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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 15.01.2016 - 1 Ws 181/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,54236
OLG Brandenburg, 15.01.2016 - 1 Ws 181/15 (https://dejure.org/2016,54236)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15.01.2016 - 1 Ws 181/15 (https://dejure.org/2016,54236)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15. Januar 2016 - 1 Ws 181/15 (https://dejure.org/2016,54236)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (11)

  • OLG Brandenburg, 07.03.2008 - 1 Ws 15/08

    Anforderungen an die Sachdarstellung in einem Klageerzwingungsantrag; …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.01.2016 - 1 Ws 181/15
    Derartige Bezugnahmen, auch wenn sie als Anlagen beigefügte Schriftstücke oder Aktenbestandteile betreffen, sind dementsprechend nur dann für die Zulässigkeit des Antrages unschädlich, wenn sie lediglich der Erläuterung des bereits aus sich heraus uneingeschränkt verständlichen und geschlossenen Antragsvorbringens dienen (Senatsbeschluss vom 7. März 2008 - 1 Ws 15/08 -, juris;… OLG Celle, a.a.O.).

    Rn. 16 b) Vor dem Hintergrund des Zwecks des Klageerzwingungsverfahrens, der aus dem Beschleunigungsgebot resultierenden Anforderungen sowie auch und erst recht angesichts der mit dem notwendigen Antragsinhalt verfolgten justizökonomischen Zwecke müssen die für die begrenzte Zulässigkeit von Bezugnahmen auf Anlagen des Klageerzwingungsantrages anerkannten, verfassungsrechtlich unbedenklichen Grundsätze auch für den Fall gelten, dass umfängliche Schriftstücke oder Teile des Akteninhalts nicht als Anlagen dem Antrag beigefügt, sondern durch Fotokopie oder auf anderem technischen Wege in die Antragsschrift selbst eingefügt werden (Senatsbeschluss vom 7. März 2008 - 1 Ws 15/08 -, juris;… OLG Celle, a.a.O.).

    Unzulässig ist danach beispielsweise ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der zu mehr als der Hälfte aus eingescannten Schriftstücken besteht, auf deren vollständigen Wortlaut es nicht ankommt (vgl. BerlVerfGH, NJW 2004, 2728 [2729], oder der zwar auf wenigen Seiten Ausführungen zum Sachverhalt und zum Beweisergebnis enthält, zu deren Verständnis das Gericht aber auf Ablichtungen und eingescannte Texte zurückgreifen müsste, aus denen sich die 83 Seiten umfassende Antragsschrift überwiegend zusammensetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 7. März 2008 - 1 Ws 15/08 -, juris).

  • VerfGH Berlin, 30.04.2004 - VerfGH 128/03

    Kammergerichtliche Auslegung von StPO § 172 Abs 3 S 1, wonach zur Zulässigkeit …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.01.2016 - 1 Ws 181/15
    Denn es ist im Hinblick auf den Zweck des Klageerzwingungsverfahrens und auch den Schutz der Oberlandesgerichte vor unsachgemäßen Anträgen auf gerichtliche Entscheidung nicht die Aufgabe der befassten Strafsenate, sich aus den Akten oder auch nur den der eigentlichen Antragsschrift beigefügten Anlagen die Partien herauszusuchen, aus denen sich der für die Beurteilung des hinreichenden Tatverdachts bedeutsame Sachverhalt einschließlich der zu seiner Feststellung erforderlichen Beweismittel ergibt (BerlVerfGH NJW 2004, 2728 [2729];… OLG Celle, a.a.O.).

    Unzulässig ist danach beispielsweise ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der zu mehr als der Hälfte aus eingescannten Schriftstücken besteht, auf deren vollständigen Wortlaut es nicht ankommt (vgl. BerlVerfGH, NJW 2004, 2728 [2729], oder der zwar auf wenigen Seiten Ausführungen zum Sachverhalt und zum Beweisergebnis enthält, zu deren Verständnis das Gericht aber auf Ablichtungen und eingescannte Texte zurückgreifen müsste, aus denen sich die 83 Seiten umfassende Antragsschrift überwiegend zusammensetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 7. März 2008 - 1 Ws 15/08 -, juris).

  • BVerfG, 21.10.2015 - 2 BvR 912/15

    Klageerzwingungsverfahren (erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.01.2016 - 1 Ws 181/15
    Denn diese Darlegungsanforderungen sollen die Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und unsubstantiierte Anträge bewahren und in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Oktober 2015 - 2 BvR 912/15 -, juris; NStZ 2007, 272 [273]).
  • OLG Brandenburg, 02.04.2015 - 15 UF 168/11

    Umgangsrechtsregelung: Erfordernis eines begleitenden Umgangs eines Vaters mit …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.01.2016 - 1 Ws 181/15
    Rn. 2 Die beschuldigten Sachverständigen sollen im Rahmen eines vom Anzeigeerstatter vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht geführten familiengerichtlichen Verfahrens (15 UF 168/11) mit ihrer Rechnung vom 8. September 2014 bewusst überhöhte Stundensätze von 100, 00 Euro geltend gemacht haben, obwohl der Gutachtenauftrag mit Beweisbeschluss vom 27. Juli 2011 erteilt worden sei und zu diesem Zeitpunkt der Stundensatz noch 85, 00 Euro betragen habe.
  • OLG Celle, 27.04.2010 - 2 Ws 102/10

    Anforderungen an den Inhalt eines Klageerzwingungsantrags

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.01.2016 - 1 Ws 181/15
    Die Antragsschrift allein muss dem mit dem Antrag befassten Gericht eine "Schlüssigkeitsprüfung" erlauben (vgl. OLG Dresden NStZ-RR 1998, 338; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1998, 365; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 300; OLG Nürnberg NStZ-RR 2002, 112, 113; OLG Celle, Beschluss vom 27. April 2010 - 2 Ws 102/10 -, juris).
  • BVerfG, 19.09.2006 - 2 BvR 1103/04

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausführungen in einem …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.01.2016 - 1 Ws 181/15
    Denn diese Darlegungsanforderungen sollen die Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und unsubstantiierte Anträge bewahren und in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Oktober 2015 - 2 BvR 912/15 -, juris; NStZ 2007, 272 [273]).
  • OLG Celle, 06.07.2005 - 2 W 141/05

    Sachverständigenvergütung in Übergangsfällen: Festsetzung einer Gesamtvergütung …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.01.2016 - 1 Ws 181/15
    Rn. 28 Die mit der Anberaumung eines Anhörungstermins verbundene Ladung der Sachverständigen vom 27. Januar 2014 unter Beifügung der Gerichtsakten zur Einsicht und Terminsvorbereitung konnte daher angesichts des Zeitablaufs seit der letzten Abrechnung (deutlich mehr als zwei Jahre) und der Übersendung von teilweise erst im Jahr 2012 angelegten Akten als neuer Gutachtenauftrag gewertet werden (so auch in einem vergleichbaren Fall: OLG Celle, Beschluss vom 6. Juli 2005 - 2 W 141/05 - Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 27. Februar 2008 - L 1 SK 7/07 - jeweils bei juris).
  • LSG Schleswig-Holstein, 27.02.2008 - L 1 SK 7/07

    Sachverständigenentschädigung - Übergangsrecht

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.01.2016 - 1 Ws 181/15
    Rn. 28 Die mit der Anberaumung eines Anhörungstermins verbundene Ladung der Sachverständigen vom 27. Januar 2014 unter Beifügung der Gerichtsakten zur Einsicht und Terminsvorbereitung konnte daher angesichts des Zeitablaufs seit der letzten Abrechnung (deutlich mehr als zwei Jahre) und der Übersendung von teilweise erst im Jahr 2012 angelegten Akten als neuer Gutachtenauftrag gewertet werden (so auch in einem vergleichbaren Fall: OLG Celle, Beschluss vom 6. Juli 2005 - 2 W 141/05 - Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 27. Februar 2008 - L 1 SK 7/07 - jeweils bei juris).
  • OLG Düsseldorf, 13.07.1998 - 1 Ws 236/98
    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.01.2016 - 1 Ws 181/15
    Die Antragsschrift allein muss dem mit dem Antrag befassten Gericht eine "Schlüssigkeitsprüfung" erlauben (vgl. OLG Dresden NStZ-RR 1998, 338; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1998, 365; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 300; OLG Nürnberg NStZ-RR 2002, 112, 113; OLG Celle, Beschluss vom 27. April 2010 - 2 Ws 102/10 -, juris).
  • OLG Nürnberg, 13.09.2001 - Ws 902/01

    Einstellung durch die Staatsanwaltschaft; Klageerzwingungsverfahren; Antrag auf …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.01.2016 - 1 Ws 181/15
    Die Antragsschrift allein muss dem mit dem Antrag befassten Gericht eine "Schlüssigkeitsprüfung" erlauben (vgl. OLG Dresden NStZ-RR 1998, 338; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1998, 365; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 300; OLG Nürnberg NStZ-RR 2002, 112, 113; OLG Celle, Beschluss vom 27. April 2010 - 2 Ws 102/10 -, juris).
  • OLG Dresden, 30.09.1996 - 1 Ws 186/96
  • BVerfG, 30.01.2017 - 2 BvR 225/16

    Klageerzwingungsverfahren (Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche …

    Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. Januar 2016 (1 Ws 181/15), mit dem ein Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO als unzulässig verworfen wurde.
  • OLG Hamm, 14.03.2024 - 4 Ws 9/24

    Unzulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Bescheid der …

    Es ist im Hinblick auf den Zweck des Klageerzwingungsverfahrens und den Schutz der Oberlandesgerichte vor unsachgemäßen Anträgen auf gerichtliche Entscheidung nicht die Aufgabe der befassten Strafsenate, sich aus den Akten oder auch nur den der eigentlichen Antragsschrift beigefügten Anlagen die Partien herauszusuchen, aus denen sich der für die Beurteilung des hinreichenden Tatverdachts bedeutsame Sachverhalt einschließlich der zu seiner Feststellung erforderlichen Beweismittel ergibt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.10.2015, Az. 2 BvR 912/15, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschlüsse vom 03.09.2019, Az. 2 Ws 146/19, juris, und vom 15.01.2016, Az. 1 Ws 181/15, juris;… OLG Hamm, a. a. O.).

    Die Übertragbarkeit der für den zulässigen Umfang von Anlagen des Antrags maßgeblichen Grundsätze auf fotokopierte oder eingescannte Schriftstücke und Aktenbestandteile, die in die Antragschrift eingefügt sind, ist jedenfalls dann gegeben, wenn auch die technische Einbeziehung von Schriftstücken oder Aktenbestandteilen lediglich dazu führt, dass sich das Oberlandesgericht aus der dann formal einheitlichen Antragsschrift diejenigen Passagen heraussuchen muss, aus denen sich der zur Beurteilung des genügenden Anlasses zur Klageerhebung maßgebliche Sachverhalt ergibt (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15.01.2016, Az. 1 Ws 181/15, juris, m. w. N.; OLG Hamm, Beschluss vom 16.12.2014, Az. III - 1 Ws 521/14, juris; OLG Celle, Beschluss vom 27.04.2010, Az. 2 Ws 102/10, juris).

    Rn. 8 Unzulässig ist danach beispielsweise ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der zu mehr als der Hälfte aus eingescannten Schriftstücken besteht, auf deren vollständigen Wortlaut es nicht ankommt, oder der zwar auf wenigen Seiten Ausführungen zum Sachverhalt und zum Beweisergebnis enthält, zu deren Verständnis das Gericht aber auf Ablichtungen und eingescannte Texte zurückgreifen müsste, aus denen sich die Antragsschrift überwiegend zusammensetzt (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15.01.2016, Az. 1 Ws 181/15, juris, m. w. N.).

    Die Zusammenführung von wenigen eigenen Ausführungen mit zahlreichen in den Klageerzwingungsantrag eingefügten oder eingescannten Schriftstücken zu einem äußerlich einheitlichen Antrag genügt grundsätzlich nicht den Formerfordernissen des § 172 Abs. 3 S. 1 StPO (vgl. Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 30.01.2017, Az. 2 BvR 225/16, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15.01.2016, Az. 1 Ws 181/15, juris).

    Es ist - wie oben bereits ausgeführt - nicht die Aufgabe des Senats, sich aus den in die Antragsschrift eingefügten Schriftstücken und aus dem überwiegend unerheblichem Sachvortrag den für die strafrechtliche Beurteilung maßgeblichen Sachverhalt einschließlich der zu seiner Feststellung erforderlichen Beweismittel herauszusuchen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.10.2015, Az. 2 BvR 912/15, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschlüsse vom 03.09.2019, Az. 2 Ws 146/19, juris, und vom 15.01.2016, Az. 1 Ws 181/15, juris;… OLG Hamm, a. a. O.).

  • OLG Celle, 05.06.2025 - 1 Ws 84/25

    Anforderungen an einen Klageerzwingungsantrag

    Die Übertragung dieser Grundsätze auf eingefügte fotokopierte oder eingescannte Dokumente ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn durch deren technische Einbindung lediglich erreicht wird, dass das Oberlandesgericht den für die Prüfung eines hinreichenden Tatverdachts relevanten Sachverhalt aus der formal einheitlichen Antragsschrift entnehmen muss (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 15.01.2016 - 1 Ws 181/15; OLG Hamm, Beschluss vom 16.12.2014 - III-1 Ws 521/14; OLG Celle, Beschluss vom 27.04.2010 - 2 Ws 102/10, jeweils juris; BVerfG Nichtannahmebeschluss v. 23.2.2021 - 2 BvR 1304/17, BeckRS 2021, 4125; OLG Hamm…, Beschluss vom 14. März 2024 - 4 Ws 9/24 -, Rn. 7, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15.01.2016 - 1 Ws 181/15, juris), die tatsächlich aber keine eigenständige zusammenhängende Darstellung des Sachverhalts enthält, sondern lediglich Akteninhalte durch Einkopieren aneinanderreiht.

    Insoweit gilt, dass die bloße Verbindung weniger eigener Ausführungen mit einer Vielzahl eingefügter oder eingescannter Schriftstücke zu einem äußerlich einheitlichen Antrag grundsätzlich nicht den Formanforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.01.2017, Az. 2 BvR 225/16; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 15.01.2016, Az. 1 Ws 181/15, OLG Hamm…, Beschluss vom 14. März 2024 - 4 Ws 9/24 -, Rn. 9 jeweils juris).

  • OLG Brandenburg, 03.09.2019 - 2 Ws 146/19

    Anforderungen an die Begründung eines Klageerzwingungsantrags

    Denn es ist im Hinblick auf den Zweck des Klageerzwingungsverfahrens und auch den Schutz der Oberlandesgerichte vor unsachgemäßen Anträgen auf gerichtliche Entscheidung nicht die Aufgabe der befassten Strafsenate, sich aus den Akten oder auch nur den der eigentlichen Antragsschrift beigefügten Anlagen die Partien herauszusuchen, aus denen sich der für die Beurteilung des hinreichenden Tatverdachts bedeutsame Sachverhalt einschließlich der zu seiner Feststellung erforderlichen Beweismittel ergibt (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15. Januar 2016-1 Ws 181/15- juris).
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