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   BAG, 01.04.2009 - 10 AZR 134/08   

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https://dejure.org/2009,2899
BAG, 01.04.2009 - 10 AZR 134/08 (https://dejure.org/2009,2899)
BAG, Entscheidung vom 01.04.2009 - 10 AZR 134/08 (https://dejure.org/2009,2899)
BAG, Entscheidung vom 01. April 2009 - 10 AZR 134/08 (https://dejure.org/2009,2899)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Sozialkassenverfahren; Erstattung von Urlaubsvergütungen; Verfall des Erstattungsanspruchs; Begriff der "Meldung" i.S. des Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV)

  • Judicialis

    VTV 1986 § 19 Abs. 1; ; VTV 1986 § 31 Abs. 2; ; VTV 1986 § 31 Abs. 3; ; VTV 1986 §§ 55 ff.; ; VTV 1986 § 63 Abs. 2; ; VTV § 5; ; VTV § 6; ; VTV § 13 Abs. 1 S. 1; ; VTV § 18 Abs. 5;... ; VTV § 25 Abs. 2; ; VTV § 25 Abs. 3; ; AEntG a.F. § 1 Abs. 3; ; AEntG a.F. § 1 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialkassenverfahren; Erstattung von Urlaubsvergütungen; Verfall des Erstattungsanspruchs; Begriff der "Meldung" i.S. des VTV

  • rechtsportal.de

    Sozialkassenverfahren; Erstattung von Urlaubsvergütungen; Verfall des Erstattungsanspruchs; Begriff der "Meldung" i.S. des VTV

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Erstattung von Urlaubsvergütungen für einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Urlaubskassenverfahren im Baugewerbe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2009, 1302 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (20)

  • BAG, 25.01.2005 - 9 AZR 146/04

    Arbeitnehmerentsendung - Betriebsabteilung

    Auszug aus BAG, 01.04.2009 - 10 AZR 134/08
    Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 13 Abs. 1 Satz 1 VTV (vgl. BAG 25. Januar 2005 - 9 AZR 146/04 - BAGE 113, 238, 245 f.).

    Die Leistung muss zur Erfüllung des tariflichen Anspruchs bestimmt sein (BAG 25. Januar 2005 - 9 AZR 146/04 - BAGE 113, 238, 245).

    cc) Allerdings bedingt die Verpflichtung des Klägers, im Anwendungsbereich des § 1 AEntG aF zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland gegenüber Arbeitgebern mit Sitz im Inland die Tarifvorschriften "flexibel" anzuwenden, eine entsprechende Anwendung des § 13 Abs. 1 Satz 1 VTV (BAG 25. Januar 2005 - 9 AZR 146/04 - BAGE 113, 238, 246).

    Da der Arbeitnehmer Urlaubsvergütung insgesamt nur einmal verlangen kann, erlischt in Höhe der Zahlung auch sein tariflicher Anspruch (BAG 25. Januar 2005 - 9 AZR 146/04 - aaO.).

    Mit dem ua. verfolgten Ziel des AEntG, die Arbeitgeber unabhängig von deren Sitz gleich zu behandeln, ist es nicht vereinbar, wenn der Arbeitgeber mit Sitz im Ausland trotz tatsächlicher Zahlung von Urlaubsvergütung an die entsandten Arbeitnehmer nach tschechischem Recht bei gleichzeitiger Beitragszahlung an den Kläger keinen Erstattungsanspruch erwerben würde (vgl. BAG 25. Januar 2005 - 9 AZR 146/04 - aaO.).

    Zur Vermeidung einer Privilegierung der Arbeitgeber mit Sitz im Ausland kann Erstattung nur dann verlangt werden, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, die ein Arbeitgeber mit Sitz im Inland erfüllen muss, um eine Erstattung zu erlangen (BAG 25. Januar 2005 - 9 AZR 146/04 - BAGE 113, 238, 246).

  • BAG, 05.11.2002 - 9 AZR 373/01

    Sozialkassenverfahren im Gerüstbaugewerbe; Tarifliche Ausschlußfrist

    Auszug aus BAG, 01.04.2009 - 10 AZR 134/08
    Eine ergänzende Tarifauslegung ist nicht geboten, da ausgeschlossen ist, dass die Tarifvertragsparteien gerade den häufigen Fall des beitragssäumigen Arbeitgebers, der die Tarifgeltung bestreitet, übersehen haben (vgl. zu § 9 Abs. 3 VTV-Gerüstbaugewerbe vom 21. September 1987: BAG 5. November 2002 - 9 AZR 373/01 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 256 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 160).

    Eine Verfügung über Erstattungsforderungen setzt deren Entstehung und Fälligkeit voraus (vgl. zum Auszahlungshindernis "Debetsaldo" nach § 14 Abs. 4 VTV-Gerüstbaugewerbe vom 21. September 1987: BAG 5. November 2002 - 9 AZR 373/01 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 256 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 160).

    Die Ausschlussfristen des § 25 Abs. 2 Buchst. a VTV beginnen nicht erst zu laufen, wenn die Beitragspflicht des Arbeitgebers gerichtlich rechtskräftig festgestellt wurde (vgl. zu § 9 Abs. 3 VTV-Gerüstbaugewerbe vom 21. September 1987: BAG 5. November 2002 - 9 AZR 373/01 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 256 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 160; vgl. ferner 21. Oktober 1997 - 1 AZR 138/97 -).

    In der die Beitragspflicht betreffenden negativen Feststellungsklage der Beklagten und den Anträgen, die Widerklage bzw. die weitere Klage abzuweisen, liegt keine Geltendmachung von Erstattungsforderungen (vgl. BAG 5. November 2002 - 9 AZR 373/01 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 256 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 160).

    In der Erhebung der negativen Feststellungsklage und den Anträgen, die Widerklage der ULAK auf Auskunftserteilung abzuweisen, liegt keine Geltendmachung von Erstattungsforderungen (vgl. BAG 5. November 2002 - 9 AZR 373/01 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 56 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 160).

  • BAG, 25.06.2002 - 9 AZR 405/00

    Erstreckung der tariflichen Vorschriften über die Urlaubskasse des Baugewerbes

    Auszug aus BAG, 01.04.2009 - 10 AZR 134/08
    § 1 Abs. 3 Satz 1 AEntG aF begegnet keinen rechtlichen Bedenken, insbesondere verstößt die Regelung weder gegen Verfassungsrecht noch gegen Europa- oder Völkerrecht (BAG 21. November 2007 - 10 AZR 782/06 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 297 = EzA AEntG § 1 Nr. 11; vgl. 25. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - BAGE 101, 357).

    Bei der Beklagten handelt es sich um einen baugewerblichen Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 1 AEntG aF, auch die weiteren Erstreckungsvoraussetzungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 AEntG aF sind gegeben (vgl. BAG 25. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - BAGE 101, 357).

    Dass hiergegen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestehen, wurde bereits im Jahr 2002 höchstrichterlich entschieden (BAG 25. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - BAGE 101, 357; 25. Juni 2002 - 9 AZR 439/01 - BAGE 102, 1).

    Dies war für das Jahr 1999 rechtlich nicht zu beanstanden (BAG 25. Januar 2005 - 9 AZR 44/04 - BAGE 113, 247, 264; 25. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - BAGE 101, 357, 375).

    Gleichwohl kann ein Erstattungsanspruch nach tarifvertraglichen Grundsätzen - entsprechend dem für Arbeitgeber mit Sitz im Inland geltenden § 19 Abs. 1 VTV/1986 - entstehen, soweit der Arbeitgeber zur Erfüllung der Urlaubsansprüche nach ausländischem Recht rechtlich gehalten war, unmittelbar an die entsandten Arbeitnehmer Leistungen zu erbringen und Leistungen der Urlaubskasse vom ausländischen Recht nicht als Leistungen mit befreiender Wirkung anerkannt wurden (vgl. BAG 25. Januar 2005 - 9 AZR 44/04 - aaO.; 25. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - aaO.).

  • BAG, 25.01.2005 - 9 AZR 620/03

    Urlaubskassenverfahren der Bauwirtschaft - tschechischer Bauarbeitgeber

    Auszug aus BAG, 01.04.2009 - 10 AZR 134/08
    Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Revision, mit der sie ihr negatives Feststellungsbegehren nur noch für das Jahr 1999 weiterverfolgte und die Abweisung der Widerklage begehrte, blieb ohne Erfolg (BAG 25. Januar 2005 - 9 AZR 620/03 - EzA AEntG § 1 Nr. 7).

    In einem der vorangegangenen Prozesse zwischen den Parteien hat das Bundesarbeitsgericht die wirksame Erstreckung des VTV/1986 bereits bejaht (25. Januar 2005 - 9 AZR 620/03 - EzA AEntG § 1 Nr. 7).

    (c) Soweit die Beklagte der Auffassung ist, sie habe keine Veranlassung gehabt, vor dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Januar 2005 (- 9 AZR 620/03 - EzA AEntG § 1 Nr. 7) den Meldepflichten nachzukommen, ändert dies nichts daran, dass es ihr oblegen hätte, um einen Erstattungsanspruch geltend machen zu können, vorsorglich Meldungen jedenfalls vor dem 31. Dezember 2004 zu erteilen.

    Der auf den Anspruchszeitraum 1999 gemäß § 1 Abs. 3 iVm. Abs. 1 AEntG aF anwendbare VTV/1986 (zur wirksamen Erstreckung vgl. BAG 25. Januar 2005 - 9 AZR 620/03 - EzA AEntG § 1 Nr. 7) sieht für das Urlaubsverfahren für außerhalb Deutschlands ansässige Arbeitgeber und ihre in Deutschland beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer in den §§ 55 ff. VTV/1986 Sonderregeln vor.

    (c) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die über die titulierten Mindestbeiträge hinausgehenden Beitragsansprüche für die Monate Juli 1999 bis Dezember 1999 angesichts einer hinreichenden Geltendmachung im Rahmen des sich auf dieses Jahr beziehenden Vorprozesses zwar nicht gemäß § 63 Abs. 1 VTV/1986 verfallen (BAG 25. Januar 2005 - 9 AZR 620/03 - EzA AEntG § 1 Nr. 7), jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2003 verjährt sind.

  • BAG, 25.01.2005 - 9 AZR 44/04

    Urlaubskassenverfahren des Baugewerbes - betrieblicher Geltungsbereich

    Auszug aus BAG, 01.04.2009 - 10 AZR 134/08
    Dies war für das Jahr 1999 rechtlich nicht zu beanstanden (BAG 25. Januar 2005 - 9 AZR 44/04 - BAGE 113, 247, 264; 25. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - BAGE 101, 357, 375).

    Gleichwohl kann ein Erstattungsanspruch nach tarifvertraglichen Grundsätzen - entsprechend dem für Arbeitgeber mit Sitz im Inland geltenden § 19 Abs. 1 VTV/1986 - entstehen, soweit der Arbeitgeber zur Erfüllung der Urlaubsansprüche nach ausländischem Recht rechtlich gehalten war, unmittelbar an die entsandten Arbeitnehmer Leistungen zu erbringen und Leistungen der Urlaubskasse vom ausländischen Recht nicht als Leistungen mit befreiender Wirkung anerkannt wurden (vgl. BAG 25. Januar 2005 - 9 AZR 44/04 - aaO.; 25. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - aaO.).

    Da die Abwicklung von Urlaubsansprüchen der entsandten Arbeitnehmer nach der tariflichen Systematik ausschließlich der ULAK oblag, entsprachen die von der Beklagten dennoch getätigten Aufwendungen für die Vergütung des Urlaubs weder dem wirklichen noch dem mutmaßlichen Willen der ULAK (BAG 25. Januar 2005 - 9 AZR 44/04 - BAGE 113, 247, 264).

  • BAG, 21.11.2007 - 10 AZR 481/06

    Erstattung für Lohnausgleich und Urlaubsvergütung

    Auszug aus BAG, 01.04.2009 - 10 AZR 134/08
    Die fristgerechte Abgabe der Beitragsmeldungen in der tariflich festgelegten Art und Weise ist kein Selbstzweck, sondern dient der Berechnung und dem rechtzeitigen Einzug der Beiträge (BAG 21. November 2007 - 10 AZR 481/06 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 296).

    Auch diesbezüglich gilt, dass der Arbeitgeber die erforderlichen Angaben jedenfalls so rechtzeitig vor dem Verfall oder der Verjährung der Beitragsansprüche mitteilen muss, dass die ULAK die geschuldeten Beiträge davor noch berechnen und geltend machen kann (vgl. für die Verfallfrist: BAG 21. November 2007 - 10 AZR 481/06 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 296).

  • BGH, 08.06.1978 - VII ZR 54/76

    Unterbrechung der Verjährung durch Verteidigung gegen eine negative

    Auszug aus BAG, 01.04.2009 - 10 AZR 134/08
    Die Verteidigung gegenüber der negativen Feststellungsklage unterbrach die Verjährung nicht (vgl. BGH 8. Juni 1978 - VII ZR 54/76 - BGHZ 72, 23).

    Hierfür reicht weder die Verteidigung gegen die von der Beklagten erhobene negative Feststellungsklage (vgl. BGH 8. Juni 1978 - VII ZR 54/76 - BGHZ 72, 23) noch die widerklagend in diesem Verfahren erhobene Auskunftsklage (vgl. BAG 5. September 1995 - 9 AZR 660/94 - AP BGB § 196 Nr. 16 = EzA BGB § 196 Nr. 9) aus.

  • LAG Hessen, 11.08.2003 - 16 Sa 617/00
    Auszug aus BAG, 01.04.2009 - 10 AZR 134/08
    Mit Urteil vom 11. August 2003 wies das Hessische Landesarbeitsgericht (- 16 Sa 617/00 -) die Klage ab und gab einer mittlerweile erhobenen Widerklage der ULAK auf Auskunftserteilung für das Jahr 1999 statt.

    In dem zwischen den Parteien geführten Vorprozess hat das Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 11. August 2003 (- 16 Sa 617/00 -) die Beklagte als zur Teilnahme am Urlaubskassenverfahren verpflichtet angesehen.

  • BGH, 07.03.2007 - VIII ZR 218/06

    Rechtsfolgen der Unterbrechung der Verjährung vor dem Inkrafttreten des

    Auszug aus BAG, 01.04.2009 - 10 AZR 134/08
    Eine Unterbrechung der Verjährung, die vor dem 1. Januar 2001 eingetreten ist, setzt sich mit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes nicht gemäß Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB als Hemmung der Verjährung fort, wenn sie aufgrund eines nach Ablauf des 31. Dezember 2001 eingetretenen Umstands nach dem gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 3 EGBGB anzuwendenden Bürgerlichen Gesetzbuch in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung, etwa nach § 212 BGB aF, als nicht erfolgt gilt (vgl. BGH 7. März 2007 - VIII ZR 218/06 - NJW 2007, 2034).
  • BAG, 25.06.2002 - 9 AZR 439/01

    Arbeitnehmerentsendung - Urlaubskasse Baugewerbe - Slowakische Republik

    Auszug aus BAG, 01.04.2009 - 10 AZR 134/08
    Dass hiergegen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestehen, wurde bereits im Jahr 2002 höchstrichterlich entschieden (BAG 25. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - BAGE 101, 357; 25. Juni 2002 - 9 AZR 439/01 - BAGE 102, 1).
  • BAG, 28.05.2008 - 10 AZR 358/07

    Baugewerbe - Montage von Gewächshäusern - Urproduktion

  • BGH, 18.03.1976 - VII ZR 35/75

    Unterbrechung der Verjährung der Gewährleistungsansprüche durch Erhebung einer

  • BAG, 05.09.1995 - 9 AZR 660/94

    Verjährung von Provisionsansprüchen

  • BAG, 23.04.2008 - 10 AZR 1057/06

    Sozialkassenverfahren - Rückzahlung von Beiträgen

  • BAG, 15.11.1967 - 4 AZR 99/67

    Ausschlußfrist - Aufrechnungserklärung

  • LAG Hessen, 07.03.2005 - 10 Sa 1385/04

    Tarifauslegung - Verspätete Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen - Verzugszinsen

  • BAG, 21.10.1997 - 1 AZR 138/97

    Regelungsabrede: Begriff - Voraussetzungen - Gleichbehandlungsgrundsatz -

  • BAG, 23.11.1983 - 4 AZR 335/81

    Erschwerniszuschlag im Baugewerbe - Lastkraftwagenfahrer - Asphaltierungsarbeiten

  • BAG, 21.11.2007 - 10 AZR 782/06

    Arbeitnehmerentsendung - selbständige Betriebsabteilung

  • LAG Hessen, 22.10.2007 - 16 Sa 1194/06

    Urlaubskasse - Baugewerbe - Beitragszahlung - Urlaubsvergütung - Erstattung -

  • LAG Hessen, 19.08.2016 - 10 Sa 1023/15

    1. Der Arbeitgeber kann über seine Erstattungsforderungen nach § 15 Abs. 5

    Diese Verordnung ist auch dann anwendbar, wenn der ausländische Staat nicht Mitglied der EU ist, vgl. Art. 2 Verordnung Rom I. § 8 Abs. 1 AEntG begegnet keinen rechtlichen Bedenken, insbesondere verstößt die Regelung weder gegen Verfassungsrecht noch gegen Europa- oder Völkerrecht (zur alten Rechtslage unter § 1 Abs. 3 Satz 1 AEntG a.F. vgl. BAG 1. April 2009 - 10 AZR 134/08 - Rn. 20, NZA 2009, 1302 [BAG 01.04.2009 - 10 AZR 134/08] ).

    Die Leistung muss zur Erfüllung des tariflichen Anspruchs bestimmt sein (vgl. BAG 1. April 2009 - 10 AZR 134/08 - Rn. 21, NZA 2009, 1302 [BAG 01.04.2009 - 10 AZR 134/08] ).

    Allerdings bedingt die Verpflichtung des Klägers, im Anwendungsbereich des § 8 AEntG zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland gegenüber Arbeitgebern mit Sitz im Inland die Tarifvorschriften "flexibel" anzuwenden, eine entsprechende Anwendung des § 12 Abs. 1 Satz 1 VTV/2013 (vgl. zu § 13 VTV a.F. BAG 1. April 2009 - 10 AZR 134/08 - Rn. 22, NZA 2009, 1302 [BAG 01.04.2009 - 10 AZR 134/08] ).

    Die tariflichen Regelungen - einschließlich derjenigen zum Verfall - gelten daher entsprechend auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland (vgl. BAG 1. April 2009 - 10 AZR 134/08 - Rn. 23, NZA 2009, 1302 [BAG 01.04.2009 - 10 AZR 134/08] . iE. ebenso Hess. LAG 4. Februar 2015 - 18 Sa 97/14 - Rn. 38, Juris).

    Die fristgerechte Abgabe der Beitragsmeldungen in der tariflich festgelegten Art und Weise ist kein Selbstzweck, sondern dient der Berechnung und dem rechtzeitigen Einzug der Beiträge (vgl. BAG 1. April 2009 - 10 AZR 134/08 - Rn. 35, Juris).

    Die Entrichtung von Mindestbeiträgen ist tariflich nicht vorgesehen und entspricht auch nicht dem Zweck des Urlaubskassenverfahrens, das vor allem die Auszahlung der tariflichen Urlaubsvergütung sichern soll (vgl. BAG 1. April 2009 - 10 AZR 134/08 - Rn. 35, Juris).

    Eine Verfügung über Erstattungsforderungen setzt deren Entstehung und Fälligkeit voraus (vgl. BAG 14. Dezember 2011 - 10 AZR 517/10 - Rn. 27, AP Nr. 338 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 1. April 2009 - 10 AZR 134/08 - Rn. 30, Juris).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müssen die Meldungen nach den §§ 5, 6 VTV nicht "irgendwie", sondern vollständig und ordnungsgemäß sein (vgl. BAG 1. April 2009 - 10 AZR 134/08 - Rn. 33, Juris).

    Es besteht insoweit - ähnlich wie bei § 273 BGB (in diesem Sinne bei gänzlich fehlender Meldung BAG 13. Mai 2004 - 10 AZR 120/03 - zu 3 der Gründe, AP Nr. 265 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) - ein "Auszahlungshindernis" (vgl. BAG 1. April 2009 - 10 AZR 134/08 - Rn. 30, Juris).

    Auch die nicht rechtzeitige Meldung der Bruttolöhne vor Eintritt des Verfalls hat das Gericht als schädlich angesehen (vgl. BAG 1. April 2009 - 10 AZR 134/08 - Rn. 34 ff, Juris).

    Der Anspruch ist zwar entstanden, aber nicht fällig bzw. durchsetzbar (vgl. BAG 14. Dezember 2011 - 10 AZR 517/10 - Rn. 27, AP Nr. 338 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 1. April 2009 - 10 AZR 134/08 - Rn. 30, Juris).

  • BAG, 14.12.2011 - 10 AZR 517/10

    Baugewerbe - Beiträge zur Urlaubskasse

    Die Erfüllung der Melde- und Beitragspflichten ist keine Voraussetzung für das Entstehen des Erstattungsanspruchs (BAG 1. April 2009 - 10 AZR 134/08 - Rn. 29) .

    Die Norm begründet bei nicht vollständiger Erfüllung dieser Pflichten aber nur ein Hindernis für die Durchsetzung des bereits entstandenen Anspruchs (BAG 1. April 2009 - 10 AZR 134/08 - Rn. 30) .

  • BAG, 25.11.2009 - 10 AZR 737/08

    Baugewerbe - selbständige Betriebsabteilung - Verjährung

    Sofern der Senat zur Prüfung der Verjährung von Beitragsansprüchen der ZVK bisher diese Vorschrift herangezogen hat (1. April 2009 - 10 AZR 134/08 - 28. Mai 2008 - 10 AZR 358/07 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 301), wird hieran nicht festgehalten.
  • BAG, 08.12.2021 - 10 AZR 101/20

    Erstattungsansprüche im Urlaubskassenverfahren

    Damit sind in § 5 Satz 1 Nr. 3 AEntG aF die Urlaubskassenregelungen der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes insgesamt einschließlich der Erstattungsansprüche des Arbeitgebers für gezahltes Urlaubsentgelt adressiert (vgl. zur Vorgängerregelung in § 1 Abs. 3 AEntG idF vom 19. Dezember 1998 BAG 1. April 2009 - 10 AZR 134/08 - Rn. 20) .

    In Bezug auf die von § 8 Abs. 1 AEntG aF erfassten ausländischen Arbeitgeber ist anerkannt, dass ihnen, wenn sie Arbeitnehmer in Deutschland einsetzen, ein Erstattungsanspruch gegen die Kasse für ausgezahltes Urlaubsentgelt zusteht (BAG 30. Oktober 2019 - 10 AZR 567/17 - Rn. 54, BAGE 168, 273; für das AEntG idF vom 19. Dezember 1998 BAG 1. April 2009 - 10 AZR 134/08 - Rn. 19 ff.; siehe auch BT-Drs. 18/10631 S. 648) .

  • LAG Hessen, 30.06.2010 - 10 Sa 1113/08

    Mehrarbeitsklage

    Der Anwendungsbereich des 1 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AEntG erstreckt sich auf die in § 8 BRTV geregelten Urlaubs- und Urlaubsvergütungsansprüche und den Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung der an seine Arbeitnehmer geleisteten Urlaubsvergütung ( BAG Urteil vom 01. April 2009 - 10 AZR 134/08 - veröffentlicht in juris ).

    Auch muss das Beitragskonto bei der ULAK ausgeglichen sein, denn nach § 18 Abs. 5 Satz 1 VTV kann der Arbeitgeber über Erstattungsforderungen nur verfügen, wenn das bei der Einzugsstelle bestehende Beitragskonto keinen Debetsaldo ausweist und er seinen Meldepflichten entsprochen hat ( BAG Urteil vom 01. April 2009 - 10 AZR 134/08 - veröffentlicht in juris ).

  • LAG Hessen, 17.12.2019 - 12 Sa 460/19

    Obgleich § 8 III AEntG nach seinem Wortlaut nur Beitragsansprüche der ULAG

    Obgleich also auch § 8 Abs. 1 AEntG keinen Erstattungsanspruch regelt, ist anerkannt, dass einem ausländischen baugewerblichen Arbeitgeber, dessen Arbeitnehmer in Deutschland eingesetzt werden, ein Erstattungsanspruch hinsichtlich des ausgezahlten Urlaubsentgelts zusteht (BAG 01. April 2009 - 10 AZR 134/08 - dokumentiert in Juris) Diese zutreffende Erkenntnis geht auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur vormaligen Fassung des Arbeitsnehmerentsendegesetzes zurück ( BAG 25. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - NZA 2003, 275) , nach welcher es zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland gegenüber Arbeitgebern mit Sitz im Inland erforderlich sei, die Tarifvorschriften "flexibel" anzuwenden.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.10.2010 - 1 L 2/10

    Gewerbeteiluntersagung in Form eines Beschäftigungsverbots für Arbeitnehmer

    Aufgrund dieses zwar nicht die Entstehung des Erstattungsanspruches, wohl aber seine Auszahlung hindernden Umstandes (so BAG, Urt. v. 01.04.2009 - 10 AZR 134/08 - juris) hätte der Kläger über diese Erstattungsansprüche verfügen und bestehende Auszahlungshindernisse beseitigen können, wenn er z. B. mittels Umschuldung sein Beitragskonto bei der J-Gewerbe ausgeglichen und vollständig seiner Meldepflicht nachgekommen wäre.
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