Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 21.04.2009 - 1 Ws 187/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,8134
OLG Oldenburg, 21.04.2009 - 1 Ws 187/09 (https://dejure.org/2009,8134)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 21.04.2009 - 1 Ws 187/09 (https://dejure.org/2009,8134)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 21. April 2009 - 1 Ws 187/09 (https://dejure.org/2009,8134)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,8134) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtliche Zuständigkeit für Haftentscheidungen nach Rechtskraft eines auf Freiheitsstrafe lautenden Urteils gegen einen in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gerichtliche Zuständigkeit für Haftentscheidungen nach Rechtskraft eines auf Freiheitsstrafe lautenden Urteils gegen einen in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 656 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.11.2003 - 2 ARs 382/03

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung (Zuständigkeitsbestimmung;

    Auszug aus OLG Oldenburg, 21.04.2009 - 1 Ws 187/09
    Für alle ab dann zu treffenden Vollstreckungsentscheidungen, insbesondere eine Aussetzung der Reststrafe nach § 57 StGB, war - und blieb - gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO allein die Strafvollstreckungskammer zuständig, vgl. BGH StraFo 2004, 71.
  • OLG Celle, 04.07.1989 - 1 Ws 195/89
    Auszug aus OLG Oldenburg, 21.04.2009 - 1 Ws 187/09
    "Allgemeiner Rechtsgedanke der Auferlegung einer Geldzahlung im Rahmen der Strafaussetzung zur Bewährung ist, dass dem begangenen Unrecht durch die Anordnung eines sanktionsähnlichen, fühlbaren Nachteils Genugtuung verschafft wird (§ 56 b Abs. 1 Satz 1 : "... die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen". vgl. Horn in SKStGB, § 56 b Rdnr. 2. Hubrach in LK, 12. Auflage, StGB, § 56 b Rdnr. 2. Händel, JR 1955, 377. OLG Celle NStZ 1990, 148: "Denkzettelfunktion").
  • BGH, 06.06.1957 - 2 ARs 109/57
    Auszug aus OLG Oldenburg, 21.04.2009 - 1 Ws 187/09
    Die Übertragung der Bewährungsaufsicht auf das Generalkonsulat, was im Beschluss des LG Oldenburg vom 25.06.2008 mit "Direktionsrecht" bezeichnet wird, ist gesetzwidrig (BGHSt 10, 288).
  • OLG Saarbrücken, 02.10.2013 - 1 Ws 160/13

    Beschwerdeverfahren gegen eine Weisung der Führungsaufsicht bei einem mehrfach

    Darüber hinaus beinhaltet die Prüfung der Gesetzmäßigkeit auch die Prüfung, ob der Bestimmtheitsgrundsatz eingehalten ist (vgl. Meyer-Goßner, a. a. O., § 453 Rz. 12; z.B. Senatsbeschlüsse vom 4. November 2009 - 1 Ws 187/09 -, 17. November 2009 - 1 Ws 202/09 - und vom 4. Januar 2013 - 1 Ws 276/12 - jeweils m.w.N.), was sich sowohl hinsichtlich der - nach § 145 a StGB im Falle eines Verstoßes strafbewehrten - Weisungen des Maßnahmenkatalogs des § 68 b Abs. 1 Satz 1 StGB als auch hinsichtlich der - nicht strafbewehrten - Weisungen nach § 68 b Abs. 2 StGB bereits aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt, das die Vorhersehbarkeit, Bestimmtheit und Klarheit gerade bei Maßnahmen im Bereich des Strafrechts gebietet (vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 2009, 27, Thüring.

    OLG, StV 2008, 88, OLG Dresden, NStZ-RR 2008, 327; z.B. Senatsbeschlüsse vom 4. November 2009 - 1 Ws 187/09 -, 19. November 2009 - 1 Ws 211/09 - und vom 4. Januar 2013 - 1 Ws 276/12 -) und für die Weisungen nach § 68 b Abs. 1 Satz 1 StGB in § 68 b Abs. 1 Satz 2 StGB noch einmal klarstellend aufgenommen wurde.

  • OLG Saarbrücken, 21.07.2016 - 1 Ws 51/16

    Strafvollstreckungsverfahren: Rechtliche Bewertung der späteren Beschränkung

    Soweit der Senat in der Vergangenheit im Falle der Gesetzwidrigkeit von im Rahmen der Führungsaufsicht angeordneten Weisungen unter Hinweis darauf, dass es ihm als Folge des § 453 Abs. 2 S. 2 StPO aus Rechtsgründen verwehrt sei, sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Strafvollstreckungskammer zu setzen und eine eigene Sachentscheidung zu treffen, derartige Weisungen aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen hat, betraf dies Fälle, in denen die beanstandeten Weisungen zwar - beispielsweise mangels hinreichender Bestimmtheit - gesetzwidrig waren, eine Weisung der angeordneten Art jedoch grundsätzlich zulässig erschien (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 4. November 2009 - 1 Ws 187/09 -, 17. November 2009 - 1 Ws 202/09 -, 19. November 2009 - 1 Ws 211/09 -, 2. Juli 2012 - 1 Ws 141/12 - sowie - 1 Ws 145/12 - und vom 24. Juni 2014 - 1 Ws 75/14 - s.a. OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 390 und OLG Nürnberg NStZ 2015, 167 für Fälle mangelnder Begründung der Weisungen).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht