Weitere Entscheidung unten: OLG Brandenburg, 23.02.2004

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   OLG Düsseldorf, 24.02.2005 - II-10 WF 32/04   

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https://dejure.org/2005,4268
OLG Düsseldorf, 24.02.2005 - II-10 WF 32/04 (https://dejure.org/2005,4268)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.02.2005 - II-10 WF 32/04 (https://dejure.org/2005,4268)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24. Februar 2005 - II-10 WF 32/04 (https://dejure.org/2005,4268)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verteilung der Kosten in einem einstweiligen Anordnungsverfahrens; Geäwhrung von Prozesskostenvorschüssen bei einer Klage auf Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt; Berücksichtigung eines gewährten Prozesskostenvorschusses bei der Verteilung von Verfahrenskosten; ...

  • Judicialis

    RPflG § 11 Abs. 1; ; ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1; ; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 567 Abs. 2 Satz 2 (a.F.); ; BGB § 1360 a; ; BGB § 1360 a Abs. 4

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung eines gemäß § 1360a Abs. 4 BGB unstreitig gezahlten Prozesskostenvorschusses im Kostenfestsetzungsverfahren; Änderung der Rechtsprechung des Senats

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2005, 483
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • OLG Nürnberg, 28.12.1998 - 11 WF 4077/98

    Berücksichtigung eines geleisteten Prozesskostenvorschusses im

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.02.2005 - 10 WF 32/04
    Dahinstehen mag, ob es sich dabei um einem Fall der vorweggenommenen Erfüllungsleistung handelt (vgl. OLG Nürnberg MDR 1999, 506; OLG Celle OLGR 1997, 243, 244), die vor Entstehung des Anspruchs geleistet und bei Entstehen des Anspruchs sogleich zur Erfüllung führt (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 362 Rn. 10), oder um einen Fall der Anrechnung, die nicht - wie die Aufrechnung - einen bereits entstandenen Erstattungsanspruch voraussetzt, sondern die Verrechnung des Vorschusses als unselbständigen Rechnungsposten innerhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens ermöglicht (vgl. Palandt-Heinrichs, § 387 Rn. 2).

    Nach einer anderen Auffassung soll der Prozesskostenvorschuss vorrangig auf die eigenen Prozesskosten des Empfängers verrechnet werden können: eine Anrechnung komme nur insoweit in Betracht, als der Vorschuss und der Erstattungsanspruch die tatsächlich entstandenen Prozesskosten des Vorschussempfängers übersteigen (vgl. OLG Nürnberg FuR 2002, 287f; KG NJW-RR 2002, 140f; OLG Bamberg FamRZ 1999, 724f; OLG Nürnberg MDR 1999, 506; OLG Hamm FamRZ 1999, 728; OLG Celle OLGR 1997, 243f; OLG Frankfurt/Main JurBüro 1992, 246f; OLG Karlsruhe FamRZ 1986, 376f; KG FamRZ 1987, 1064f; Palandt-Brudermüller, § 1360 a Rn. 21).

    Dies kann nicht mit dem Hinweis gerechtfertigt werden, durch die vorrangige Verrechnung auf die eigene Kostenschuld solle lediglich dem Umstand Rechnung getragen werden, dass über die Rückzahlung geleisteter Prozesskostenvorschüsse vorrangig das materielle Unerhaltsrecht zu entscheiden habe (vgl. OLG Nürnberg MDR 1999, 506).

  • OLG Zweibrücken, 12.02.1998 - 2 WF 134/97

    Anforderungen an die Änderung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.02.2005 - 10 WF 32/04
    Der Vorschuss kann nur mit den Kosten eines Rechtsstreits verrechnet werden, für welchen er geleistet wurde (vgl. OLG Zweibrücken Rpfleger 1998, 261, 262).

    b. Zur Art und Weise der Verrechnung des Prozesskostenvorschusses werden folgende Ansichten vertreten: Nach einer Auffassung soll der Vorschuss uneingeschränkt auf einen Kostenerstattungsanspruch des Vorschussempfängers anrechenbar sein (vgl. OLG Zweibrücken Rpfleger 1998, 261f; OLG Köln JurBüro 1998, 309; OLG München FamRZ 1994, 1605 f; OLG Stuttgart FamRZ 1992, 1462f; JurBüro 1987, 1411f; Zöller-Herget, § 104 Rn. 21 "Prozesskostenvorschuss").

    Der Dritte hat - anders als der Vorschusszahler - keine Zahlungen auf die Prozesskosten erbracht, so dass seine Interessen bei einer möglichen Verrechnung nicht zu berücksichtigen sind (vgl. OLG Zweibrücken Rpfleger 1998, 261, 262).

  • OLG Nürnberg, 20.02.1996 - 10 WF 460/96
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.02.2005 - 10 WF 32/04
    1. Grundsätzlich können nach heute allgemeiner Meinung Prozesskostenvorschüsse, die ein Ehegatte für eine Klage auf Kindes- bzw. Ehegattenunterhalt gewährt hat, im Festsetzungsverfahren nicht berücksichtigt werden, weil die Frage der Rückforderung des Prozesskostenvorschusses sich allein nach materiellem Recht beurteilt (vgl. Palandt-Brudermüller, BGB, 64. Aufl., § 1360 a, Rn. 19 ff), mithin im formell ausgerichteten Festsetzungsverfahren nicht zu prüfen ist (vgl. Senat, MDR 1996, 609, 610; Zöller-Herget, § 104 Rn. 21 "Prozesskostenvorschuss" mwN).

    Es gilt zu vermeiden, dass über die Kostenausgleichung zu Lasten des Vorschusszahlers im Ergebnis eine doppelte Zahlung eintritt (vgl. Senat MDR 1996, 609, 610).

    a. Der Senat hat bislang den geleisteten Prozesskostenvorschuss in den Fällen der anteiligen Kostentragungspflicht überhaupt nicht berücksichtigt (vgl. Senat MDR 1996, 609, 610).

  • OLG Frankfurt, 17.12.1990 - 5 WF 186/89

    Kostenfestsetzungsverfahren; Prozeßkostenvorschußleistungen; Vorschußzahlungen;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.02.2005 - 10 WF 32/04
    Nach einer anderen Auffassung soll der Prozesskostenvorschuss vorrangig auf die eigenen Prozesskosten des Empfängers verrechnet werden können: eine Anrechnung komme nur insoweit in Betracht, als der Vorschuss und der Erstattungsanspruch die tatsächlich entstandenen Prozesskosten des Vorschussempfängers übersteigen (vgl. OLG Nürnberg FuR 2002, 287f; KG NJW-RR 2002, 140f; OLG Bamberg FamRZ 1999, 724f; OLG Nürnberg MDR 1999, 506; OLG Hamm FamRZ 1999, 728; OLG Celle OLGR 1997, 243f; OLG Frankfurt/Main JurBüro 1992, 246f; OLG Karlsruhe FamRZ 1986, 376f; KG FamRZ 1987, 1064f; Palandt-Brudermüller, § 1360 a Rn. 21).

    Etwas anderes folgt auch nicht aus einem Vergleich der Situation des Vorschussempfängers im Prozess mit einem Dritten (vgl. OLG Karlsruhe Rpfleger 1986, 376, 371; OLG Frankfurt/Main JurBüro 1992, 246, 247).

  • OLG Naumburg, 21.02.2002 - 3 WF 30/02

    Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses ; Außergerichtliche Aufforderung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.02.2005 - 10 WF 32/04
    Nach einer anderen Auffassung soll der Prozesskostenvorschuss vorrangig auf die eigenen Prozesskosten des Empfängers verrechnet werden können: eine Anrechnung komme nur insoweit in Betracht, als der Vorschuss und der Erstattungsanspruch die tatsächlich entstandenen Prozesskosten des Vorschussempfängers übersteigen (vgl. OLG Nürnberg FuR 2002, 287f; KG NJW-RR 2002, 140f; OLG Bamberg FamRZ 1999, 724f; OLG Nürnberg MDR 1999, 506; OLG Hamm FamRZ 1999, 728; OLG Celle OLGR 1997, 243f; OLG Frankfurt/Main JurBüro 1992, 246f; OLG Karlsruhe FamRZ 1986, 376f; KG FamRZ 1987, 1064f; Palandt-Brudermüller, § 1360 a Rn. 21).

    Dies gilt, soweit unter entstandenen Kosten die den Vorschussempfänger treffenden Kosten unter Einschluss des gegen ihn gerichteten gegnerischen Kostenerstattungsanspruchs verstanden werden (vgl. KG NJW-RR 2002, 140, 141; FamRZ 1987, 1064, 1065; unklar OLG Nürnberg FuR 2002, 287f); die Kosten des Prozessgegners wurden - wie bereits dargelegt - bei der Vorschussanordnung nicht berücksichtigt.

  • OLG München, 29.06.1994 - 11 WF 1223/93

    Empfänger ; Prozeßkostenvorschuß; Anspruch auf Kostenerstattung;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.02.2005 - 10 WF 32/04
    b. Zur Art und Weise der Verrechnung des Prozesskostenvorschusses werden folgende Ansichten vertreten: Nach einer Auffassung soll der Vorschuss uneingeschränkt auf einen Kostenerstattungsanspruch des Vorschussempfängers anrechenbar sein (vgl. OLG Zweibrücken Rpfleger 1998, 261f; OLG Köln JurBüro 1998, 309; OLG München FamRZ 1994, 1605 f; OLG Stuttgart FamRZ 1992, 1462f; JurBüro 1987, 1411f; Zöller-Herget, § 104 Rn. 21 "Prozesskostenvorschuss").

    Die Verpflichtung zur Zahlung des Prozesskostenvorschusses nach § 1360 a BGB geht aber keinesfalls so weit, dass der leistungsfähige Ehegatte sämtliche seinem Partner auferlegte Kosten zu tragen hätte, so dass letzterer von allen Kosten befreit wird (vgl. OLG München, FamRZ 1994, 1605, 1607).

  • KG, 10.03.1987 - 1 WF 6006/86

    Anrechnung eines früher geleisteten Prozesskostenvorschusses auf einen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.02.2005 - 10 WF 32/04
    Nach einer anderen Auffassung soll der Prozesskostenvorschuss vorrangig auf die eigenen Prozesskosten des Empfängers verrechnet werden können: eine Anrechnung komme nur insoweit in Betracht, als der Vorschuss und der Erstattungsanspruch die tatsächlich entstandenen Prozesskosten des Vorschussempfängers übersteigen (vgl. OLG Nürnberg FuR 2002, 287f; KG NJW-RR 2002, 140f; OLG Bamberg FamRZ 1999, 724f; OLG Nürnberg MDR 1999, 506; OLG Hamm FamRZ 1999, 728; OLG Celle OLGR 1997, 243f; OLG Frankfurt/Main JurBüro 1992, 246f; OLG Karlsruhe FamRZ 1986, 376f; KG FamRZ 1987, 1064f; Palandt-Brudermüller, § 1360 a Rn. 21).

    Dies gilt, soweit unter entstandenen Kosten die den Vorschussempfänger treffenden Kosten unter Einschluss des gegen ihn gerichteten gegnerischen Kostenerstattungsanspruchs verstanden werden (vgl. KG NJW-RR 2002, 140, 141; FamRZ 1987, 1064, 1065; unklar OLG Nürnberg FuR 2002, 287f); die Kosten des Prozessgegners wurden - wie bereits dargelegt - bei der Vorschussanordnung nicht berücksichtigt.

  • OLG Bamberg, 05.08.1998 - 2 UF 32/98
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.02.2005 - 10 WF 32/04
    Nach einer anderen Auffassung soll der Prozesskostenvorschuss vorrangig auf die eigenen Prozesskosten des Empfängers verrechnet werden können: eine Anrechnung komme nur insoweit in Betracht, als der Vorschuss und der Erstattungsanspruch die tatsächlich entstandenen Prozesskosten des Vorschussempfängers übersteigen (vgl. OLG Nürnberg FuR 2002, 287f; KG NJW-RR 2002, 140f; OLG Bamberg FamRZ 1999, 724f; OLG Nürnberg MDR 1999, 506; OLG Hamm FamRZ 1999, 728; OLG Celle OLGR 1997, 243f; OLG Frankfurt/Main JurBüro 1992, 246f; OLG Karlsruhe FamRZ 1986, 376f; KG FamRZ 1987, 1064f; Palandt-Brudermüller, § 1360 a Rn. 21).

    Dies gilt aber auch dann, soweit allein auf die dem Vorschussempfänger entstandenen Kosten abgestellt wird (vgl. OLG Bamberg FamRZ 1999, 724f).

  • KG, 28.06.2001 - 19 WF 9216/00

    Anrechnung eines Prozesskostenvorschusses des Ehegatten bei teilweisem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.02.2005 - 10 WF 32/04
    Nach einer anderen Auffassung soll der Prozesskostenvorschuss vorrangig auf die eigenen Prozesskosten des Empfängers verrechnet werden können: eine Anrechnung komme nur insoweit in Betracht, als der Vorschuss und der Erstattungsanspruch die tatsächlich entstandenen Prozesskosten des Vorschussempfängers übersteigen (vgl. OLG Nürnberg FuR 2002, 287f; KG NJW-RR 2002, 140f; OLG Bamberg FamRZ 1999, 724f; OLG Nürnberg MDR 1999, 506; OLG Hamm FamRZ 1999, 728; OLG Celle OLGR 1997, 243f; OLG Frankfurt/Main JurBüro 1992, 246f; OLG Karlsruhe FamRZ 1986, 376f; KG FamRZ 1987, 1064f; Palandt-Brudermüller, § 1360 a Rn. 21).

    Dies gilt, soweit unter entstandenen Kosten die den Vorschussempfänger treffenden Kosten unter Einschluss des gegen ihn gerichteten gegnerischen Kostenerstattungsanspruchs verstanden werden (vgl. KG NJW-RR 2002, 140, 141; FamRZ 1987, 1064, 1065; unklar OLG Nürnberg FuR 2002, 287f); die Kosten des Prozessgegners wurden - wie bereits dargelegt - bei der Vorschussanordnung nicht berücksichtigt.

  • OLG Stuttgart, 12.06.1987 - 8 WF 13/87

    Zivilprozessrechtliche Ausgestaltung der Berücksichtigung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.02.2005 - 10 WF 32/04
    b. Zur Art und Weise der Verrechnung des Prozesskostenvorschusses werden folgende Ansichten vertreten: Nach einer Auffassung soll der Vorschuss uneingeschränkt auf einen Kostenerstattungsanspruch des Vorschussempfängers anrechenbar sein (vgl. OLG Zweibrücken Rpfleger 1998, 261f; OLG Köln JurBüro 1998, 309; OLG München FamRZ 1994, 1605 f; OLG Stuttgart FamRZ 1992, 1462f; JurBüro 1987, 1411f; Zöller-Herget, § 104 Rn. 21 "Prozesskostenvorschuss").

    In jedem Fall würde der Vorschussempfänger im wirtschaftlichen Ergebnis mehr erhalten, als ihm als Vorschuss und gemäß der Kostengrundentscheidung zustünde; trotz teilweisen Unterliegens wäre er unter Umständen von allen Kosten befreit (vgl. OLG Stuttgart JurBüro 1987, 1411).

  • OLG Köln, 09.06.1997 - 26 WF 61/97
  • OLG Karlsruhe, 09.01.1986 - 16 UF 117/85

    Prozeßkostenvorschuß; Erstattungsanspruch; Kostenteilung; Anrechnung

  • OLG Hamm, 27.07.1998 - 6 WF 90/98

    Voraussetzungen für die Verrechnung eines gezahlten Prozesskostenvorschusses mit

  • LG Heilbronn, 26.11.1993 - 1b T 293/93
  • BGH, 15.05.1985 - IVb ZR 33/84

    Beitreibung eines Prozeßkostenvorschusses nach 317 Beendigung des Prozesses

  • OLG Stuttgart, 24.01.1992 - 8 WF 48/91

    Kostenfestsetzungsverfahren; Prozeßkostenvorschuß; Anrechnung auf

  • OLG Celle, 21.11.1983 - 21 WF 147/83
  • OLG Düsseldorf, 23.10.2008 - 10 WF 25/08

    Berücksichtigung eines Prozesskostenvorschusses im Kostenfestsetzungsverfahren

    Der Senat hat im Beschluss vom 24.02.2005, II-10 WF 32/04 (RPfleger 2005, 483) mit eingehender Begründung ausgeführt, dass auch im Fall der Kostenquotelung ein gemäß § 1360a Abs. 4 BGB unstreitig gezahlter Prozesskostenvorschuss im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen ist; dieser ist auf den sich bei der Kostenausgleichung ergebenden Kostenerstattungsanspruch des Vorschussempfängers uneingeschränkt anzurechnen.
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 23.02.2004 - 10 WF 32/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,22170
OLG Brandenburg, 23.02.2004 - 10 WF 32/04 (https://dejure.org/2004,22170)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23.02.2004 - 10 WF 32/04 (https://dejure.org/2004,22170)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23. Februar 2004 - 10 WF 32/04 (https://dejure.org/2004,22170)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Einstellung einer Zwangsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung

  • OLG Brandenburg PDF
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2006, 47
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.03.2002 - IX ZB 11/02

    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde zum BGH nach der in der seit dem 1.1.2002

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.02.2004 - 10 WF 32/04
    Soweit der Senat früher eine solche Beschwerdemöglichkeit bejaht hat (Senat, a.a.O.), hält er daran nach Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes, durch das dem Ausgangsgericht im Beschwerdeverfahren eine generelle Abhilfebefugnis eingeräumt worden ist, nicht fest (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2003, 140 unter Hinweis auf BGH, NJW 2002, 1577, der im Hinblick auf die Abhilfemöglichkeit in § 321 a ZPO ein außerordentliches Rechtsmittel für unzulässig hält; Zöller/Herget, a.a.O., § 769, Rz. 13 und § 707, Rz. 22; a.A. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 769, Rz. 12 ff.).
  • OLG Frankfurt, 29.08.2002 - 26 W 102/02

    Unanfechtbarkeit von Entscheidungen über die einstweilige Einstellung der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.02.2004 - 10 WF 32/04
    Soweit der Senat früher eine solche Beschwerdemöglichkeit bejaht hat (Senat, a.a.O.), hält er daran nach Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes, durch das dem Ausgangsgericht im Beschwerdeverfahren eine generelle Abhilfebefugnis eingeräumt worden ist, nicht fest (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2003, 140 unter Hinweis auf BGH, NJW 2002, 1577, der im Hinblick auf die Abhilfemöglichkeit in § 321 a ZPO ein außerordentliches Rechtsmittel für unzulässig hält; Zöller/Herget, a.a.O., § 769, Rz. 13 und § 707, Rz. 22; a.A. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 769, Rz. 12 ff.).
  • OLG Brandenburg, 07.09.1995 - 10 WF 71/95

    Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.02.2004 - 10 WF 32/04
    Denn die Anfechtung eines auf der Grundlage von § 769 Abs. 1 ZPO erlassenen Beschlusses ist in entsprechender Anwendung des § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht statthaft (vgl. Senat, FamRZ 1996, 356; Zöller/Herget, a.a.O., § 769, Rz. 13; Verfahrenshandbuch Familiensachen/Schael, § 1, Rz. 404).
  • OLG Saarbrücken, 02.03.2018 - 4 W 28/17

    Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde: Anfechtbarkeit von Beschlüssen

    Der früher teilweise vertretenen Auffassung, jedenfalls in Fällen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" sei eine außerordentliche Beschwerde zuzulassen, ist der Bundesgerichtshof mit der inzwischen ganz herrschenden Meinung ausdrücklich entgegengetreten (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 198/03, MDR 2005, 927; so auch OLG Frankfurt NJW-RR 2003, 140; OLGR 2008, 612; OLG Brandenburg JurBüro 2005, 664; KG KGR 2005, 970; OLG Naumburg FamRZ 2006, 1289; OLG Bremen MDR 2006, 229; Zöller/Herget, a.a.O., § 769 Rdn. 13 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2013 - 1 L 128.12

    Kostenfestsetzungsbeschluss; Vollstreckungsabwehrklage; einstweilige Einstellung

    Dass die Instanzgerichte dem vorstehenden Beschluss des Bundesgerichtshofs mehrheitlich nicht gefolgt seien, wie die Vollstreckungsgläubigerin schließlich behauptet, trifft nicht zu (vgl. u.a. OLG München, Beschluss vom 6. Mai 2011 - 14 W 410/11 - OLG Hamm, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 5 W 10/10 u.a. - vgl. zuvor bereits Brandenburgisches OLG - Senat für Familiensachen -, Beschluss vom 23. Februar 2004 - 10 WF 32/04 - OLG Karlsruhe - Senat für Familiensachen -, Beschluss vom 18. Oktober 2002 - 20 {16} WF 74/02 - alle veröffentlicht in juris; weitere Nachweise u.a. bei Herget in: Zöller, a.a.O.).
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