Rechtsprechung
| OLG Oldenburg, 23.02.2006 - 1 Ws 113/06 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Bewährung: Entscheidung über den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung wegen neuer Straftaten; Verhältnismäßigkeitsprüfung im Hinblick auf Bewährungswiderrufe
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB; § 56f Abs. 2 S. 1 StGB
Entscheidung über Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung; Verhältnismäßigkeitsprüfung im Hinblick auf weitere gleichzeitig erfolgende Bewährungswiderrufe; Beurteilung von anderen Maßnahmemöglichkeiten durch Strafvollstreckungskammer - Judicialis
StGB § 56f Abs 1 S 1 Nr 1; ; StGB § 56f Abs 2 S 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 56f Abs 1 S 1 Nr 1; StGB § 56f Abs 2 S 1
Widerruf, Strafaussetzung, Verhältnismäßigkeit - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Entscheidung über Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung; Verhältnismäßigkeitsprüfung im Hinblick auf weitere gleichzeitig erfolgende Bewährungswiderrufe; Beurteilung von anderen Maßnahmemöglichkeiten durch Strafvollstreckungskammer
Verfahrensgang
- LG Osnabrück, 01.02.2006 - AS: 15 BRs 131/04
- OLG Oldenburg, 23.02.2006 - 1 Ws 113/06
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2006, 189
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- OLG Zweibrücken, 26.10.1988 - 1 Ws 603/88
Widerruf der Strafaussetzung; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Lebensmittel; …
Auszug aus OLG Oldenburg, 23.02.2006 - 1 Ws 113/06
Der im entgegengesetzten Sinne vom OLG Zweibrücken (MDR 1989, 477) entschiedene Fall weist Besonderheiten auf, die hier nicht vorliegen.
- OLG Braunschweig, 03.09.2021 - 1 Ws 199/21
Umrechnung erbrachter Zahlungen in gemeinnützige Arbeit bei Widerruf der …
Rn. 16 Anders als von dem Verurteilten in dem Schriftsatz seines Verteidigers vom 5. August 2021 ausgeführt, bedarf es einer weitergehenden Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen der Entscheidung nach § 56f StGB nicht (OLG Braunschweig…, Beschluss vom 14. Mai 2020, 1 Ws 49/20, juris, Rn. 28; OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. Februar 2006, 1 Ws 113/06, juris, Rn. 5). - OLG Braunschweig, 14.05.2020 - 1 Ws 49/20
Ausnahmen vom normativen Entscheidungsverbund; Keine Beharrlichkeit durch …
Rn. 28 Eine über die angestellten Erwägungen hinausgehende, allgemeine Verhältnismäßigkeitsprüfung ist im Rahmen des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung nicht anzustellen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 3. April 2017, 1 Ws 64/17, unveröffentl.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. Februar 2006, 1 Ws 113/06, Rn. 5, zitiert nach juris). - OLG Nürnberg, 20.04.2011 - 1 Ws 147/11
Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung: Anwendbarkeit des …
Ihr Bezugspunkt ist und war die zugrunde liegende Straftat und nicht das Bewährungsversagen (OLG Oldenburg NStZ-RR 2006, 189, 190 mit weiteren Nachweisen).
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Rechtsprechung
| OLG Jena, 08.05.2006 - 1 Ws 113 - 114/06, 1 Ws 113/06, 1 Ws 114/06 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de
StPO § 310 Abs. 2 § 464b Abs. 3
Gebühren und Kosten: Unanfechtbarkeit der landgerichtlichen Beschwerdeentscheidung - juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)
KfB
Verfahrensgang
- AG Pößneck, 29.11.2005 - 610 Js 1701/05
- LG Gera, 08.03.2006 - 1 Qs 91/06
- OLG Jena, 08.05.2006 - 1 Ws 113 - 114/06, 1 Ws 113/06, 1 Ws 114/06
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (2)
- BGH, 27.11.2002 - 2 ARs 239/02
Keine Rechtsbeschwerde zum BGH gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss
Auszug aus OLG Jena, 08.05.2006 - 1 Ws 113/06
Er folgt nunmehr dem Bundesgerichtshof (BGHSt 48, 106 ff), der der Geltung der §§ 304 ff. StPO für das Kostenfestsetzungsverfahren den Vorrang vor der entsprechenden Anwendung der zivilprozessrechtlichen Vorschriften eingeräumt hat. - OLG Jena, 03.05.2006 - 1 Ws 75/06
Gebühren und Kosten: Frist für Kostenbeschwerde, Wiedereinsetzung in den vorigen …
Auszug aus OLG Jena, 08.05.2006 - 1 Ws 113/06
Im Übrigen ist der Senat mit Beschluss vom 3.5.2006 (Az. 1 Ws 75/06) von seiner bisherigen Auffassung abgerückt, wonach für Rechtsmittel gegen strafrechtliche Kostenfestsetzungsentscheidungen ausschließlich die zivilprozessualen Regeln gelten.
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