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Rechtsprechung
   OLG Jena, 31.07.2020 - 1 Ws 227/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,49073
OLG Jena, 31.07.2020 - 1 Ws 227/20 (https://dejure.org/2020,49073)
OLG Jena, Entscheidung vom 31.07.2020 - 1 Ws 227/20 (https://dejure.org/2020,49073)
OLG Jena, Entscheidung vom 31. Juli 2020 - 1 Ws 227/20 (https://dejure.org/2020,49073)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Thüringen

    § 44 StPO, § 45 Abs 2 StPO
    Wiedereinsetzung im Strafvollstreckungsverfahren: Glaubhaftmachung des anwaltlichen Verschuldens bei Versäumung der Beschwerdefrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.06.2017 - 2 StR 129/17

    Zustellungsverfahren (Doppelzustellung nach Fristablauf); Wiedereinsetzung in den …

    Auszug aus OLG Jena, 31.07.2020 - 1 Ws 227/20
    Vorzutragen und glaubhaft zu machen ist stets ein Lebenssachverhalt, der das fehlende Verschulden an der Säumnis belegt und Alternativen ausschließt, die der Wiedereinsetzung sonst entgegenstehen (BGH, Beschlüsse vom 27.06.2017, 2 StR 129/17, und vom 12.07.2017, 1 StR 240/17, juris).
  • BGH, 12.07.2017 - 1 StR 240/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung …

    Auszug aus OLG Jena, 31.07.2020 - 1 Ws 227/20
    Vorzutragen und glaubhaft zu machen ist stets ein Lebenssachverhalt, der das fehlende Verschulden an der Säumnis belegt und Alternativen ausschließt, die der Wiedereinsetzung sonst entgegenstehen (BGH, Beschlüsse vom 27.06.2017, 2 StR 129/17, und vom 12.07.2017, 1 StR 240/17, juris).
  • OLG Bamberg, 23.01.2020 - 1 Ws 14/20

    Zuständigkeit des Oberlandesgericht nach verfristetem Besetzungseinwand

    Auszug aus OLG Jena, 31.07.2020 - 1 Ws 227/20
    Rn. 7 Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten, die seine - ihn auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren vertretende - Verteidigerin fristgerecht als solche beim Landgericht Gera einlegte, hob der Senat mit Beschluss vom 06.02.2020, Az. 1 Ws 14/20, den angefochtenen Beschluss wegen verfahrensfehlerhaft unterbliebener Einholung eines Prognosegutachtens auf und verwies die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Landgericht zurück.
  • KG, 02.08.2013 - 2 Ws 385/13

    Strafvollstreckung nach einer Exequaturentscheidung: Reststrafenaussetzung im …

    Auszug aus OLG Jena, 31.07.2020 - 1 Ws 227/20
    Im Gegenteil wird mit der explizit die Möglichkeit eines Fehlurteils - als Abwägungskriterium ("müsste ... in Erwägung gezogen werden") - in den Raum stellenden und eine nicht vorhandene "Fehlerkultur" in der Justiz beklagenden Beschwerdebegründung verkannt, dass sich die im Strafvollstreckungsverfahren zuständigen Gerichte nicht über die Rechtskraft der zu vollstreckenden Entscheidung hinwegsetzen dürfen, sondern (zwingend) davon auszugehen - und auf dieser Grundlage ihre Prognoseentscheidung zu treffen - haben, dass der Verurteilte die in dem rechtskräftigen Urteil festgestellte Tat begangen hat (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 02.08.2013, Az. 2 Ws 385/13, m. w. N., bei juris).
  • BGH, 29.05.2024 - StB 28/24

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der …

    Entgegen der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft gelten im Rahmen einer sofortigen Beschwerde nach § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO in dieser Hinsicht die gleichen Maßstäbe wie bei Rechtsbehelfen gegen den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch (vgl. OLG Hamm…, Beschluss vom 7. Februar 2013 - 1 Ws 49/13, juris Rn. 8; Thüringer OLG, Beschluss vom 31. Juli 2020 - 1 Ws 227/20, juris Rn. 20).
  • OLG Naumburg, 18.12.2024 - 1 Ws 496/24

    Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes unter Berücksichtigung des …

    Sie haben vielmehr zwingend davon auszugehen, dass der Verurteilte die in dem rechtskräftigen Urteil festgestellte Tat begangen hat und auf dieser Grundlage ihre Prognoseentscheidung zu treffen (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 31. Juli 2020 - 1 Ws 227/20 -, Rn. 26; KG Berlin…, Beschluss vom 2. August 2013 - 2 Ws 385/13 -, Rn. 9; jeweils zitiert nach juris).
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