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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 23.06.2015 - 10 B 201/15.FM.W4   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,65411
VGH Hessen, 23.06.2015 - 10 B 201/15.FM.W4 (https://dejure.org/2015,65411)
VGH Hessen, Entscheidung vom 23.06.2015 - 10 B 201/15.FM.W4 (https://dejure.org/2015,65411)
VGH Hessen, Entscheidung vom 23. Juni 2015 - 10 B 201/15.FM.W4 (https://dejure.org/2015,65411)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (19)Zitiert selbst (6)

  • VGH Hessen, 24.09.2009 - 10 B 1142/09

    Erlass einer einstweiligen Anordnung - Zulassung zum Studiengang Medizin - …

    Auszug aus VGH Hessen, 23.06.2015 - 10 B 201/15
    Das heißt, der Beschwerdeführer muss in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts darlegen, wie und an welcher Stelle des Berechnungsvorgangs und warum anders sowie mit welchen Zahlen und Werten zu rechnen ist und warum sich dadurch welche andere Studienplatzzahl ergeben soll (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 13. Mai 2013 -10 B 744/13.FM.W2 - Seite 2 des amtlichen Umdrucks, 14. März 2013 -10 B 199/13.MM.W2 -, 29. Juni 2012 -10 B 520/12.MM.W1 -, 5. Juli 2011 -10 B 735/11.MM.W0 -, juris, Rdnr. 3, 26. August 2010 -10 B 893/10.FM.W9 -, 24. September 2009 -10 B 1142/09.MM.W8 -, juris, 2. April 2007 - 8 FM 5204/06.W[ 1 ] -, juris, Rdnrn. 3 ff., m.w.N. aus der Rechtsprechung).

    Dies hat der Senat in ständiger Rechtsprechung so gesehen (vgl. z. B. Hess. VGH, Beschluss vom 24. September 2009 -10 B 1142/09.MM.W8 -, juris, Rdnr. 64).

    Den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Sätze 1 bis 4 VwGO wird nicht entsprochen (vgl. zu diesen Anforderungen z. B. Hess. VGH, Beschluss vom 24. September 2009, a. a. O., juris, Rdnr. 3).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2013 - 13 C 107/13

    Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Klinischen …

    Auszug aus VGH Hessen, 23.06.2015 - 10 B 201/15
    des angegriffenen Beschlusses und die dort für diese Rechtsauffassung angegebenen Nachweise aus Rechtsprechung und Literatur (vgl. auch OVG NW, Beschluss vom 19. Dezember 2013 -13 C 107/13 u.a. -, juris, Rdnrn. 11 ff).
  • VGH Hessen, 02.04.2007 - 8 FM 5204/06

    Zulassung zum 1. Fachsemester im Studiengang Medizin zum Wintersemester 2006/2007 …

    Auszug aus VGH Hessen, 23.06.2015 - 10 B 201/15
    Das heißt, der Beschwerdeführer muss in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts darlegen, wie und an welcher Stelle des Berechnungsvorgangs und warum anders sowie mit welchen Zahlen und Werten zu rechnen ist und warum sich dadurch welche andere Studienplatzzahl ergeben soll (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 13. Mai 2013 -10 B 744/13.FM.W2 - Seite 2 des amtlichen Umdrucks, 14. März 2013 -10 B 199/13.MM.W2 -, 29. Juni 2012 -10 B 520/12.MM.W1 -, 5. Juli 2011 -10 B 735/11.MM.W0 -, juris, Rdnr. 3, 26. August 2010 -10 B 893/10.FM.W9 -, 24. September 2009 -10 B 1142/09.MM.W8 -, juris, 2. April 2007 - 8 FM 5204/06.W[ 1 ] -, juris, Rdnrn. 3 ff., m.w.N. aus der Rechtsprechung).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.03.2014 - 5 NC 13.13

    Charité-Universitätsmedizin Berlin; Humanmedizin; WS 2012/13; 1. FS, …

    Auszug aus VGH Hessen, 23.06.2015 - 10 B 201/15
    Auch der Senat hält die in der Rechtsprechung anerkannte Mitternachtszählung nach wie vor für richtig und verweist auf die von der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 16. April 2015 zu II. zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 18. März 2014 - OVG 5 NC 13.13 -, nicht: OVG 5 NC 61.13, wie die Antragsgegnerin ausführt;… vgl. juris, Rdnr. 19 f., m.w.N.).
  • VGH Hessen, 05.07.2011 - 10 B 735/11

    Numerus clausus

    Auszug aus VGH Hessen, 23.06.2015 - 10 B 201/15
    Das heißt, der Beschwerdeführer muss in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts darlegen, wie und an welcher Stelle des Berechnungsvorgangs und warum anders sowie mit welchen Zahlen und Werten zu rechnen ist und warum sich dadurch welche andere Studienplatzzahl ergeben soll (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 13. Mai 2013 -10 B 744/13.FM.W2 - Seite 2 des amtlichen Umdrucks, 14. März 2013 -10 B 199/13.MM.W2 -, 29. Juni 2012 -10 B 520/12.MM.W1 -, 5. Juli 2011 -10 B 735/11.MM.W0 -, juris, Rdnr. 3, 26. August 2010 -10 B 893/10.FM.W9 -, 24. September 2009 -10 B 1142/09.MM.W8 -, juris, 2. April 2007 - 8 FM 5204/06.W[ 1 ] -, juris, Rdnrn. 3 ff., m.w.N. aus der Rechtsprechung).
  • VGH Hessen, 14.03.2013 - 10 B 199/13
    Auszug aus VGH Hessen, 23.06.2015 - 10 B 201/15
    Das heißt, der Beschwerdeführer muss in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts darlegen, wie und an welcher Stelle des Berechnungsvorgangs und warum anders sowie mit welchen Zahlen und Werten zu rechnen ist und warum sich dadurch welche andere Studienplatzzahl ergeben soll (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 13. Mai 2013 -10 B 744/13.FM.W2 - Seite 2 des amtlichen Umdrucks, 14. März 2013 -10 B 199/13.MM.W2 -, 29. Juni 2012 -10 B 520/12.MM.W1 -, 5. Juli 2011 -10 B 735/11.MM.W0 -, juris, Rdnr. 3, 26. August 2010 -10 B 893/10.FM.W9 -, 24. September 2009 -10 B 1142/09.MM.W8 -, juris, 2. April 2007 - 8 FM 5204/06.W[ 1 ] -, juris, Rdnrn. 3 ff., m.w.N. aus der Rechtsprechung).
  • VG Frankfurt/Main, 12.12.2017 - 3 L 7658/17
    Das heißt, dass ein solcher Abzug nur für die Krankenversorgungstätigkeiten beansprucht werden kann, zu denen der Stelleninhaber im Rahmen seines Hauptamtes dienstrechtlich verpflichtet ist, nicht aber auch für die Behandlung von Privatpatienten, die für die Lehrpersonen eine entgeltliche Nebentätigkeit unter Benutzung der Einrichtungen des Klinikums darstellt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 23. Juni 2015 - 10 B 201/15.FM.W4 - Seiten 9 f. des amtlichen Umdrucks).

    Dies ist üblich (Hess. VGH, Beschluss vom 23.06.2015 - 10 B 201/15.FM.W4 - S. 8) und wird von der Kammer nicht beanstandet.

    Bei diesen Gegebenheiten ist der Abbau von Dienstleistungen außeruniversitärer Krankenanstalten auch unter Berücksichtigung der durch Art. 12 GG geschützten Interessen von Studienplatzbewerbern hinreichend begründet worden und nicht zu beanstanden (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 23.06.2015 - a.a.O. S.11f.).

    Die Antragsgegnerin hat diese Erhöhung nach den Vorgaben des Kapazitätserlasses des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst errechnet (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 23.06.2015 - 10 B 201/15.FM.W4 - juris, Rn. 29).

    Ein solcher Eingriff in das grundrechtlich verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung dieser unbeteiligten Studierenden könnte allenfalls gerechtfertigt sein, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden wären, dass die Angaben der Antragsgegnerin zu diesem Punkt unrichtig sein könnten (Hess. VGH, Beschluss vom 23.06.2015 - 10 B 201/15.FM.W4 - S. 13;… Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 - juris Rn. 64; jeweils m.w.N.).

  • VG Frankfurt/Main, 03.12.2018 - 3 L 3439/18

    Sammelbeschluss Humanmedizin zum Wintersemester 2018/2019

    {RN: 38} Bei diesen Gegebenheiten ist der Abbau von Dienstleistungen außeruniversitärer Krankenanstalten auch unter Berücksichtigung der durch Art. 12 GG geschützten Interessen von Studienplatzbewerbern hinreichend begründet worden und nicht zu beanstanden (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 23.06.2015 - a.a.O. S.11f.).

    Die Antragsgegnerin hat diese Erhöhung nach den Vorgaben des Kapazitätserlasses des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst errechnet (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 23.06.2015 - 10 B 201/15.FM.W4 - juris, Rn. 29).

    Ein solcher Eingriff in das grundrechtlich verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung dieser unbeteiligten Studierenden könnte allenfalls gerechtfertigt sein, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden wären, dass die Angaben der Antragsgegnerin zu diesem Punkt unrichtig sein könnten (Hess. VGH, Beschluss vom 23.06.2015 - 10 B 201/15.FM.W4 - S. 13;… Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 - juris Rn. 64; jeweils m.w.N.).

  • VG Frankfurt/Main, 20.12.2016 - 3 L 2854/16
    Für die dortige Regelung des Krankenversorgungsabzuges ist allgemein anerkannt, dass ein solcher nur für die Krankenversorgungstätigkeiten beansprucht werden kann, zu denen der Stelleninhaber im Rahmen seines Hauptamtes dienstrechtlich verpflichtet ist, nicht aber auch für die Behandlung von Privatpatienten, die für die Lehrpersonen eine entgeltliche Nebentätigkeit unter Benutzung der Einrichtungen des Klinikums darstellt Diese Auffassung hat der Hess.VGH (Beschluss vom 23.06.2015 - 10 B 201/15.FM.W4 - S. 9) bestätigt.

    Ein solcher Eingriff in das grundrechtlich verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung dieser unbeteiligten Studierenden könnte allenfalls gerechtfertigt sein, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden wären, dass die Angaben der Antragsgegnerin zu diesem Punkt unrichtig sein könnten (Hess. VGH, Beschluss vom 23.06.2015 - 10 B 201/15.FM.W4 - S. 13;… Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 - juris Rn. 64; OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 17.04.2012 - OVG 5 NC 49.12 - juris Rn. 7, jeweils m.w.N.).

  • VG Frankfurt/Main, 28.11.2022 - 3 L 2222/22

    Hochschulzulassung

    Bei diesen Gegebenheiten ist der Abbau von Dienstleistungen außeruniversitärer Krankenanstalten auch unter Berücksichtigung der durch Art. 12 GG geschützten Interessen von Studienplatzbewerbern hinreichend begründet worden und nicht zu beanstanden (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 23.06.2015 - a.a.O. S.11f.).

    Die Antragsgegnerin hat diese Erhöhung nach den Vorgaben des Kapazitätserlasses des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst errechnet (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 23.06.2015 - 10 B 201/15.FM.W4 - juris, Rn.29; Beschluss vom 29.05.2019 - 10 B 2758/18.FM.W8 - S. 13).

  • VG Frankfurt/Main, 06.12.2021 - 3 L 2464/21

    Hochschulzulassung, Humanmedizin, Wintersemester 2021/2022

    Bei diesen Gegebenheiten ist der Abbau von Dienstleistungen außeruniversitärer Krankenanstalten auch unter Berücksichtigung der durch Art. 12 GG geschützten Interessen von Studienplatzbewerbern hinreichend begründet worden und nicht zu beanstanden (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 23.06.2015 - a.a.O. S.11f.).

    Die Antragsgegnerin hat diese Erhöhung nach den Vorgaben des Kapazitätserlasses des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst errechnet (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 23.06.2015 - 10 B 201/15.FM.W4 - juris, Rn.29; Beschluss vom 29.05.2019 - 10 B 2758/18.FM.W8 - S. 13).

  • VG Frankfurt/Main, 12.12.2019 - 3 L 2957/19

    Sammelbeschluss Humanmedizin Wintersemester 2019/2020

    Bei diesen Gegebenheiten ist der Abbau von Dienstleistungen außeruniversitärer Krankenanstalten auch unter Berücksichtigung der durch Art. 12 GG geschützten Interessen von Studienplatzbewerbern hinreichend begründet worden und nicht zu beanstanden (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 23.06.2015 - a.a.O. S.11f.).

    Die Antragsgegnerin hat diese Erhöhung nach den Vorgaben des Kapazitätserlasses des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst errechnet (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 23.06.2015 - 10 B 201/15.FM.W4 - juris, Rn.29; Beschluss vom 29.05.2019 - 10 B 2758/18.FM.W8 - S. 13).

  • OVG Hamburg, 23.01.2017 - 3 Nc 27/16

    Zulassung zum 2. Abschnitt des Studiums der Humanmedizin (Klinik) an der …

    Rn. 29 3. Auch soweit der Antragsteller hilfsweise seine vorläufige Zulassung in einem niedrigeren als dem 5. Fachsemester begehrt, hat sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO keinen Erfolg, weil er keine Umstände glaubhaft gemacht hat, dass ihm insoweit das notwendige Rechtsschutzbedürfnis zur Seite steht (vgl. hierzu VGH Kassel, Beschl. v. 23.6.2015, 10 B 201/15.FM.W4, juris Rn. 36).
  • VGH Bayern, 29.06.2017 - 7 CE 17.10056

    Berechnung der Ausbildungskapazität - Einbeziehung von Privat- und tagesbelegten …

    Die von der Universität in diesem Verhältnis (12 : 476 = 2,52%) vorgenommene entsprechende Erhöhung ihrer zuvor nach § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 HZV ermittelten patientenbezogenen Aufnahmekapazität steht nicht nur in Übereinstimmung mit dem Wortlaut der Bestimmung, sondern auch dem Sinn und Zweck der Regelung, die lediglich eine Erhöhung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität in dem Verhältnis verlangt, in dem sich die außeruniversitäre Klinik am Gesamtaufwand für die Ausbildung der Studierenden am Patienten im klinischen Teil des Studiengangs tatsächlich beteiligt (…in diesem Sinne z.B. auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, Kapazitätsverordnung § 17 Rn. 10;… Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht Band 2, Aufl. 2013, Rn. 764;… SächsOVG, B.v. 7.7.2015 - 2 B 87/15.NC - juris Rn. 18; HessVGH, B.v. 23.6.2015 - 10 B 201/15.FM.W4 - juris Rn. 29).
  • VGH Bayern, 29.06.2017 - 7 CE 17.10057

    Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten …

    Die von der Universität in diesem Verhältnis (12 : 476 = 2,52%) vorgenommene entsprechende Erhöhung ihrer zuvor nach § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 HZV ermittelten patientenbezogenen Aufnahmekapazität steht nicht nur in Übereinstimmung mit dem Wortlaut der Bestimmung, sondern auch dem Sinn und Zweck der Regelung, die lediglich eine Erhöhung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität in dem Verhältnis verlangt, in dem sich die außeruniversitäre Klinik am Gesamtaufwand für die Ausbildung der Studierenden am Patienten im klinischen Teil des Studiengangs tatsächlich beteiligt (…in diesem Sinne z.B. auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, Kapazitätsverordnung § 17 Rn. 10;… Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht Band 2, Aufl. 2013, Rn. 764;… SächsOVG, B.v. 7.7.2015 - 2 B 87/15.NC - juris Rn. 18; HessVGH, B.v. 23.6.2015 - 10 B 201/15.FM.W4 - juris Rn. 29).
  • OVG Schleswig-Holstein, 24.07.2017 - 3 NB 20/17

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin in Schleswig-Holstein: …

    Die Nichtberücksichtigung von Privatpatienten stellt insbesondere keinen Verstoß gegen das Kapazitätserschöpfungsgebot dar, weil sich dieses ausschließlich an die Hochschule als Trägerin öffentlicher Gewalt richtet (vgl. die ständ. Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.05.2017 - 13 B 110/17 -, juris Rn. 26; Beschl. v. 07.12.2015 - 13 C 18/15 -, juris Rn. 2ff.; Beschl. v. 09.09.2013 - 13 C 51/13 -, juris Rn. 3ff; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 23.06.2015 - 10 B 201/15.FM.W4 -, juris Rn. 26 unter Bezugnahme auf Oberverwaltungsgericht für das Land Nord-Westfalen, Beschl. v. 19.12.2013 - 13 C 107/13 -, juris, Rn. 11ff.; and.
  • VGH Hessen, 20.06.2018 - 10 B 626/18
  • VGH Hessen, 17.06.2019 - 10 B 2741/18
  • VGH Bayern, 29.06.2017 - 7 CE 17.10065

    Außeruniversitäre Kapazitätsberechnung von Universitäten

  • VGH Bayern, 29.06.2017 - 7 CE 17.10076

    Berechnung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität einer Universität

  • VGH Hessen, 27.09.2024 - 10 B 1079/24

    Vorläufige Zulassung und Immatrikulation eines Bewerbers zum Studium der …

  • VGH Bayern, 29.06.2017 - 7 CE 17.10058

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Klinik) an der Julius-Maximilians …

  • VG Würzburg, 21.02.2017 - W 7 E 16.20158

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin

  • VG Aachen, 19.01.2021 - 10 L 746/20

    Modellstudiengang; Humanmedizin; Ortswechsel; Rechtsschutzbedürfnis; …

  • VG Würzburg, 21.02.2017 - W 7 E 16.20192

    Erfolgloser Antrag auf außerkapazitäre Zulassung zum Studium der Humanmedizin an …

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