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| OLG Karlsruhe, 12.02.1998 - 1 Ws 27/98 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde gegen den Widerruf der Vollstreckungsaussetzung der Unterbringung; Zulässigkeit des Antrags auf sofortige Unterbrechung der weiteren Vollstreckung der Sicherungsverwahrung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Karlsruhe, 02.12.1997 - 1 StVK 81/97
- OLG Karlsruhe, 12.02.1998 - 1 Ws 27/98
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88
Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe
Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.02.1998 - 1 Ws 27/98
Zwar hat der Bundesgerichtshof (BGHSt 28, 138ff; siehe auch BVerfG NJW 1992, 2947, 2954) ausgeführt, daß die mündliche Anhörung des Verurteilten vor der Entscheidung über die Aussetzung je nach Sach- und Verfahrensstand auch vor einem beauftragten oder ersuchten Richter stattfinden kann, wobei im vorliegenden Fall zu berücksichtigen ist, daß der Verurteilte vor der zur Entscheidung berufenen "großen" Strafvollstreckungskammer bisher nicht - auch nicht in einem früheren Verfahrensstadium - angehört wurde. - BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 618/75
Sicherungsverwahrung
Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.02.1998 - 1 Ws 27/98
Der Vollzug der im Strafurteil angeordneten Sicherungsverwahrung entspricht dem Normzweck des § 67 c Abs. 1 StGB jedenfalls dann, wenn die Strafvollstreckungskammer über die Erforderlichkeit des Maßregelvollzugs bei Strafende zwar noch nicht entschieden, aber mit der ihr obliegenden Prüfung begonnen und dieses Prüfungsverfahren ohne vermeidbare Verzögerungen binnen angemessener Frist zum Abschluß gebracht hat (BVerfGE 42, 1, 11). - BGH, 13.09.1978 - StB 187/78
Mündliche Anhörung durch Strafvollstreckungskammer
Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.02.1998 - 1 Ws 27/98
Zwar hat der Bundesgerichtshof (BGHSt 28, 138ff; siehe auch BVerfG NJW 1992, 2947, 2954) ausgeführt, daß die mündliche Anhörung des Verurteilten vor der Entscheidung über die Aussetzung je nach Sach- und Verfahrensstand auch vor einem beauftragten oder ersuchten Richter stattfinden kann, wobei im vorliegenden Fall zu berücksichtigen ist, daß der Verurteilte vor der zur Entscheidung berufenen "großen" Strafvollstreckungskammer bisher nicht - auch nicht in einem früheren Verfahrensstadium - angehört wurde. - OLG Saarbrücken, 28.02.1997 - 1 Ws 6/97
Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.02.1998 - 1 Ws 27/98
Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 22.04.1997 (1 Ws 6/97 im Verfahren des Landgerichts Karlsruhe 1 StVK 90/96) ausgeführt hat, gelten die aufgestellten Grundsätze zur mündlichen Anhörung im Aussetzungsverfahren nach § 57a StGB (OLG Karlsruhe Die Justiz 1994, 65) in der Regel auch bei der Frage der Aussetzung der Maßregel der Sicherungsverwahrung zur Bewährung. - OLG Düsseldorf, 23.11.1990 - 4 Ws 314/90
Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.02.1998 - 1 Ws 27/98
Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer (OLG Düsseldorf StV 1991, 432 ).
- OLG Düsseldorf, 22.03.2000 - 2 Ws 89/00
Besetzung der Strafvollstreckungskammer mit drei Richtern
4. Strafsenat, NStZ 1994, 146; OLG Karlsruhe DJ 1998, 603). - KG, 20.04.2020 - 2 Ws 35/20
Rückverlegung in andere Teilanstalt
Denn maßgeblich ist die ordnungsgemäße Besetzung der Strafvollstreckungskammer im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung (vgl. OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 26. November 2015 - 2 Ws 495/15 - juris; 12. Februar 1998 - 1 Ws 27/98 - juris).
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