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Rechtsprechung
   BVerwG, 14.06.2023 - 10 B 3.23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,17628
BVerwG, 14.06.2023 - 10 B 3.23 (https://dejure.org/2023,17628)
BVerwG, Entscheidung vom 14.06.2023 - 10 B 3.23 (https://dejure.org/2023,17628)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Juni 2023 - 10 B 3.23 (https://dejure.org/2023,17628)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Klagebegründungsfrist im Umweltrechtsbehelfs-Gesetz

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 S 1 UmwRG, § 6 S 2 UmwRG
    Klagebegründungsfrist im Umweltrechtsbehelfs-Gesetz

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung einer Baustelleneinrichtungsfläche durch den Planfeststellungsbeschluss; Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Festsetzung einer Baustelleneinrichtungsfläche durch den Planfeststellungsbeschluss; Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • datenbank.nwb.de

    Klagebegründungsfrist im Umweltrechtsbehelfs-Gesetz

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (41)Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 29.05.2018 - 7 C 18.17

    Neue Runde im Rechtsstreit um das Kohlekraftwerk Moorburg

    Auszug aus BVerwG, 14.06.2023 - 10 B 3.23
    Nicht zuletzt mit Blick auf den Vollüberprüfungsanspruch der Klägerin und der mit Rücksicht auf den Grundsatz der Planerhaltung wegen der Rechtskraftwirkung eines Urteils gebotenen abschließenden Benennung der einem Planfeststellungsbeschluss anhaftenden Fehler (vgl. hierzu nur BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 - 7 C 18.17 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 72 Rn. 31 m. w. N.) bleibt die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts nachvollziehbar, dass die Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ohne Mitwirkung der Klägerin mit nicht nur geringem Aufwand verbunden gewesen wäre.
  • BVerwG, 17.08.2022 - 9 B 7.22

    Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde gegen straßenrechtlichen …

    Auszug aus BVerwG, 14.06.2023 - 10 B 3.23
    Über die Klagebegründungsfrist ist nicht nach § 58 VwGO zu belehren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2022 - 9 B 7.22 - NVwZ-RR 2022, 903 Rn. 11 m. w. N.).
  • BVerwG, 05.10.2021 - 7 A 17.20

    Klagen gegen den Neubau der S-Bahnlinie S4 (Ost) in Hamburg erfolglos

    Auszug aus BVerwG, 14.06.2023 - 10 B 3.23
    Dies gilt zumal vor dem Hintergrund, dass die Klägerin als Eigentümerin von Flächen, die im Bereich des Vorhabens liegen, einen Vollüberprüfungsanspruch (vgl. hierzu nur BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 2021 - 7 A 17.20 - juris Rn. 22 m. w. N.) geltend machen kann, der es ermöglicht, ein konkretes Klageziel - hier die Vermeidung einer Beeinträchtigung durch eine Baustelleneinrichtungsfläche - durch den Vortrag ganz unterschiedlicher sachlicher Rügen gegen ein planfestgestelltes Vorhaben zu erreichen.
  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.2023 - 3 S 821/21

    Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts Karlsruhe für den Bau …

    Dieser besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gemacht wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.6.2023 - 10 B 3.23 -, juris Rn. 5 ff;… OVG NRW, Urt. v. 10.6.2022 - 20 D 212/20.AK -, juris Rn. 28 f.;… Bay. VGH, Gerichtsbesch. v. 12.4.2021 - 8 A 19.40009 -, juris Rn. 17 unter Verweis auf BT-Drs. 18/12146, S. 16).

    Damit soll für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird, was späteren lediglich vertiefenden Tatsachenvortrag nicht ausschließt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.6.2023 - 10 B 3.23 -, juris Rn. 5;… Urt. v. 27.11.2018 - 9 A 8.17 -, BVerwGE 163, 380, juris Rn. 14;… OVG NRW, Urt. v. 10.6.2022 - 20 D 212/20.AK -, juris Rn. 30 f.).

    Der Vortrag muss geeignet sein, dem Gericht und den übrigen Verfahrensbeteiligten einen hinreichenden Eindruck von dem jeweiligen Tatsachenkomplex zu verschaffen, und es ihnen ermöglichen, bei verbleibenden Unsicherheiten gezielt nachzuforschen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.6.2023 - 10 B 3.23 -, juris Rn. 5 ff;… OVG NRW, Urt. v. 10.6.2022 - 20 D 212/20.AK -, juris Rn. 36 f.;… Bay. VGH, Gerichtsbesch. v. 12.4.2021 - 8 A 19.40009 -, juris Rn. 17;… Hamb. OVG, Urt. v. 29.11.2019 - 1 E 23/18 -, juris Rn. 142).

    Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund, dass anerkannte Umweltvereinigungen gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG nicht auf eine Rüge subjektiver Rechtsverletzungen beschränkt sind und ihre konkreten Klageziele so durch den Vortrag ganz unterschiedlicher sachlicher Rügen gegen ein planfestgestelltes Vorhaben erreichen können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.06.2023 - 10 B 3.23 -, juris Rn. 7).

  • BVerwG, 20.08.2026 - 7 B 14.26

    Wann ist das UmwRG anwendbar?

    Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Recht das nach Ablauf der zehnwöchigen Frist in das vorinstanzliche Verfahren eingeführte klägerische Vorbringen in den Schriftsätzen vom 3. November 2025 und 26. März 2026 nach Maßgabe der Bestimmungen des § 6 UmwRG als präkludiert angesehen, sodass eine Verletzung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht gegeben ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2023 - 10 B 3.23 - juris Rn. 4).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.05.2026 - 3 S 276/21

    Unionsrechtliche und nationale Voraussetzungen für das Einleiten von bei der …

    Dieser besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gemacht wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.06.2023 - 10 B 3.23 -, juris Rn. 5 ff;… Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, juris Rn. 57 m.w.N.).

    Damit soll für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird, was späteren lediglich vertiefenden Tatsachenvortrag nicht ausschließt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.03.2025 - 11 A 12.24 -, juris Rn. 11 und v. 14.06.2023, a.a.O.;… Urt. v. 27.11.2018 - 9 A 8.17 -, BVerwGE 163, 380 ;… Senatsurt. v. 28.11.2023, a.a.O., m.w.N.).

    Der Vortrag muss geeignet sein, dem Gericht und den übrigen Verfahrensbeteiligten einen hinreichenden Eindruck von dem jeweiligen Tatsachenkomplex zu verschaffen, und es ihnen ermöglichen, bei verbleibenden Unsicherheiten gezielt nachzuforschen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.6.2023 - 10 B 3.23 -, juris Rn. 5 ff;… Senatsurt. v. 28.11.2023, a.a.O.).

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