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Weitere Entscheidung unten: OLG Brandenburg, 29.03.2023

Rechtsprechung
   OLG Bremen, 26.04.2023 - 1 Ws 32/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,9568
OLG Bremen, 26.04.2023 - 1 Ws 32/23 (https://dejure.org/2023,9568)
OLG Bremen, Entscheidung vom 26.04.2023 - 1 Ws 32/23 (https://dejure.org/2023,9568)
OLG Bremen, Entscheidung vom 26. April 2023 - 1 Ws 32/23 (https://dejure.org/2023,9568)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Oberlandesgericht Bremen PDF

    GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; StGB § 67 Abs. 1, Abs. 2; StPO § 458
    Strafprozessrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entfallen der Rechtsverletzung durch überlange Dauer von Organisationshaft bei Ablehnung der Aufnahme in den Maßregelvollzug eines anderen Bundeslandes - Strafprozessrecht, Strafvollstreckung, Beschleunigungsgebot, Organisationshaft

  • rechtsportal.de

    Entfallen der Rechtsverletzung durch überlange Dauer von Organisationshaft bei Ablehnung der Aufnahme in den Maßregelvollzug eines anderen Bundeslandes - Strafprozessrecht, Strafvollstreckung, Beschleunigungsgebot, Organisationshaft

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Verletzung des Freiheitsgrundrechts des Verurteilten bei Ablehnung der Aufnahme der Organisationshaft in einem anderen Bundesland

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2023, 230
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (4)

  • OLG Bremen, 29.11.2022 - 1 Ws 136/22

    Rechtsverletzung durch überlange Organisationshaft und Voraussetzungen für eine …

    Auszug aus OLG Bremen, 26.04.2023 - 1 Ws 32/23
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann der Vollzug von Organisationshaft als ein befristetes Abweichen von der sich aus dem Urteilstenor i.V.m. § 67 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ergebenden Reihenfolge der Vollstreckung der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe und der rechtskräftig verhängten Maßregel nur in engen Grenzen gerechtfertigt sein und unterliegt dem Gebot größtmöglicher Beschleunigung (siehe BVerfG…, Beschluss vom 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01, juris Rn. 32 ff.; siehe auch die Rspr. des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 29.11.2022 - 1 Ws 136/22, juris Rn. 10, StV 2023, 253;… Beschluss vom 27.01.2023 - 1 Ws 2/23, juris Rn. 11, StV 2023, 257 (Ls.)).

    Vor der Einleitung solcher organisatorischen Maßnahmen ist insbesondere nicht erst die gerichtliche Entscheidung nach § 67c Abs. 1 Nr. 1 StGB abzuwarten (siehe die Rspr. des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 29.11.2022 - 1 Ws 136/22, juris Rn. 14, StV 2023, 253).

    Der Senat geht davon aus, dass es einen im Rahmen der Abwägungsentscheidung zur Fortdauer einer Organisationshaft, die unter dem Aspekt einer verzögerten Sachbehandlung zu einer Verletzung des Freiheitsgrundrechts des Verurteilten führt (siehe hierzu die Rspr. des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 29.11.2022 - 1 Ws 136/22, juris Rn. 24 ff., StV 2023, 253;… Beschluss vom 27.01.2023 - 1 Ws 2/23, juris Rn. 13, StV 2023, 257 (Ls.)), zu berücksichtigenden Umstand darstellt, wenn die tatsächliche Beeinträchtigung des Verurteilten durch einen verzögerten Beginn der Therapie umso geringer ausfällt, wenn eine Abhängigkeit allenfalls in geringerer Intensität bestehen sollte.

  • OLG Bremen, 27.01.2023 - 1 Ws 2/23

    Rechtsfolgen des überlangen Vollzugs von Organisationshaft

    Auszug aus OLG Bremen, 26.04.2023 - 1 Ws 32/23
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann der Vollzug von Organisationshaft als ein befristetes Abweichen von der sich aus dem Urteilstenor i.V.m. § 67 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ergebenden Reihenfolge der Vollstreckung der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe und der rechtskräftig verhängten Maßregel nur in engen Grenzen gerechtfertigt sein und unterliegt dem Gebot größtmöglicher Beschleunigung (siehe BVerfG…, Beschluss vom 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01, juris Rn. 32 ff.; siehe auch die Rspr. des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen…, Beschluss vom 29.11.2022 - 1 Ws 136/22, juris Rn. 10, StV 2023, 253; Beschluss vom 27.01.2023 - 1 Ws 2/23, juris Rn. 11, StV 2023, 257 (Ls.)).

    Der Senat weist für den Fall einer gegebenenfalls erfolgenden erneuten Überprüfung des Vollzugs von Organisationshaft gegen den Verurteilten aufgrund des Urteils vom 08.02.2022 weiter darauf hin, dass die Entscheidung der Kammer vom 16.03.2023 Zweifel aufwirft hinsichtlich der Vornahme der gebotenen Sachaufklärung zur Feststellung der vom Verurteilten ausgehenden Gefährlichkeit (siehe hierzu allgemein die Rspr. des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 27.01.2023 - 1 Ws 2/23, juris Rn. 20, StV 2023, 257 (Ls.)).

    Der Senat geht davon aus, dass es einen im Rahmen der Abwägungsentscheidung zur Fortdauer einer Organisationshaft, die unter dem Aspekt einer verzögerten Sachbehandlung zu einer Verletzung des Freiheitsgrundrechts des Verurteilten führt (siehe hierzu die Rspr. des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen…, Beschluss vom 29.11.2022 - 1 Ws 136/22, juris Rn. 24 ff., StV 2023, 253; Beschluss vom 27.01.2023 - 1 Ws 2/23, juris Rn. 13, StV 2023, 257 (Ls.)), zu berücksichtigenden Umstand darstellt, wenn die tatsächliche Beeinträchtigung des Verurteilten durch einen verzögerten Beginn der Therapie umso geringer ausfällt, wenn eine Abhängigkeit allenfalls in geringerer Intensität bestehen sollte.

  • KG, 05.03.2021 - 5 Ws 10/21

    Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Berechnung der …

    Auszug aus OLG Bremen, 26.04.2023 - 1 Ws 32/23
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann der Vollzug von Organisationshaft als ein befristetes Abweichen von der sich aus dem Urteilstenor i.V.m. § 67 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ergebenden Reihenfolge der Vollstreckung der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe und der rechtskräftig verhängten Maßregel nur in engen Grenzen gerechtfertigt sein und unterliegt dem Gebot größtmöglicher Beschleunigung (siehe BVerfG…, Beschluss vom 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01, juris Rn. 32 ff.; siehe auch die Rspr. des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen…, Beschluss vom 29.11.2022 - 1 Ws 136/22, juris Rn. 10, StV 2023, 253; Beschluss vom 27.01.2023 - 1 Ws 2/23, juris Rn. 11, StV 2023, 257 (Ls.)).

    Der Senat weist für den Fall einer gegebenenfalls erfolgenden erneuten Überprüfung des Vollzugs von Organisationshaft gegen den Verurteilten aufgrund des Urteils vom 08.02.2022 weiter darauf hin, dass die Entscheidung der Kammer vom 16.03.2023 Zweifel aufwirft hinsichtlich der Vornahme der gebotenen Sachaufklärung zur Feststellung der vom Verurteilten ausgehenden Gefährlichkeit (siehe hierzu allgemein die Rspr. des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 27.01.2023 - 1 Ws 2/23, juris Rn. 20, StV 2023, 257 (Ls.)).

    Der Senat geht davon aus, dass es einen im Rahmen der Abwägungsentscheidung zur Fortdauer einer Organisationshaft, die unter dem Aspekt einer verzögerten Sachbehandlung zu einer Verletzung des Freiheitsgrundrechts des Verurteilten führt (siehe hierzu die Rspr. des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen…, Beschluss vom 29.11.2022 - 1 Ws 136/22, juris Rn. 24 ff., StV 2023, 253; Beschluss vom 27.01.2023 - 1 Ws 2/23, juris Rn. 13, StV 2023, 257 (Ls.)), zu berücksichtigenden Umstand darstellt, wenn die tatsächliche Beeinträchtigung des Verurteilten durch einen verzögerten Beginn der Therapie umso geringer ausfällt, wenn eine Abhängigkeit allenfalls in geringerer Intensität bestehen sollte.

  • BVerfG, 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01

    Freiheit der Person (Vollstreckungsreihenfolge; Unterbringung in einer …

    Auszug aus OLG Bremen, 26.04.2023 - 1 Ws 32/23
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann der Vollzug von Organisationshaft als ein befristetes Abweichen von der sich aus dem Urteilstenor i.V.m. § 67 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ergebenden Reihenfolge der Vollstreckung der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe und der rechtskräftig verhängten Maßregel nur in engen Grenzen gerechtfertigt sein und unterliegt dem Gebot größtmöglicher Beschleunigung (siehe BVerfG, Beschluss vom 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01, juris Rn. 32 ff.; siehe auch die Rspr. des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen…, Beschluss vom 29.11.2022 - 1 Ws 136/22, juris Rn. 10, StV 2023, 253;… Beschluss vom 27.01.2023 - 1 Ws 2/23, juris Rn. 11, StV 2023, 257 (Ls.)).
  • KG, 22.06.2023 - 5 Ws 119/23

    Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vollzugs der Organisationshaft

    Rn. 18 Der Verurteilte hat - wie von ihm beantragt - einen Anspruch auf die Feststellung der Verletzung seiner verfassungsrechtlich garantierten Freiheitsinteressen (vgl. Brandenburgisches OLG…, Beschluss vom 2. März 2000 - 2 Ws 24/00 -, juris Rn. 6; OLG Oldenburg…, Beschluss vom 18. September 2020 - 1 Ws 357/20 -, juris Rn. 13, m. w. Nachw.; OLG Düsseldorf…, Beschluss vom 18. März 2021 - 2 Ws 37/21 -, juris Rn. 6; Hanseatisches OLG in Bremen, Beschlüsse vom 29. November 2022 - 1 Ws 136/22 -, juris Rn. 6, und 26. April 2023 - 1 Ws 32/23 -, juris Rn. 17).

    In diesem Fall ist längerfristig absehbar, zu welchem Zeitpunkt nach Ablauf des angeordneten Vorwegvollzugs die Aufnahme des Verurteilten in den Maßregelvollzug ansteht, sofern die Unterbringung nicht nach § 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden sollte (vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschlüsse vom 29. November 2022, a. a. O., juris Rn. 14, 27. Januar 2023 - 1 Ws 2/23 -, juris Rn. 11, und 26. April 2023, a. a. O., juris Rn. 21).

    Vor der Einleitung solcher organisatorischen Maßnahmen ist insbesondere nicht erst die gerichtliche Entscheidung nach § 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB abzuwarten (vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschlüsse vom 29. November 2022, a. a. O., juris Rn. 15, und 26. April 2023, a. a. O.).

    Rn. 34 Der jüngeren Rechtsprechung einzelner Obergerichte, die im Falle einer festgestellten ungerechtfertigten Verfahrensverzögerung nicht ohne Weiteres auf die Notwendigkeit einer Vollstreckungsunterbrechung mit der Folge der unverzüglichen Entlassung des Verurteilten aus der unzulässigen "Organisationshaft" schließen, sondern eine solche nur nach einer umfassenden Einzelabwägung für gerechtfertigt halten, in die neben dem Gewicht des Justizverschuldens auch die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit einzubeziehen seien (…vgl. OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 28. Oktober 2021 - 3 Ws 616/21 -, juris Rn. 10 und 14. April 2022 - 7 Ws 51/22 -, juris Rn. 8; Hanseatisches OLG in Bremen, Beschlüsse vom 29. November 2022, a. a. O., juris Rn. 22 ff., 27. Januar 2023, a. a. O., juris Rn. 12 ff., und 26. April 2023, a. a. O., juris Rn. 27; siehe auch OLG Düsseldorf…, Beschluss vom 2. Februar 2023 - 1 Ws 97/22 -, juris Rn. 11, jedoch ohne Begründung), vermag der Senat nicht zu folgen.

  • OLG Bremen, 03.01.2024 - 1 VAs 3/23

    Anrechnung der vollzogenen Organisationshaft bereits für den Zeitraum vor …

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann der Vollzug von Organisationshaft als ein befristetes Abweichen von der sich aus dem Urteilstenor i.V.m. § 67 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ergebenden Reihenfolge der Vollstreckung der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe und der rechtskräftig verhängten Maßregel nur in engen Grenzen gerechtfertigt sein und unterliegt dem Gebot größtmöglicher Beschleunigung (siehe BVerfG…, Beschluss vom 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01, juris Rn. 32 ff.; siehe auch die Rspr. des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen…, Beschluss vom 29.11.2022 - 1 Ws 136/22, juris Rn. 10, StV 2023, 253;… Beschluss vom 27.01.2023 - 1 Ws 2/23, juris Rn. 11, NStZ 2023, 574; Beschluss vom 26.04.2023 - 1 Ws 32/23, juris Rn. 21, NStZ-RR 2023, 230;… Beschluss vom 07.09.2023 - 1 Ws 89/23, juris Rn. 24,NStZ-RR 2023, 355).

    Wie der Senat bereits an anderer Stelle ausgeführt hat, folgt allerdings aus der Feststellung der überlangen Dauer der Organisationshaft und der Verletzung des Freiheitsgrundrechts des Verurteilten aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG nicht notwendigerweise, dass der Verurteilte aus der Organisationshaft zu entlassen ist, es kommt in dieser Konstellation vielmehr auf eine Abwägung insbesondere mit den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit an (siehe Hanseatisches OLG in Bremen…, Beschluss vom 29.11.2022 - 1 Ws 136/22, juris Rn. 29 ff., StV 2023, 253;… Beschluss vom 27.01.2023 - 1 Ws 2/23, juris Rn. 13, NStZ 2023, 574; Beschluss vom 26.04.2023 - 1 Ws 32/23, juris Rn. 27, NStZ-RR 2023, 230;… Beschluss vom 07.09.2023 - 1 Ws 89/23, juris Rn. 26,NStZ-RR 2023, 355).

  • OLG Bremen, 08.03.2024 - 1 Ws 17/24

    Erledigterklärung der Unterbringung in einer Erziehungsanstalt; Neuregelung des …

    Der Senat hob daraufhin mit Beschluss vom 26.04.2023 (veröffentlicht unter Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 26.04.2023 - 1 Ws 32/23, NStZ-RR 2023, 230) den angefochtenen Beschluss vom 16.03.2023 auf und lehnte den Antrag des Verurteilten, ihn aus der Organisationshaft zu entlassen, ab.
  • OLG Bremen, 07.09.2023 - 1 Ws 89/23

    Zur Abwägung mit den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit als Voraussetzung …

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann der Vollzug von Organisationshaft als ein befristetes Abweichen von der sich aus dem Urteilstenor i.V.m. § 67 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ergebenden Reihenfolge der Vollstreckung der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe und der rechtskräftig verhängten Maßregel nur in engen Grenzen gerechtfertigt sein und unterliegt dem Gebot größtmöglicher Beschleunigung (siehe BVerfG…, Beschluss vom 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01, juris Rn. 32 ff., NJW 2006, 427; siehe auch die Rspr. des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen…, Beschluss vom 29.11.2022 - 1 Ws 136/22, juris Rn. 10, StV 2023, 253;… Beschluss vom 27.01.2023 - 1 Ws 2/23, juris Rn. 11, StV 2023, 257 (Ls.); Beschluss vom 26.04.2023 - 1 Ws 32/23, juris Rn. 21, NStZ-RR 2023, 230).

    Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass es für die Frage einer Entlassung in dieser Konstellation vielmehr auf eine Abwägung insbesondere mit den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit ankommt (siehe Hanseatisches OLG in Bremen…, Beschluss vom 29.11.2022 - 1 Ws 136/22, juris Rn. 29 ff., StV 2023, 253;… Beschluss vom 27.01.2023 - 1 Ws 2/23, juris Rn. 13, StV 2023, 257 (Ls.); Beschluss vom 26.04.2023 - 1 Ws 32/23, juris Rn. 27, NStZ-RR 2023, 230).

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   OLG Brandenburg, 29.03.2023 - 1 Ws 32/23   

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Wird zitiert von ... (2)

  • VerfG Brandenburg, 16.06.2023 - VfGBbg 7/23

    Befangenheitsanträge unzulässig; Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt; …

    wegen Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. März 2023 - 1 Ws 32/23 (S) - Aufhebung des Termins zur Hauptverhandlung am Amtsgericht Potsdam am 12. Juni 2023 - 82 Cs 4132 Js 736/22 - Einholung eines psychiatrischen Gutachtens - 82 Cs 4132 Js 736/22 - Fortführung des Verfahrens 82 Cs 4132 Js 736/22.

    Mit Beschluss vom 29. März 2023 - 1 Ws 32/23 (S) - verwarf das Brandenburgische Oberlandesgericht die Ablehnungsgesuche des Beschwerdeführers als unzulässig und lehnte auch den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig ab.

    Mit seiner am 30. Mai 2023 per Telefax eingereichten Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. März 2023 - 1 Ws 32/23 (S) - und beantragt mit Blick auf das amtsgerichtliche Verfahren 82 Cs 4132 Js 736/22 "sofort und umgehend" festzustellen, dass der Termin zur Hauptverhandlung am 12. Juni 2023, die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens und die Fortführung des Verfahrens verfassungswidrig seien, sowie das Amtsgericht Potsdam zu verpflichten, den Termin zur Hauptverhandlung aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

  • VerfG Brandenburg, 16.06.2023 - VfGBbg 24/23

    Befangenheitsanträge unzulässig; kein Ruhen des Verfahrens; keine …

    wegen Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. März 2023 - 1 Ws 32/23 (S) - Aufhebung des Termins zur Hauptverhandlung am Amtsgericht Potsdam am 12. Juni 2023 - 82 Cs 4132 Js 736/22 - Einholung eines psychiatrischen Gutachtens - 82 Cs 4132 Js 736/22 - Fortführung des Verfahrens 82 Cs 4132 Js 736/22.

    Mit Beschluss vom 29. März 2023 - 1 Ws 32/23 (S) - verwarf das Brandenburgische Oberlandesgericht die Ablehnungsgesuche des Beschwerdeführers als unzulässig und lehnte auch den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig ab.

    Mit seiner am 30. Mai 2023 per Telefax eingereichten Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. März 2023 - 1 Ws 32/23 (S) - und beantragt mit Blick auf das amtsgerichtliche Verfahren 82 Cs 4132 Js 736/22 "sofort und umgehend" festzustellen, dass der Termin zur Hauptverhandlung am 12. Juni 2023, die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens und die Fortführung des Verfahrens verfassungswidrig seien, sowie das Amtsgericht Potsdam zu verpflichten, den Termin zur Hauptverhandlung aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

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