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| OLG Jena, 26.08.2005 - 1 Ws 319/05 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)
Widerruf der Strafaussetzung
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- OLG Jena, 15.01.2010 - 1 Ws 538/09
Strafaussetzung zur Bewährung: Verlängerung der Bewährungszeit; Höchstfrist der …
Auszug aus OLG Jena, 26.08.2005 - 1 Ws 319/05
Siehe die Klarstellung zu LS 2 im Senatsbeschluss vom 15.1.2010, 1 Ws 538/09!.
- OLG Jena, 15.01.2010 - 1 Ws 538/09
Strafaussetzung zur Bewährung: Verlängerung der Bewährungszeit; Höchstfrist der …
Der Senat geht bei der Bestimmung des absoluten Höchstmaßes der Bewährungszeitverlängerung von dem durch § 56a Abs. 1 Satz 2 StGB vorgegebenen Regelhöchstmaß von fünf Jahren aus und hält dessen Überschreitung um die Hälfte der ursprünglich (im ersten Bewährungsbeschluss) bestimmten Bewährungszeit für zulässig (Klarstellung zu Senatsbeschluss OLG Jena, vom 26. August 2005, 1 Ws 319/05, bei juris).Rn. 33 Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur wirkt sich die Schranke des § 56f Abs. 2 Satz 2 StGB - soweit es um die Bestimmung der zulässigen Gesamtdauer der Bewährungszeit geht - daher nur für die Verlängerung der Bewährungszeit über fünf Jahre hinaus aus (Senatsbeschluss vom 26.08.2005, Az.: 1 Ws 319/05, bei juris; OLG Stuttgart, OLGSt, StGB § 56f Nr. 38; OLG Oldenburg NStZ 1988, 502; OLG Celle StV 1987, 496, 497 und NStZ 1991, 206; OLG Hamm NStZ-RR 2000, 346, 347; OLG Braunschweig StV 1989, 25; OLG Düsseldorf StV 1990, 118 und StV 1996, 218; OLG Hamburg NStZ-RR 1999, 330, 331;… LK/Hubrach, StGB, 12. Aufl., § 56f Rdnr. 34;… Fischer, StGB, 57. Aufl., § 56f Rdnr. 17b;… MüKo/Groß, StGB, § 56f Rdnr. 22).
Rn. 40 Sie hätte zur Folge, dass bei Verurteilten, gegen die wegen vergleichsweise schlechter Prognose zunächst eine längere Bewährungszeit festgesetzt worden ist, zeitlich weiterreichende Verlängerungsmöglichkeiten bestünden als bei vergleichsweise günstig zu beurteilenden Verurteilten, gegen die folglich eher der Widerruf statt der Verlängerung der Bewährungszeit angeordnet werden müsste (siehe Senatsbeschluss vom 26.08.2005, Az.: 1 Ws 319/05, bei juris; OLG Hamburg NStZ-RR 1999, 330, 331 f. m.w.N.).
Rn. 41 Der Senat geht bei der Bestimmung des 'absoluten Höchstmaßes' der Bewährungszeitverlängerung von dem durch § 56a Abs. 1 Satz 2 StGB vorgegebenen Regelhöchstmaß von fünf Jahren aus und hält dessen Überschreitung um die Hälfte der ursprünglich (im ersten Bewährungsbeschluss) bestimmten Bewährungszeit für zulässig (so schon Senatsbeschluss vom 26.08.2005, a.a.O.; OLG Celle StV 1990, 117, 118; OLG Frankfurt StV 1989, 25; OLG Hamburg NStZ-RR 1999 330, 332).
Rn. 42 Die - wie bereits ausgeführt - ohnehin nur für die Verlängerung der Bewährungszeit über fünf Jahre hinaus geltende zeitliche Schranke des § 56f Abs. 2 Satz 2 StGB steht auch einer mehrfachen Verlängerung der Bewährungszeit nach Überschreiten der 5-Jahres-Grenze nicht entgegen (Senatsbeschluss vom 26.08.2005, a.a.O.).
- OLG Hamm, 15.03.2011 - 2 Ws 29/11
Verlängerung der Bewährungszeit; Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft; Umfang …
2 St 88/89|OLG Düsseldorf; 31.05.1989; 3 Ws 359/89|OLG Düsseldorf; 06.02.1989; 3 Ws 850/88">MDR 1990, 356, StV 1990118, MDR 1994, 31 f., StV 1996, 218 sowie NStZ-RR 1996, 185; OLG Celle StV 1990, 117; KG Berlin JR 1993, 75 f.; OLG Hamburg NStZ-RR 1999, 330 f.; OLG Thüringen, Beschluss vom 26.08.2005, 1 Ws 319/05 - bei Juris und jetzt auch OLG Thüringen, Beschluss vom 15. Januar 2010, 1 Ws 538/09, VRS 118, 274; Dölling, NStZ 1989, 347; Schönke Schröder - Stree, aaO, § 56 f Rz 10a).Rn. 53 Eine andere Handhabung würde zudem zu dem paradoxen Ergebnis führen, dass bei Verurteilten, gegen die wegen vergleichsweise schlechter Prognose zunächst eine längere Bewährungszeit festgesetzt worden ist, bei erneuter Straffälligkeit zeitlich weitreichendere Verlängerungsmöglichkeiten bestünden als bei anfangs günstiger zu beurteilenden Verurteilten, bei denen folglich bei erneuter Straffälligkeit - wegen der eingeschränkten Verlängerungsmöglichkeit - eher der Widerruf statt der Verlängerung der Bewährungszeit angeordnet werden müsste (vgl Thüringer OLG, Beschlüsse vom 15. Januar 2010, 1 Ws 538/09, VRS 118, 274 und vom 26. August 2005, 1 Ws 319/05, bei iuris; OLG Hamburg, NStZ-RR 1999, 330).
- OLG Brandenburg, 26.08.2024 - 1 Ws 109/24
Sofortige Beschwerde gegen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung in …
2 St 88/89|OLG Düsseldorf; 31.05.1989; 3 Ws 359/89|OLG Düsseldorf; 06.02.1989; 3 Ws 850/88">MDR 1990, 356, OLG Düsseldorf StV 1990, 118, OLG Düsseldorf MDR 1994, 931 f., OLG Düsseldorf StV 1996, 218 OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996, 185; OLG Celle StV 1990, 117; KG Berlin JR 1993, 75 f.; OLG Hamburg NStZ-RR 1999, 330 f.; OLG Thüringen, Beschluss vom 26.08.2005 - 1 Ws 319/05 - zit. n. juris; OLG Thüringen, Beschluss 15. Januar 2010 - 1 Ws 538/09 - zit. n. juris; anders dagegen OLG Zweibrücken NStZ 1987, 328 und OLG Stuttgart NStZ 2000, 478 f., beide letztgenannten Entscheidungen jedoch ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit der Entstehungsgeschichte der Vorschrift).
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