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   OLG Hamburg, 25.06.2014 - 10 U 24/13   

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https://dejure.org/2014,33549
OLG Hamburg, 25.06.2014 - 10 U 24/13 (https://dejure.org/2014,33549)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 25.06.2014 - 10 U 24/13 (https://dejure.org/2014,33549)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 25. Juni 2014 - 10 U 24/13 (https://dejure.org/2014,33549)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Formularmäßige Vereinbarung einer Mahnkostenpauschale

  • zvi-online.de

    BGB § 309 Nr. 5; UKlaG § 1; ZPO § 287
    Unwirksamkeit einer Mahnkostenpauschalen-Klausel (hier i.H.v. 5,95 EUR)

  • RA Kotz

    Mahnkostenpauschale - Beweislast bzgl. der tatsächlich angefallenen Kosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 309 Nr. 5a
    Formularmäßige Vereinbarung einer Mahnkostenpauschale

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 85
  • MDR 2015, 76
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 10.11.1976 - VIII ZR 115/75

    Darlegungs- und Beweislast bei vereinbarter Schadenspauschalierung

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.06.2014 - 10 U 24/13
    Dies ist auch die vorherrschende Meinung in der Rechtsprechung (wie hier: OLG Schleswig MDR 2013, S. 579 ; OLG Brandenburg, MDR 2012, S. 391 , BGH NJW 1977, S. 381) und Literatur (Palandt/Grüneberg, § 309 Rdn. 29 f, MünchKom Wurmnest, § 309 Nr. 5 Rdn. 16; Erman - Roloff § 309 Nr. 5 Rdn. 48 f).

    Zutreffend ist zwar, dass es zu dieser Frage eine ständige höchstrichterliche Rechtsprechung nicht gibt (bejahend BGH NJW 1977 S. 381 zur Rechtslage vor Inkrafttreten des AGBG ; offen gelassen etwa BGH NJW-RR 2000, S. 719 und NJW 1982, S. 33 f jeweils zu § 11 Nr. 5 AGBG ) und insbesondere in der Literatur auch eine davon abweichende Ansicht vertreten wird (Ulmer/Brandner/Hensen - Fuchs § 309 Nr. 5 Rdn. 23; Wolf/Lindacher/Pfeiffer - Dammann § 309 Rdn. 82 ff).

    Weder Grund noch Höhe dieser schadensbildenden Faktoren sind Außenstehenden erkennbar, so dass schon aus Zumutbarkeitsgesichtspunkten eine Darlegungs- und Beweislast des Verbrauchers ausscheidet (vgl. insoweit auch BGH NJW 1977, S. 381, wonach eine Beweislast des Schädigers für die Angemessenheit der Pauschale als praktisch aussichtslose Beweislage bezeichnet wird).

  • OLG Brandenburg, 24.02.2012 - 7 W 92/11

    Zulässige Höhe einer Schadenspauschale für eine Rücklastschrift

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.06.2014 - 10 U 24/13
    Dies ist auch die vorherrschende Meinung in der Rechtsprechung (wie hier: OLG Schleswig MDR 2013, S. 579 ; OLG Brandenburg, MDR 2012, S. 391 , BGH NJW 1977, S. 381) und Literatur (Palandt/Grüneberg, § 309 Rdn. 29 f, MünchKom Wurmnest, § 309 Nr. 5 Rdn. 16; Erman - Roloff § 309 Nr. 5 Rdn. 48 f).

    Denn der Verwender muss gerade nicht im Einzelfall seinen konkreten Schaden darlegen und beweisen, insbesondere nicht seine innerbetriebliche Kalkulation offen legen (so auch OLG Brandenburg, MDR 2012, S. 391 f), sondern im Rahmen von § 309 Nr. 5 a BGB lediglich Tatsachen vortragen und ggfls.

  • OLG Hamburg, 11.07.1984 - 5 U 64/84

    Überraschungsklausel; Unangemessene Benachteiligung in allgemeinen

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.06.2014 - 10 U 24/13
    Soweit die Beklagte auf die Entscheidung des OLG Hamburg zum Az. 5 U 64/84 sowie Entscheidungen des OLG Köln und OLG Düsseldorf aus den 80er Jahren, dort als zulässig betrachtete Mahnpauschalen von 5,- DM sowie eine entsprechende Preissteigerung verweist, ist hieraus zugunsten der hiesigen Beklagten nichts herzuleiten.
  • OLG Köln, 22.01.2013 - 6 W 17/13

    Irreführung durch Bewerbung einer 6 Übernachtungen umfassenden Reise als

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.06.2014 - 10 U 24/13
    Dies ist auch die vorherrschende Meinung in der Rechtsprechung (wie hier: OLG Schleswig MDR 2013, S. 579 ; OLG Brandenburg, MDR 2012, S. 391 , BGH NJW 1977, S. 381) und Literatur (Palandt/Grüneberg, § 309 Rdn. 29 f, MünchKom Wurmnest, § 309 Nr. 5 Rdn. 16; Erman - Roloff § 309 Nr. 5 Rdn. 48 f).
  • OLG Koblenz, 19.02.1993 - 2 U 527/91

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines "Kaufs auf Probe" bei vorheriger

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.06.2014 - 10 U 24/13
    Er muss vielmehr die behauptete Überhöhung der Pauschale durch ein "Mindestmaß an Daten plausibel darlegen (so auch OLG Koblenz, NJW-RR 1993, S. 1078 f).
  • BGH, 06.11.1979 - VI ZR 254/77

    Fangprämie - §§ 823 Abs. 1, 249 BGB, Bearbeitungskosten, Schutzzweck der

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.06.2014 - 10 U 24/13
    Ob im Einzelfall der erforderliche Arbeitsaufwand bei der Anspruchsdurchsetzung den Rahmen der üblichen und typischerweise zu erbringenden Mühewaltung überschreitet, kann nur anhand objektiver Kriterien beurteilt werden, wobei selbst eine Schadenshäufung hierfür nicht ausreichen würde (so BGH NJW 1980, S. 119 f).
  • BGH, 03.11.1999 - VIII ZR 35/99

    Keine Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes bei Kredit zur Erweiterung einer

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.06.2014 - 10 U 24/13
    Zutreffend ist zwar, dass es zu dieser Frage eine ständige höchstrichterliche Rechtsprechung nicht gibt (bejahend BGH NJW 1977 S. 381 zur Rechtslage vor Inkrafttreten des AGBG ; offen gelassen etwa BGH NJW-RR 2000, S. 719 und NJW 1982, S. 33 f jeweils zu § 11 Nr. 5 AGBG ) und insbesondere in der Literatur auch eine davon abweichende Ansicht vertreten wird (Ulmer/Brandner/Hensen - Fuchs § 309 Nr. 5 Rdn. 23; Wolf/Lindacher/Pfeiffer - Dammann § 309 Rdn. 82 ff).
  • OLG Naumburg, 06.09.2013 - 10 U 13/13

    Amtshaftung: Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde als Straßenbaulastträger für

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.06.2014 - 10 U 24/13
    Vor diesem Hintergrund kann hier auch dahingestellt bleiben, welche Auswirkungen es hat, dass die Beklagte nach Grund und Höhe identische Personalkosten sowohl für die hier streitgegenständliche Mahnkostenpauschale als auch - gerichtsbekannt aus den Verfahren vor diesem Senat zu den Az. 10 U 13/13, 10 U 14/13 und 10 U 18/13 - für die Rücklastschriftenpauschale anführt, und ob damit wegen der Möglichkeit der kumulativen Geltendmachung von Rücklastschriftenpauschale einerseits und Mahnkostenpauschale andererseits einer oder u.U sogar beiden Pauschalen die Wirksamkeit zu versagen ist.
  • BGH, 20.09.2016 - VIII ZR 239/15

    Nichtzulassungsbeschwerde im Rahmen einer abstrakten AGB-Kontrollklage:

    Sie wird auch in der obergerichtlichen Spruchpraxis durchgängig befolgt (z.B. OLG München, Urteil vom 28. Juli 2011 - 29 U 634/11, juris Rn. 54 ff.; OLG Hamburg, NJW 2015, 85, 86; OLG Koblenz, Urteil vom 30. Juni 2016 - 2 U 615/15, juris Rn. 97).
  • LG Düsseldorf, 29.07.2015 - 12 O 195/15

    AGB und pauschalisierte Kosten für Rücklastschriften

    Der Klauselverwender muss nachweisen, dass der vereinbarte Betrag seinem typischen Schadensumfang entspricht (Hanseatisches OLG, NJW 2015, 85, 86).

    Dies bedeutet nicht, dass die Antragsgegnerin ihre interne konkrete Preisgestaltung offen legen muss (Hanseatisches OLG, NJW 2015, 85, 86).

    Berücksichtigungsfähig sind nur solche Kosten, die im Schadensfall auch erstattungsfähig sind (Hanseatisches OLG, NJW 2015, 85 zu Personalkosten; ebenso OLG Brandenburg, MMR 2012, 812, 813).

    In welcher Höhe eine Mahnkostenpauschale in AGB nach § 309 Nr. 5a BGB unwirksam sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles und den tatsächlich durchschnittlich anfallenden Kosten ab (Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 10 U 24/13 -, Rn. 20, juris).

  • OLG Frankfurt, 08.03.2019 - 1 U 89/17

    Unzulässigkeit pauschaler Mahngebühr sowie von Pauschale für Vorort-Inkasso und

    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Klauselverwender nachzuweisen, dass der pauschalierte Betrag dem typischen Schadensumfang entspricht (st. Rspr.; zuletzt BGH, Urt. v. 18.2.2015 - XII ZR 199/13, Rn. 22; ebenso OLG Hamburg, Beschl. v.25.6.2014 - 10 U 24/13).

    Sonstige Personalkosten können nur dann berücksichtigt werden, wenn es objektive Gründe (z.B. die besondere Schwierigkeit der einzelnen Fälle) dafür gibt, dass die Leistungsaufforderung an den Schuldner ausnahmsweise nur durch einen besonders arbeits- und kostenintensiven Personaleinsatz erstellt werden kann (OLG Hamburg, Beschl. v.25.6.2014 - 10 U 24/13, Rn. 16).

    Denn bei einem Schaden, den ein Privatmann erleidet, besteht regelmäßig kein Anspruch auf Ersatz des Zeitaufwandes, der ihm durch außergerichtliche Tätigkeit zur Wahrung seines Entschädigungsanspruchs erwächst (BGH, Urt. v. 9.3.1976 - VI ZR 98/75; OLG München, Urt. v. 28.7.2011 - 29 U 634/11; OLG Hamburg, Beschl. v. 25.6.2014 - 10 U 24/13).

    In Form einer Mahnkostenpauschale können diese weiteren Schadenspositionen jedoch nicht ersetzt verlangt werden, sondern allenfalls die Aufwendungen für das Erstellen und Zustellen der Mahnung an den säumigen Kunden (OLG Hamburg, Beschl. v.25.6.2014 - 10 U 24/13, Rn. 16).

  • OLG Köln, 20.07.2018 - 6 U 26/18

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Gewinnabschöpfung bei unzulässig überhöhten

    Der Verweis der Beklagten in erster Instanz auf die jüngere Rechtsprechung des OLG Hamburg (NJW 2015, 85, juris-Tz. 16) trägt insoweit nicht.
  • LG Düsseldorf, 11.01.2017 - 12 O 374/15
    Der Klauselverwender hat in diesem Zusammenhang nachzuweisen, dass der vereinbarte Betrag seinem typischen Schadensumfang entspricht (BGH NJW-RR 2015, 690; Hanseatisches OLG NJW 2015, 85, 86; Hervorhebung diesseits).
  • KG, 07.07.2022 - 10 U 54/19

    Verwerfung einer Berufung wegen Verfristung; Bedeutung eines formellen Fehlers in

    Der Kläger hat die gegen das landgerichtliche Urteil eingelegte und vor dem Kammergericht -10 U 24/13- geführte Berufung zurückgenommen.

    2 der Beklagten unter Abänderung der Kostenentscheidung des Landgerichts Berlin im Urteil vom 11.02.2013 - 33 O 472/12 - die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, die außergerichtlich sowie im Rahmen des unter dem Aktenzeichen 33 O 472/12 vor dem Landgericht Berlin geführten Anordnungsverfahrens und des unter dem Aktenzeichen 10 U 24/13 vor dem Kammergericht Berlin geführten Berufungsverfahrens entstanden sind.

  • LG Frankfurt/Main, 14.03.2017 - 3 O 98/16
    Insoweit, wie die Beklagte zu 1) Personalkosten, IT-Kosten oder die anteilige Raummiete in die Schadenspauschale einbezieht, stehen diese Aufwendungen nicht im Zusammenhang mit dem konkret schädigenden Ereignis (vgl. OLG München, Urteil 28.07.2011, 29 U 634/11 = BeckRS 2012, 16062; OLG Hamburg NJW 2015, 85).

    Auch nach § 309 Nr. 5 lit. a BGB dürfen nur solche Positionen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen pauschaliert werden, die im Schadensfall erstattungsfähig wären (OLG Hamburg, NJW 2015, 85 Rn. 16; Wurmnest in: MüKo BGB, 7. Aufl., § 309 Rn. 14; Schulte-Nölke in: Schulze, BGB, 9. Aufl., § 309 Rn. 20).

  • LG Flensburg, 23.03.2018 - 2 O 354/17

    Schadensersatz des Verkäufers einer Einbauküche wegen Erfüllungsverweigerung

    Pauschaliert werden können daher nur solche Positionen, die im Schadensfall erstattungsfähig wären; sind sie es nicht, ist die hierauf gestützt Klage bereits unschlüssig (vgl. OLG Hamburg NJW 2015, 85, 86 Rn. 16).
  • LG Hamburg, 09.05.2019 - 312 O 176/18

    AGB eines Energielieferanten: Wirksamkeit eines einseitigen

    Unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit sowie der Erkenntnismöglichkeiten der Beteiligten nach ihren Herrschafts- und Risikobereichen, wird man im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast zumindest fordern müssen, dass der Klauselverwender Tatsachen für die Angemessenheit der Pauschale schlüssig darlegt (OLG Hamburg Az.10 U 24/13).
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