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Rechtsprechung
   BVerwG, 29.08.2023 - 1 WB 64.22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,21979
BVerwG, 29.08.2023 - 1 WB 64.22 (https://dejure.org/2023,21979)
BVerwG, Entscheidung vom 29.08.2023 - 1 WB 64.22 (https://dejure.org/2023,21979)
BVerwG, Entscheidung vom 29. August 2023 - 1 WB 64.22 (https://dejure.org/2023,21979)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 33 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1 Satz 2; SG § 3 Abs. 2, §§ 27, 93 Abs. 1 Nr. 2; WBO § 17 Abs. 3; SLV §§ 2, 3; Allgemeine Regelung A-1340/50 "Beurteilung der Soldatinnen und Soldaten" (Version 4)
    Das Instrument der Personalentwicklungsbewertung bedarf einer gesetzlichen Grundlage

  • rechtsinformationen.bund.de

    Das Instrument der Personalentwicklungsbewertung bedarf einer gesetzlichen Grundlage

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 33 Abs 2 GG, Art 80 Abs 1 S 2 GG, § 3 Abs 2 SG, § 27 SG, § 93 Abs 1 Nr 2 SG
    Das Instrument der Personalentwicklungsbewertung bedarf einer gesetzlichen Grundlage

  • Wolters Kluwer

    Personalentwicklungsbewertung als eine anfechtbare dienstliche Maßnahme; Beruhen der Personalentwicklungsbewertung auf Verwaltungsvorschriften ohne hinreichende normative Grundlage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Personalentwicklungsbewertung als eine anfechtbare dienstliche Maßnahme; Beruhen der Personalentwicklungsbewertung auf Verwaltungsvorschriften ohne hinreichende normative Grundlage

  • rechtsportal.de

    Personalentwicklungsbewertung als eine anfechtbare dienstliche Maßnahme; Beruhen der Personalentwicklungsbewertung auf Verwaltungsvorschriften ohne hinreichende normative Grundlage

  • datenbank.nwb.de

    Das Instrument der Personalentwicklungsbewertung bedarf einer gesetzlichen Grundlage

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Personalentwicklungsbewertung aufgehoben

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Personalentwicklungsbewertung aufgehoben

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die neue Personalentwicklungsbewertung bei der Bundeswehr

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Personalentwicklungsbewertung für Soldatinnen und Soldaten fehlt gesetzliche Grundlage

Papierfundstellen

  • BVerwGE 180, 140
  • NVwZ 2024, 833
 
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Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 29.08.2023 - 1 WB 60.22

    Keine Dienstliche Beurteilung ohne gesetzliche Regelung

    Auszug aus BVerwG, 29.08.2023 - 1 WB 64.22
    Mit Beschluss vom 29. August 2023 - 1 WB 60.22 - Rn. 32 hat der Senat entschieden, dass die Regelbeurteilung (planmäßige Beurteilung) nach dem neuen, zum 31. Juli 2021 in Kraft getretenen Beurteilungssystem (Version 4 der Allgemeinen Regelung A-1340/50 über die "Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten") eine einheitliche, alle Bestandteile (Anteil Erstbeurteiler und Anteil Zweitbeurteiler) übergreifende dienstliche Maßnahme darstellt und im gerichtlichen Antragsverfahren nur als solche Einheit angefochten werden kann.

    Rn. 24 Ebenso wie bei der Regelbeurteilung (vgl. dort BVerwG, Beschluss vom 29. August 2023 - 1 WB 60.22 - Rn. 31) ergeben sich auch bei der Personalentwicklungsbewertung aus der Qualifikation als einheitliche dienstliche Maßnahme keine Einschränkungen im Rechtsschutz für die Soldatinnen und Soldaten.

    Rn. 37 bb) Anknüpfend an diese auch für das Soldatenrecht geltenden Grundsätze hat der Senat mit Beschluss vom 29. August 2023 - 1 WB 60.22 - (…Rn. 36 ff.) entschieden, dass dem Beurteilungswesen der Soldaten derzeit eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende gesetzliche Grundlage fehle.

    Der Senat hat in dem Beschluss vom 29. August 2023 - 1 WB 60.22 - (…Rn. 44 ff.) entschieden, dass die bis zum 30. Juli 2021 geltenden Beurteilungsbestimmungen für die Übergangszeit bis zur Schaffung einer hinreichenden normativen Grundlage anwendbar bleiben.

  • BVerwG, 26.05.2009 - 1 WB 48.07

    Öffentlichkeit der Verhandlung; Vorbehalt des Gesetzes; Wesentlichkeitstheorie; …

    Auszug aus BVerwG, 29.08.2023 - 1 WB 64.22
    Rn. 32 a) Regelungen, die in das grundrechtsgleiche Recht der Soldaten auf ein dienstliches Fortkommen nach Eignung, Befähigung und Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) eingreifen oder die dieses Recht maßgeblich ausgestalten, unterliegen dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 1 WB 48.07 - BVerwGE 134, 59 Rn. 33 ff. sowie allgemein Beschluss vom 31. Januar 2019 - 1 WB 28.17 - BVerwGE 164, 304 Rn. 19 ff.).

    Rn. 35 Losgelöst von dem Merkmal des Eingriffs unterliegt dem Vorbehalt des Gesetzes aber auch die Ausgestaltung eines Rechtsbereichs, der materiell-rechtlich wesentlich von dem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG geprägt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 1 WB 48.07 - BVerwGE 134, 59 Rn. 38 m. w. N.).

    Soweit der Senat bislang angenommen hat, dass in der Ermächtigung zum Erlass der Laufbahnvorschriften (§§ 27, 93 SG) eine ausreichende gesetzliche Regelung für das Beurteilungswesen enthalten sei (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 1 WB 48.07 - BVerwGE 134, 59 Rn. 40, 42), hält er hieran nicht mehr fest.

  • BVerwG, 31.01.2019 - 1 WB 28.17

    Haar- und Barterlass bedarf gesetzlicher Ermächtigung

    Auszug aus BVerwG, 29.08.2023 - 1 WB 64.22
    Rn. 32 a) Regelungen, die in das grundrechtsgleiche Recht der Soldaten auf ein dienstliches Fortkommen nach Eignung, Befähigung und Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) eingreifen oder die dieses Recht maßgeblich ausgestalten, unterliegen dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 1 WB 48.07 - BVerwGE 134, 59 Rn. 33 ff. sowie allgemein Beschluss vom 31. Januar 2019 - 1 WB 28.17 - BVerwGE 164, 304 Rn. 19 ff.).

    Eine Abweichung von der Unanwendbarkeitsfolge kommt vor allem in Betracht, wenn die Rechtsprechung in der Vergangenheit von der Rechtmäßigkeit eines Handelns durch Verwaltungserlass ausgegangen ist und wenn durch die mangelnde Beachtung einer Verwaltungsvorschrift in einer Übergangszeit ein Zustand entstünde, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt ist als die bisherige Lage (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 15. Januar 2019 - 2 BvL 1/09 - BVerfGE 150, 345 Rn. 81 f. zu Steuergesetzen sowie BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103 zu Beihilfevorschriften und Beschluss vom 31. Januar 2019 - 1 WB 28.17 - BVerwGE 164, 304 Rn. 35 zum äußeren Erscheinungsbild der Soldaten).

  • BVerwG, 07.07.2021 - 2 C 2.21

    Grundlegende Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen müssen in …

    Auszug aus BVerwG, 29.08.2023 - 1 WB 64.22
    Dienstliche Beurteilungen sind das maßgebliche Instrument der Personalsteuerung, mit dem über das grundrechtsgleiche Recht der Soldatinnen und Soldaten auf "ein angemessenes berufliches Fortkommen" entschieden wird (vgl. zum Beamtenrecht BVerfG…, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - BVerfGE 141, 56 Rn. 31, 36; BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 - BVerwGE 173, 81 Rn. 31).

    Die grundlegenden Vorgaben für ihre Erstellung müssen in Rechtsnormen geregelt werden (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 - BVerwGE 173, 81 Rn. 32).

  • BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 50.02

    Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter …

    Auszug aus BVerwG, 29.08.2023 - 1 WB 64.22
    Eine Abweichung von der Unanwendbarkeitsfolge kommt vor allem in Betracht, wenn die Rechtsprechung in der Vergangenheit von der Rechtmäßigkeit eines Handelns durch Verwaltungserlass ausgegangen ist und wenn durch die mangelnde Beachtung einer Verwaltungsvorschrift in einer Übergangszeit ein Zustand entstünde, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt ist als die bisherige Lage (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 15. Januar 2019 - 2 BvL 1/09 - BVerfGE 150, 345 Rn. 81 f. zu Steuergesetzen sowie BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103 zu Beihilfevorschriften …und Beschluss vom 31. Januar 2019 - 1 WB 28.17 - BVerwGE 164, 304 Rn. 35 zum äußeren Erscheinungsbild der Soldaten).
  • BVerfG, 15.01.2019 - 2 BvL 1/09

    Zur Bindung des Vermittlungsausschusses an den Vermittlungsauftrag - Nichtigkeit …

    Auszug aus BVerwG, 29.08.2023 - 1 WB 64.22
    Eine Abweichung von der Unanwendbarkeitsfolge kommt vor allem in Betracht, wenn die Rechtsprechung in der Vergangenheit von der Rechtmäßigkeit eines Handelns durch Verwaltungserlass ausgegangen ist und wenn durch die mangelnde Beachtung einer Verwaltungsvorschrift in einer Übergangszeit ein Zustand entstünde, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt ist als die bisherige Lage (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2019 - 2 BvL 1/09 - BVerfGE 150, 345 Rn. 81 f. zu Steuergesetzen sowie BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103 zu Beihilfevorschriften …und Beschluss vom 31. Januar 2019 - 1 WB 28.17 - BVerwGE 164, 304 Rn. 35 zum äußeren Erscheinungsbild der Soldaten).
  • BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12

    Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in …

    Auszug aus BVerwG, 29.08.2023 - 1 WB 64.22
    Als wesentlich sind also Regelungen zu verstehen, die für die Verwirklichung von Grundrechten erhebliche Bedeutung haben und sie besonders intensiv betreffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 - BVerfGE 139, 19 Rn. 52 m. w. N.).
  • BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13

    Ein Dienstposten kann mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet werden, wenn hierfür …

    Auszug aus BVerwG, 29.08.2023 - 1 WB 64.22
    Dienstliche Beurteilungen sind das maßgebliche Instrument der Personalsteuerung, mit dem über das grundrechtsgleiche Recht der Soldatinnen und Soldaten auf "ein angemessenes berufliches Fortkommen" entschieden wird (vgl. zum Beamtenrecht BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - BVerfGE 141, 56 Rn. 31, 36; BVerwG…, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 - BVerwGE 173, 81 Rn. 31).
  • BVerwG, 25.04.2007 - 1 WB 31.06

    Verwendungsentscheidung; militärische Verwendung; Beurteilungsspielraum; …

    Auszug aus BVerwG, 29.08.2023 - 1 WB 64.22
    Rn. 34 Diese Maßgaben gelten auch für das grundrechtsgleiche Recht des Art. 33 Abs. 2 GG, das jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt gewährleistet, und für den daraus abgeleiteten Leistungsgrundsatz bzw. Grundsatz der Bestenauslese (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 25. April 2007 - 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 Rn. 55).
  • BVerwG, 17.09.2020 - 2 C 2.20

    Folgen des Verstoßes gegen die Vorgabe der Gleichgewichtung der Einzelmerkmale …

    Auszug aus BVerwG, 29.08.2023 - 1 WB 64.22
    Innerhalb dieser Vorgaben darf die Verwaltung die weiteren Einzelheiten für die Erstellung von Beurteilungen durch Verwaltungsvorschriften regeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2020 - 2 C 2.20 - BVerwGE 169, 254 Rn. 18).
  • BVerwG, 21.12.2020 - 2 B 63.20

    Gehörsverstoß durch vorzeitige Entscheidung vor Ablauf der Äußerungsfrist; …

  • BVerwG, 16.07.2013 - 1 WB 43.12

    Dienstliche Maßnahme; dienstliche Beurteilung; Stellungnahme des nächsthöheren …

  • BVerwG, 20.09.2011 - 1 WB 48.10

    Beschwerde gegen Ablehnung eines Antrags; Streitgegenstand; Festlegung der …

  • BVerwG, 29.06.2023 - 1 WB 63.22

    Kontinuierliche Potenzialbetrachtung der Unteroffiziere mit Portepee

  • BVerwG, 25.06.2026 - 1 WB 64.25

    Zulassung eines Soldaten zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen …

    Für die Ablehnung des Antrages auf Laufbahnwechsel komme es nicht darauf an, dass die Personalentwicklungsbewertung und die Potentialfeststellung wegen der Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2023 - 1 WB 64.22 - und vom 29. Oktober 2025 - 1 WB 36.23 - nicht berücksichtigt werden dürften.

    Es fehlt auch an einer hinreichenden normativen Grundlage für die Personalentwicklungsbewertungen, die zu Stichtagen vor dem Inkrafttreten von § 27a Abs. 3 und 4, § 93 Abs. 1 Nr. 2 SG in der seit dem 23. Dezember 2023 geltenden Fassung erstellt wurden (BVerwG, Beschlüsse vom 29. August 2023 - 1 WB 64.22 - BVerwGE 180, 140 Rn. 31 ff. …und vom 28. November 2024 - 1 WB 30.24 - juris Rn. 43).

    Rn. 32 Hiernach war der Antragsteller bereits wegen einer Aussage in einer Personalentwicklungsbewertung nicht in den Leistungsvergleich einbezogen worden, obwohl es der Personalentwicklungsbewertung bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Erstellung an einer hinreichenden normativen Grundlage fehlt und eine übergangsweise Fortgeltung der im Wesentlichen auf Verwaltungsvorschriften gestützten Praxis ausscheidet (BVerwG, Beschluss vom 29. August 2023 - 1 WB 64.22 - BVerwGE 180, 140 Rn. 31 ff.).

  • BVerwG, 29.10.2024 - 1 WB 36.23

    Potenzialfeststellung bedarf gesetzlicher Grundlage

    Rn. 38 aa) Regelungen, die in das grundrechtsgleiche Recht der Soldaten auf ein dienstliches Fortkommen nach Eignung, Befähigung und Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) eingreifen oder die dieses Recht maßgeblich ausgestalten, unterliegen dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes (vgl. zum gesamten Folgenden zuletzt BVerwG, Beschlüsse vom 29. August 2023 - 1 WB 60.22 - BVerwGE 180, 116 Rn. 36 ff. und - 1 WB 64.22 - BVerwGE 180, 140 Rn. 32 ff.).

    Das Fehlen einer hinreichenden normativen Grundlage wurde ferner für das mit dem neuen Beurteilungssystem zum 31. Juli 2021 eingeführte Instrument der Personalentwicklungsbewertung beanstandet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2023 - 1 WB 64.22 - BVerwGE 180, 140 Rn. 38 ff.).

  • BVerwG, 28.11.2024 - 1 WB 30.24

    Planmäßige Beurteilung und Personalentwicklungsbewertung; …

    Einer Aufhebung durch das Bundesministerium der Verteidigung habe es nicht bedurft, weil dieses angewiesen habe, die bis zum Beschluss des Senats vom 29. August 2022 - 1 WB 64.22 - erstellten Personalentwicklungsbewertungen nicht für Auswahlentscheidungen heranzuziehen.

    Auch die Personalentwicklungsbewertung bildet als alle ihre Bestandteile übergreifende Einheit die dienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO, die zum Gegenstand eines gerichtlichen Antragsverfahrens nach der Wehrbeschwerdeordnung gemacht werden kann (BVerwG, Beschluss vom 29. August 2023 - 1 WB 64.22 - BVerwGE 180, 140 Rn. 19 ff.).

    Rn. 43 a) Die Personalentwicklungsbewertung ist - entsprechend dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten - bereits deshalb aufzuheben, weil es ihr bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Erstellung an einer hinreichenden normativen Grundlage fehlt und eine übergangsweise Fortgeltung der im Wesentlichen auf Verwaltungsvorschriften gestützten Praxis ausscheidet (BVerwG, Beschluss vom 29. August 2023 - 1 WB 64.22 - BVerwGE 180, 140 Rn. 31 ff.).

  • BVerwG, 15.09.2025 - 1 W-VR 16.25

    Vorläufige Zulassung eines Berufssoldaten zu einem Lehrgang

    Für die Ablehnung des Antrages auf Laufbahnwechsel komme es nicht darauf an, dass die Personalentwicklungsbewertung und die Potentialfeststellung wegen der Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2023 - 1 WB 64.22 - und vom 29. Oktober 2024 - 1 WB 36.23 - nicht berücksichtigt werden dürften.

    Es fehlt auch an einer hinreichenden normativen Grundlage für die Personalentwicklungsbewertungen, die zu Stichtagen vor dem Inkrafttreten von § 27a Abs. 3 und 4, § 93 Abs. 1 Nr. 2 SG in der seit dem 23. Dezember 2023 geltenden Fassung erstellt wurden (BVerwG, Beschlüsse vom 29. August 2023 - 1 WB 64.22 - BVerwGE 180, 140 Rn. 31 ff. …und vom 28. November 2024 - 1 WB 30.24 - juris Rn. 43).

    Rn. 36 Hiernach war der Antragsteller bereits wegen einer Aussage in einer Personalentwicklungsbewertung nicht in den Leistungsvergleich einbezogen worden, obwohl es der Personalentwicklungsbewertung bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Erstellung an einer hinreichenden normativen Grundlage fehlt und eine übergangsweise Fortgeltung der im Wesentlichen auf Verwaltungsvorschriften gestützten Praxis ausscheidet (BVerwG, Beschluss vom 29. August 2023 - 1 WB 64.22 - BVerwGE 180, 140 Rn. 31 ff.).

  • OVG Sachsen, 09.12.2024 - 2 B 150/24

    Aufstiegsausbildung; Polizei; Auswahlinstrumente; Computertest; Strukturiertes …

    aa) Regelungen, die in das grundrechtsgleiche Recht der Soldaten auf ein dienstliches Fortkommen nach Eignung, Befähigung und Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) eingreifen oder die dieses Recht maßgeblich ausgestalten, unterliegen dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes (vgl. zum gesamten Folgenden zuletzt BVerwG, Beschlüsse vom29. August 2023 - 1 WB 60.22 - BVerwGE 180, 116 Rn. 36 ff. und - 1 WB 64.22 - BVerwGE 180, 140 Rn. 32 ff.).

    Das Fehlen einer hinreichenden normativen Grundlage wurde ferner für das mit dem neuen Beurteilungssystem zum 31. Juli 2021 eingeführte Instrument der Personalentwicklungsbewertung beanstandet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2023 - 1 WB 64.22 - BVerwGE 180, 140 Rn. 38 ff.).

  • BVerwG, 19.12.2024 - 1 WB 32.23

    Förderliche Stellenbesetzung; Konkurrentenstreit um den Dienstposten eines …

    Nach dem Beschluss des Senats vom 29. August 2023 - 1 WB 64.22 - sei dies nicht statthaft.

    Soweit der Antragsteller sich gegen die für ihn erstellte Personalentwicklungsbewertung wendet und sich dabei auf den Beschluss des Senats vom 29. August 2023 - 1 WB 64.22 - stützt, geht der Senat davon aus, dass es sich bei dieser Erwägung lediglich um einen Teil seiner Antragsbegründung handelt und er damit nicht die Personalentwicklungsbewertung zum Gegenstand des hiesigen Verfahrens machen möchte.

  • BVerwG, 30.04.2025 - 1 WB 62.24

    Nachträgliche Änderung der Regelbeurteilung und der Personalentwicklungsbewertung

    Rn. 17 Es verweist auf den Beschwerdebescheid und führt ergänzend aus, die nachträglichen Änderungen der Personalentwicklungsbewertung entfalteten im Hinblick auf den Beschluss des Senats vom 29. August 2023 - 1 WB 64.22 - keine Rechtswirkungen mehr.

    Rn. 37 b) Die Änderungen in der Personalentwicklungsbewertung sind bereits deshalb aufzuheben, weil es ihr bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Erstellung an einer hinreichenden normativen Grundlage für die Personalentwicklungsbewertung fehlt und eine übergangsweise Fortgeltung der im Wesentlichen auf Verwaltungsvorschriften gestützten Praxis ausscheidet (BVerwG, Beschluss vom 29. August 2023 - 1 WB 64.22 - BVerwGE 180, 140 Rn. 31 ff.).

  • BVerwG, 29.09.2023 - 1 W-VR 13.23

    Mindestanforderungen bei der Zulassung zur Laufbahn der Offizierinnen und …

    Rn. 32 e) Der Beschluss des Senats vom 29. August 2023 - 1 WB 64.22 -, wonach das Instrument der Personalentwicklungsbewertung über keine hinreichende gesetzliche Grundlage verfügt, ist im vorliegenden Verfahren schon deshalb ohne Bedeutung, weil die hier strittige Potenzialfeststellung für Unteroffiziere nicht Teil der Personalentwicklungsbewertung ist.
  • BVerwG, 29.08.2024 - 1 WB 3.24

    Erfolgloser Konkurrentenstreit über einen militärischen Dienstposten

    Rn. 77 Die Potenzialabschätzungsstufe ist zu unterscheiden von der - zum 31. Juli 2021 als Ergänzung zur planmäßigen Beurteilung (Regelbeurteilung) der Soldaten - eingeführten Personalentwicklungsbewertung, für die es im Zeitpunkt der hier strittigen Auswahlentscheidung noch an einer hinreichenden normativen Grundlage fehlte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2023 - 1 WB 64.22 - BVerwGE 180, 140 Rn. 38 ff.).
  • BVerwG, 13.11.2025 - 1 WB 63.24

    Konkurrentenstreit A 15-Dienstposten

    Soweit in den dokumentierten Auswahlerwägungen auf Teile der mangels einer zum damaligen Zeitpunkt fehlenden Rechtsgrundlage rechtswidrigen Personalentwicklungsbewertung (BVerwG, Beschluss vom 29. August 2023 - 1 WB 64.22 - BVerwGE 180, 140 Rn. 31 ff.) hingewiesen wurde, ist dies unschädlich, weil diesem Umstand im Vergleich von Antragsteller und ausgewähltem Offizier keine maßgebliche Bedeutung zukam.
  • BVerwG, 19.12.2024 - 1 WB 21.24

    Planmäßige Beurteilung und Personalentwicklungsbewertung; Berücksichtigung des …

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