Rechtsprechung
| BVerwG, 17.05.2018 - 1 WNB 2.18 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- Bundesverwaltungsgericht
WBO §§ 22a, 22b, 23a Abs. 2 und 3; VwGO § 88, § 152a; SBG 2016 § 52
Abhilfeentscheidung; Nichtentscheidung über einen Sachantrag; Nichtigkeit; Nichtzulassungsbeschwerde; Ungültigkeit; Verfahrensmangel; Wahl zum Vertrauenspersonenausschuss; Zurückverweisung
- rechtsinformationen.bund.de
Abhilfeentscheidung; Nichtentscheidung über einen Sachantrag
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 22a WBO, § 22b WBO, § 23a Abs 2 WBO, § 23a Abs 3 WBO, § 88 VwGO
Abhilfeentscheidung; Nichtentscheidung über einen Sachantrag - Wolters Kluwer
Befugnis des Truppendienstgerichts zur Nachbesserung des angefochtenen Beschlusses und Behebung der gerügten Verfahrensmängel i.R.d. Entscheidung der Abhilfe einer Nichtzulassungsbeschwerde
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Befugnis des Truppendienstgerichts zur Nachbesserung des angefochtenen Beschlusses und Behebung der gerügten Verfahrensmängel i.R.d. Entscheidung der Abhilfe einer Nichtzulassungsbeschwerde
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- TDG Nord, 13.12.2017 - TDG N 6 SL 16/17
- BVerwG, 17.05.2018 - 1 WNB 2.18
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2019, 111
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 19.96
Objektive Klagehäufung - Hilfsantrag - Zulassungsberufung - Abschiebungsandrohung …
Auszug aus BVerwG, 17.05.2018 - 1 WNB 2.18
Diese Verfahrenspflicht ist nicht nur verletzt, wenn nach Zurückweisung eines Hauptantrags über einen Hilfsantrag nicht entschieden wird (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 19.96 - BVerwGE 104, 260 ), sondern auch - und erst recht - dann, wenn sich das Gericht unter Übergehung des Hauptantrags nur mit dem Hilfsantrag befasst. - BVerwG, 18.12.2014 - 1 WNB 3.14
Berücksichtigung besuchter Lehrgänge für Kommandeure an einer Marineschule sowie …
Auszug aus BVerwG, 17.05.2018 - 1 WNB 2.18
In den Verfahren nach §§ 22a und 22b WBO gilt gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO auch die Vorschrift des § 133 Abs. 6 VwGO entsprechend, die es dem Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde erlaubt, den Rechtsstreit bei einem festgestellten Verfahrensmangel unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 1 WNB 3.14 - juris Rn. 13 m.w.N.).
- BVerwG, 15.04.2020 - 2 WNB 4.20
Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen eines Gehörsverstoßes
Das Zwischenverfahren ist nicht dazu bestimmt und nicht geeignet, Mängel in einem dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden Verfahren zu beseitigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2018 - 1 WNB 2.18 - Buchholz 450.1 § 23a WBO Nr. 6 Rn. 6). - BVerwG, 29.01.2020 - 1 WRB 6.18
Rechtsbeschwerde in einem Wahlanfechtungsverfahren; Verletzung des rechtlichen …
Verfahrensfehlerhaft ist der Abhilfebeschluss, weil an ihm nur zwei ehrenamtliche Richter mitgewirkt haben, was bereits der Zahl nach nicht der Vorschrift des § 52 Abs. 3 Satz 2 SGB entspricht, wonach der Kammer oder dem Senat des Wehrdienstgerichts jeweils eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter aus den Laufbahngruppen der Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften angehört, die oder der aus der Mitte der Vertrauenspersonen zu berufen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2018 - 1 WNB 2.18 - Rn. 7). - BVerwG, 09.12.2022 - 2 WNB 1.22
Erfolgreiche Verfahrensrüge bei Entscheidung durch unzuständiges Gericht
Rn. 13 3. Der Senat macht von der nach § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 133 Abs. 6 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch, bei Verfahrensfehlern den Rechtsstreit unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das erstinstanzlich zuständige Truppendienstgericht zurückzuverweisen (BVerwG, Beschlüsse vom 17. Mai 2018 - 1 WNB 2.18 - Buchholz 450.1 § 23a WBO Nr. 6 Rn. 8 m. w. N. …und vom 28. Juli 2022 - 1 WNB 4.22 - juris Rn. 4 m. w. N.).
- BVerwG, 03.05.2019 - 1 WNB 3.18
Gerichtlicher Streitgegenstand; Mitbestimmungsrecht bei dienstlicher …
Der Senat macht insoweit von der nach § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 133 Abs. 6 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch, den Rechtsstreit unter Aufhebung des entsprechenden Teils der angefochtenen Entscheidung an das erstinstanzlich zuständige Truppendienstgericht zurückzuverweisen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2018 - 1 WNB 2.18 - juris Rn. 8 m.w.N.). - BVerwG, 15.07.2019 - 1 WNB 7.18
Rechtliches Gehör; Übersendung eines Behördenschriftsatzes
Rn. 9 Der Senat macht von der nach § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 133 Abs. 6 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch, den Rechtsstreit unter Aufhebung des entsprechenden Teils der angefochtenen Entscheidung an das erstinstanzlich zuständige Truppendienstgericht zurückzuverweisen (BVerwG, Beschlüsse vom 17. Mai 2018 - 1 WNB 2.18 - juris Rn. 8 …und vom 3. Mai 2019 - 1 WNB 3.18 - juris Rn. 6). - BVerwG, 15.12.2021 - 1 WNB 5.21
Begründete Nichtzulassungsbeschwerde, Verfahrensfehler
Rn. 13 3. Der Senat macht von der nach § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 133 Abs. 6 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch, den Rechtsstreit unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das erstinstanzlich zuständige Truppendienstgericht zurückzuverweisen (BVerwG, Beschlüsse vom 17. Mai 2018 - 1 WNB 2.18 - Buchholz 450.1 § 23a WBO Nr. 6 Rn. 8 …und vom 3. Mai 2019 - 1 WNB 3.18 - juris Rn. 6). - BVerwG, 29.01.2020 - 1 WRB 4.18
Erfolgreiche Rechtsbeschwerde im Wahlanfechtungsverfahren nach dem SBG ; Die …
Verfahrensfehlerhaft ist der Abhilfebeschluss, weil an ihm nur zwei ehrenamtliche Richter mitgewirkt haben, was bereits der Zahl nach nicht der Vorschrift des § 52 Abs. 3 Satz 2 SGB entspricht, wonach der Kammer oder dem Senat des Wehrdienstgerichts jeweils eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter aus den Laufbahngruppen der Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften angehört, die oder der aus der Mitte der Vertrauenspersonen zu berufen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2018 - 1 WNB 2.18 - juris Rn. 7). - BVerwG, 28.07.2022 - 1 WNB 4.22
Fehlerhafte Handhabung von Sachentscheidungsvoraussetzungen
Rn. 4 Der Senat macht von der nach § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 133 Abs. 6 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch, den Rechtsstreit unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das erstinstanzlich zuständige Truppendienstgericht zurückzuverweisen (BVerwG, Beschlüsse vom 17. Mai 2018 - 1 WNB 2.18 - Buchholz 450.1 § 23a WBO Nr. 6 Rn. 8 …und vom 3. Mai 2019 - 1 WNB 3.18 - juris Rn. 6).
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