Rechtsprechung
ArbG Köln, 05.03.2024 - 10 Ca 1441/20 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§ 888 ZPO
Vollstreckbarkeit, Weiterbeschäftigungstitel - IWW
§ 888 ZPO
- rewis.io
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 05.02.2020 - 10 AZB 31/19
Beschäftigungsanspruch - Zwangsvollstreckung
Auszug aus ArbG Köln, 05.03.2024 - 10 Ca 1441/20
a) Ein Weiterbeschäftigungstitel ist nur dann hinreichend bestimmt und damit vollstreckbar, wenn ein Berufsbild angegeben ist (Anschluss an BAG, Beschluss vom 05.02.2020, 10 AZB 31/19).Ein Weiterbeschäftigungstitel ist dann hinreichend bestimmt, wenn ein Berufsbild angegeben ist, in dem die Weiterbeschäftigung begehrt wird (BAG, Beschluss vom 05.02.2020, 10 AZB 31/19).
Auch soweit nach der Rechtsprechung des BAG (Beschluss vom 05.02.2020, 10 AZB 31/19) zusätzlich zur Entscheidungsformel noch auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils zur Auslegung der Entscheidungsformel zurückgegriffen werden kann, ergibt sich hieraus vorliegend nichts anderes.
- BAG, 27.02.1985 - GS 1/84
Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des …
Auszug aus ArbG Köln, 05.03.2024 - 10 Ca 1441/20
Nach der Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 27.02.1985, GS 1/84) hat ein Arbeitnehmer mit erstinstanzlichem Obsiegen im Kündigungsschutzprozess als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz regelmäßig auch Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung.
Rechtsprechung
ArbG Köln, 10.09.2020 - 10 Ca 1441/20 |
Verfahrensgang
Rechtsprechung
ArbG Köln, 15.04.2021 - 10 Ca 1441/20 |
Verfahrensgang
Rechtsprechung
ArbG Köln, 09.04.2021 - 10 Ca 1441/20 |
Verfahrensgang
Wird zitiert von ...
- LAG Köln, 18.01.2022 - 4 Sa 312/21
Zulässigkeit eines Teilurteils; Anwendbarkeit des deutschen Kündigungsrechts nach …
Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.04.2021, Az. 10 Ca 1441/20, teilweise abgeändert und bezüglich des Weiterbeschäftigungsantrags (Antrag 2.) die Klage abgewiesen.Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.04.2021, Az. 10 Ca 1441/20, teilweise abgeändert und bezüglich des Weiterbeschäftigungsantrags (Antrag 2.) die Klage abgewiesen.
Die Beklagte beantragt, das Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.04.2021 - 10 Ca 1441/20 - abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit festgestellt worden ist, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers und Berufungsbeklagten mit der beklagten Berufungsklägerin nicht durch eine am 17.02.2020 in I ausgesprochene fristlose oder fristgerechte Kündigung beendet worden ist und soweit die Beklagte und Berufungsklägerin verurteilt worden ist, den Kläger und Berufungsbeklagten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu den bisher geltenden Bedingungen mit einem monatlichen Bruttoeinkommen in Höhe von 6.272,55 EUR als Leiter der Marketing- und Corperate-Abteilung in der Zweigstelle K der Beklagten und Berufungsklägerin weiter zu beschäftigen.
Rechtsprechung
ArbG Köln, 27.10.2022 - 10 Ca 1441/20 |