vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juli 2008 - 1 WB 1.08 - Rn. 24 sowie zuletzt vom 25. Februar 2016 - 1 WB 33.15 - juris Rn. 34 ff., jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 15.07.2008 - 1 WB 1.08

    Antragsfrist; Beschwerdefrist; Einlegung des Antrags auf gerichtliche …

    Auszug aus BVerwG, 28.09.2016 - 1 WB 43.15
    Rn. 18 bb) Der Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement vom 6. Mai 2015 stellt auch keine sog. wiederholende Verfügung dar, die lediglich auf eine bereits ergangene (bestandskräftige) Entscheidung hinweist oder diese ohne neue eigene Regelung wiederholt (vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juli 2008 - 1 WB 1.08 - Rn. 24 sowie zuletzt vom 25. Februar 2016 - 1 WB 33.15 - juris Rn. 34 ff., jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 25.02.2020 - 1 WB 64.19

    Fehlende sachliche Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte für einen auf finanzielle …

    Streitigkeiten um die Geld- und Sachbezüge sowie um die Versorgung eines Soldaten und in diesem Zusammenhang auch um eine besoldungs- und versorgungsrechtliche Schadlosstellung gehören zu der Rechtsmaterie, die in § 30 SG geregelt ist (BVerwG, Beschlüsse vom 27. August 2015 - 1 WB 16.15 - juris Rn. 22 m.w.N., vom 28. September 2016 - 1 WB 43.15 - juris Rn. 42 f. …und vom 14. Dezember 2018 - 1 WB 49.17 - juris Rn. 16 m.w.N.).

    Dienstlicher Wohnsitz eines Soldaten ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BBesG sein Standort; die Legaldefinition des dienstlichen Wohnsitzes in § 15 BBesG ist auch im Rahmen des § 52 Nr. 4 VwGO maßgeblich (…BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juni 2011 - 1 WB 35.11 - Rn. 11 und vom 28. September 2016 - 1 WB 43.15 - Rn. 42 jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 24.11.2016 - 1 WB 46.15

    Rückwirkende Änderung des prozentualen Umfangs der Teilzeitbeschäftigung

    Dienstlicher Wohnsitz eines Soldaten ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BBesG sein Standort; diese Legaldefinition ist auch im Rahmen des § 52 Nr. 4 VwGO maßgeblich (…stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juni 2011 - 1 WB 35.11 - Rn. 11 m.w.N. und vom 28. September 2016 - 1 WB 43.15 - Rn. 42).
  • BVerwG, 04.06.2019 - 1 WDS-VR 6.19

    Vorläufiger Rechtsschutz; Versetzung; Eigenheim; Anhörung der …

    Die im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbare Vorschrift des § 45 VwVfG (…vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 - BVerwGE 133, 13 Rn. 48 und vom 28. September 2016 - 1 WB 43.15 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 85 Rn. 25) sieht eine weitgehende Möglichkeit der Heilung von Verfahrens- und Formfehlern vor.
  • BVerwG, 23.01.2020 - 1 WB 71.19

    Ernennung (Beförderung) eines Mitbewerbers zum Oberst i.R.e. Konkurrentenstreits …

    § 15 BBesG ist auch im Rahmen des § 52 Nr. 4 VwGO maßgeblich (BVerwG, Beschluss vom 28. September 2016 - 1 WB 43.15 - juris Rn. 42 m.w.N.).
  • VG Augsburg, 08.02.2018 - Au 2 K 17.206

    Kein Anspruch auf Neuberechnung der Versorgungsbezüge

    Hierbei ist u.a. von Bedeutung, ob die behördliche Verlautbarung lediglich Bezug auf eine bereits früher ergangene bestandskräftige Entscheidung nimmt, oder aber mit (sachablehnendem) Tenor, kurzgefasster Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung:alle Elemente einer neuen eigenständigen Regelung enthält (vgl. hierzu z.B. BVerwG, B.v. 28.9.2016 - 1 WB 43.15 - juris Rn. 18;… B.v. 12.8.2014 - 1 WB 53.13 - juris Rn. 30;… U.v. 11.12.2008 - 7 C 3.08 - juris Rn. 13 f.).
  • BVerwG, 24.03.2025 - 1 WB 12.25

    Verweisung

    Dienstlicher Wohnsitz eines Soldaten ist nach der - auch im Rahmen des § 52 Nr. 4 VwGO maßgeblichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 2016 - 1 WB 43.15 - juris Rn. 42 m. w. N.) - Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BBesG sein Standort.
  • BVerwG, 14.12.2018 - 1 WB 49.17

    Tenorierung bei Erledigung einer Beschwerde nach Abhilfe unter Anerkennung der …

    Die Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte ist dafür nicht eröffnet, weil sie nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO nicht zur Entscheidung über Streitigkeiten um Geld- und Sachbezüge im Sinne des § 30 SG berufen sind (BVerwG, Beschluss vom 28. September 2016 - 1 WB 43.15 - juris Rn. 41).
  • BVerwG, 20.02.2023 - 1 WB 36.22

    Teilweise Verweisung an das Verwaltungsgericht; Schadensersatz- und …

    § 15 BBesG ist auch im Rahmen des § 52 Nr. 4 VwGO maßgeblich (BVerwG, Beschluss vom 28. September 2016 - 1 WB 43.15 - juris Rn. 42 m. w. N.).
  • VG Karlsruhe, 10.10.2022 - 6 K 3097/22

    Örtliche Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichts bei Entlassung eines Soldaten …

    Rn. 3 Dienstlicher Wohnsitz eines Soldaten ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BBesG sein Standort; die Legaldefinition des dienstlichen Wohnsitzes in § 15 BBesG ist auch im Rahmen des § 52 Nr. 4 VwGO maßgeblich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.9.2016 - 1 WB 43.15 - juris, Rn. 42;… Beschl. v. 29.6.2011 - 1 WB 35.11 - juris, Rn. 11).
  • BVerwG, 13.09.2022 - 1 WB 57.22

    Zuständigekeit der Verwaltungsgerichte für Streitigkeiten um besoldungs- und …

    § 15 BBesG ist auch im Rahmen des § 52 Nr. 4 VwGO maßgeblich (BVerwG, Beschluss vom 28. September 2016 - 1 WB 43.15 - juris Rn. 42 m. w. N.).
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