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   FG München, 06.12.2006 - 10 K 390/06   

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https://dejure.org/2006,7150
FG München, 06.12.2006 - 10 K 390/06 (https://dejure.org/2006,7150)
FG München, Entscheidung vom 06.12.2006 - 10 K 390/06 (https://dejure.org/2006,7150)
FG München, Entscheidung vom 06. Dezember 2006 - 10 K 390/06 (https://dejure.org/2006,7150)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung von Verlusten aus einem ausländischen Investmentfond nach Bestandskraft des Steuerbescheides; Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides wegen Eintretens eines Ereignisses mit Wirkung für die Vergangenheit; Entfaltung einer rückwirkenden ...

  • Judicialis

    AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2; ; AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 2; ; EGAO Art. 97 § 9 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtscharakter von Bescheinigungen über Erträge aus ausländischen Investmentfonds nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG; Vertrauensschutz in den Fortbestand gesetzlicher Regelungen

  • rechtsportal.de

    Rechtscharakter von Bescheinigungen über Erträge aus ausländischen Investmentfonds nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG ; Vertrauensschutz in den Fortbestand gesetzlicher Regelungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Rechtscharakter von Bescheinigungen über Erträge aus ausländischen Investmentfonds nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG - Vertrauensschutz in den Fortbestand gesetzlicher Regelungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 479
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 04.02.1998 - XI R 47/97

    Grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der für eine

    Auszug aus FG München, 06.12.2006 - 10 K 390/06
    Nach den vorliegenden Umständen kann auch nicht von einem Fehler ausgegangen werden, der üblicherweise vorkommt und mit dem immer wieder gerechnet werden muss (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 4. Februar 1998 XI R 47/97, BFH/NV 1998, 682).

    Die Beschränkung der Änderungsmöglichkeit soll den Steuerpflichtigen von vornherein dazu anhalten, seine Erklärungs- und Mitwirkungspflichten mit der gebotenen Sorgfalt zu erfüllen (BFH in BFH/NV 1998, 682).

  • BFH, 26.10.1988 - II R 55/86

    Nachträgliches Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nur bei Änderung

    Auszug aus FG München, 06.12.2006 - 10 K 390/06
    Erst danach ausgestellte Bescheinigungen fallen nicht in den Anwendungsbereich von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO (BFH-Urteile vom 25. Februar 2003 VIII R 98/01, DStRE 2003, 949; und vom 26. Oktober 1988 II R 55/86, BFHE 154, 493, BStBl II 1989, 75).
  • BFH, 25.02.2003 - VIII R 98/01

    Korrektur eines bestandskräftigen Kindergeld ablehnenden Bescheids

    Auszug aus FG München, 06.12.2006 - 10 K 390/06
    Erst danach ausgestellte Bescheinigungen fallen nicht in den Anwendungsbereich von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO (BFH-Urteile vom 25. Februar 2003 VIII R 98/01, DStRE 2003, 949; und vom 26. Oktober 1988 II R 55/86, BFHE 154, 493, BStBl II 1989, 75).
  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus FG München, 06.12.2006 - 10 K 390/06
    Steht damit - schon wegen der Mitwirkungsbefugnisse des Bundesrates - auch weder der Inhalt des künftigen Gesetzes fest, noch dass es überhaupt endgültig zustande kommen wird, so läuft es gleichwohl dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten 7 nicht zuwider, wenn von diesem Einschnitt an der Einzelne auf das künftige Fortbestehen der bisherigen Rechtslage jedenfalls nicht mehr vertrauen darf (BVerfG-Beschluss vom 14. Mai 1986 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200).
  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

    Auszug aus FG München, 06.12.2006 - 10 K 390/06
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) wird ein etwaiges Vertrauen in den Fortbestand einer Regelung jedoch durch den Änderungsbeschluss des Bundestags zerstört (vgl. etwa BVerfG Beschluss vom 15. Oktober 1996 1 BvL 44/92, 1 BvL 48/92, BVerfGE 95, 64).
  • BFH, 16.09.2004 - IV R 62/02

    Änderung auf Grund nachträglich bekannt gewordener Tatsachen, grobes Verschulden

    Auszug aus FG München, 06.12.2006 - 10 K 390/06
    Ein Fall grober Fahrlässigkeit liegt insbesondere vor, wenn der Steuerpflichtige bzw. sein steuerlicher Berater die Erklärungspflicht schlecht erfüllt, indem er unzutreffende oder unvollständige Erklärungen abgibt (BFH-Urteil vom 16. September 2004 IV R 62/02, BFHE 207, 269, BStBl II 2005, 75 m.w.N.).
  • BFH, 17.11.2005 - III R 44/04

    Grobes Verschulden eines vom Steuerpflichtigen beauftragten unabhängigen

    Auszug aus FG München, 06.12.2006 - 10 K 390/06
    Letztlich soll sich der Steuerpflichtige, der für die Richtigkeit seiner Angaben in der Steuererklärung einzustehen hat, dieser Verantwortung nicht dadurch entziehen können, dass er die Ausarbeitung der Steuererklärung seinem steuerlichen Berater überträgt (vgl. hierzu etwa 8 BFH-Urteile vom 25. November 1983 VI R 8/82, BFHE 140, 18, BStBl II 1984, 256; und vom 17. November 2005 III R 44/04, BFHE 211, 401, BStBl II 2006, 412).
  • BFH, 25.11.1983 - VI R 8/82

    Unterlassen eines Einspruchs kann ein dem Steuerberater zuzurechnendes grobes

    Auszug aus FG München, 06.12.2006 - 10 K 390/06
    Letztlich soll sich der Steuerpflichtige, der für die Richtigkeit seiner Angaben in der Steuererklärung einzustehen hat, dieser Verantwortung nicht dadurch entziehen können, dass er die Ausarbeitung der Steuererklärung seinem steuerlichen Berater überträgt (vgl. hierzu etwa 8 BFH-Urteile vom 25. November 1983 VI R 8/82, BFHE 140, 18, BStBl II 1984, 256; und vom 17. November 2005 III R 44/04, BFHE 211, 401, BStBl II 2006, 412).
  • BFH, 22.05.2006 - VI R 17/05

    § 46 EStG enthält keine Rechtsgrundlage für die Änderung bestandskräftiger

    Auszug aus FG München, 06.12.2006 - 10 K 390/06
    Insoweit ist auch der Zeitraum bis zur Bestandskraft des Bescheides einzubeziehen (vgl. etwa BFH-Urteil vom 22. Mai 2006 VI R 17/05, BB 2006, 2056 m.w.N.).
  • BFH, 28.06.1983 - VIII R 37/81

    Bei Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO beben eigenem groben Verschulden auch das

    Auszug aus FG München, 06.12.2006 - 10 K 390/06
    Als eigenes grobes Verschulden wird es einem Steuerpflichtigen auch angelastet, die von seinem steuerlichen Berater angefertigte Steuererklärung nicht auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit durchgesehen zu haben, wenn dem Steuerpflichtigen ohne weiteres hätte auffallen müssen, dass steuermindernde Tatsachen oder Beweismittel vom steuerlichen Berater nicht berücksichtigt worden sind (BFH-Urteil vom 28. Juni 1983 VIII R 37/81, BFHE 139, 8, BStBl II 1984, 2).
  • BFH, 07.04.1992 - VIII R 79/88

    Behandlung von Veräußerungsgewinnen gem. §§ 17 , 18 AuslInvestmG verfassungsgemäß

  • BFH, 04.02.1993 - III R 78/91

    Antrag auf Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides - Grobes

  • FG Berlin, 08.02.2005 - 7 K 7396/02

    Kapitalanlagen - Strafbesteuerung ausländischer Fonds europarechtswidrig?

  • BFH, 05.12.1990 - I R 21/88

    Nachträgliche Änderung oder Aufhebung eines Steuerbescheides beim nachträglichen

  • FG Rheinland-Pfalz, 13.12.2010 - 5 K 2099/09

    Bei Abgabe der Einkommensteuererklärung im elektronischen Elster-Verfahren können

    Wie in einem weiteren Urteil des Finanzgerichtes München vom 06. Dezember 2006 ausgeführt sei (10 K 390/06, in juris dokumentiert), solle die Beschränkung der Änderungsmöglichkeit den Steuerpflichtigen von vorneherein dazu anhalten, seine Erklärungs- und Mitwirkungspflichten mit der gebotenen Sorgfalt zu erfüllen.

    Im Urteil des Finanzgerichts München vom 6. Dezember 2006 (10 K 390/06, EFG 2007, 481) hatte ein Steuerberater, eine in einer Zeile der Anlage KAP ausdrücklich gestellte Frage unbeantwortet gelassen und die zur Beantwortung der Frage erforderlichen Prüfungen anhand der ihm vorliegenden Unterlagen bzw. durch Rückfrage bei den Klägern unterlassen.

  • BFH, 09.11.2011 - VIII R 18/08

    Ertragsbescheinigungen ausländischer Investmentgesellschaften kein rückwirkendes

    Die anschließende Klage vor dem Finanzgericht (FG) blieb mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 479 veröffentlichten Gründen erfolglos.

    das Urteil des FG München, Außensenate Augsburg, vom 6. Dezember 2006  10 K 390/06 aufzuheben,.

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