Rechtsprechung
| BVerwG, 25.01.2007 - 10 B 42.06 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Gründe für die vorläufige Besitzänderung als ausreichend zur Rechtfertigung der planfestgestellten Maßnahme; Vorläufige Anordnung zur Regelung des Besitzes von Grundstücken zur Vorbereitung eines Flurbereinigungsplanes
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Hessen, 06.04.2006 - 23 F 2340/05
- BVerwG, 25.01.2007 - 10 B 42.06
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 06.02.1958 - I B 74.57
Vorläufige Anordnung/Voraussetzungen; Vorausbau/Vorausbau; Gemeinschaftliche …
Auszug aus BVerwG, 25.01.2007 - 10 B 42.06
Wann genau diese Voraussetzungen erfüllt sind, entzieht sich einer generellen Regelung, sondern hängt von der Würdigung des einzelnen Falles ab (Beschluss vom 6. Februar 1958 - BVerwG 1 B 74.57 - Buchholz 424.01 § 36 FlurbG Nr. 1).Die Beschwerde führt lediglich an, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 6. Februar 1958 (BVerwG 1 B 74.57 a.a.O.) entschieden hat, dass der Vorausbau nicht schon kraft Gesetzes dringlich sei, sondern nur kraft besonderer Dringlichkeitsgründe im Einzelfall und meint, diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben.
- BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97
Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung - …
Auszug aus BVerwG, 25.01.2007 - 10 B 42.06
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).Diese setzen voraus, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Vorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26).
- BVerwG, 15.01.1988 - 8 C 111.86
Beitragsfähiger Aufwand - Verteilung - Zivilrechtlicher Grundstücksbegriff - …
Auszug aus BVerwG, 25.01.2007 - 10 B 42.06
Dies setzt zum einen voraus, dass die Anordnung eine Maßnahme betrifft, die Gegenstand eines Flurbereinigungsverfahrens sein kann (vgl. Urteil vom 21. Januar 1988 - BVerwG 5 C 5.84 - BVerwGE 79, 1 ). - BVerwG, 21.01.1988 - 5 C 5.84
Flurbereinigung - Vorläufige Anordnung - Begründung einer Grunddienstbarkeit - …
Auszug aus BVerwG, 25.01.2007 - 10 B 42.06
Dies setzt zum einen voraus, dass die Anordnung eine Maßnahme betrifft, die Gegenstand eines Flurbereinigungsverfahrens sein kann (vgl. Urteil vom 21. Januar 1988 - BVerwG 5 C 5.84 - BVerwGE 79, 1 ). - BVerwG, 06.03.1961 - I B 141.60
Voraussetzungen der Rebflurbereinigung eines Weinanbaugebietes - Vorläufige …
Auszug aus BVerwG, 25.01.2007 - 10 B 42.06
Das wiederum setzt voraus, dass für die Betroffenen ohne eine solche Entscheidung eine Härte eintreten würde (Beschluss vom 6. März 1961 - BVerwG 1 B 141.60 - Buchholz 424.01 § 36 FlurbG Nr. 2).
- BVerwG, 29.10.2014 - 9 B 32.14
Vorläufige Besitzeinweisung im Flurbereinigungsverfahren als Dauerverwaltungsakt
Demgemäß ist die Anordnung nach § 36 Abs. 1 FlurbG nicht nur einmalig für den Zeitpunkt der erstmaligen Besitzübertragung, sondern für deren gesamte Dauer konstitutiv und folglich nur rechtmäßig, wenn und solange die Anordnung erforderlich sowie darüber hinaus dringend ist (vgl. Beschluss vom 25. Januar 2007 - BVerwG 10 B 42.06 - Buchholz 424.01 § 36 FlurbG Nr. 9 Rn. 4). - BVerwG, 14.11.2012 - 9 C 13.11
Regelflurbereinigung; vorläufige Anordnung; Wege- und Gewässerplan; Vorausbau des …
Sie dient dazu, den Übergang in den durch die Flurbereinigung angestrebten neuen Zustand vorzubereiten und zu sichern sowie die Aufstellung des Plans und die Durchführung des Verfahrens zu erleichtern und zu beschleunigen; insoweit muss mit der Realisierung von Maßnahmen nicht bis zur Aufstellung des Flurbereinigungsplans und seiner Ausführung gewartet werden (Beschlüsse vom 6. März 1961 - BVerwG 1 B 141.60 - Buchholz 424.01 § 36 FlurbG Nr. 2 S. 4 und vom 25. Januar 2007 - BVerwG 10 B 42.06 - Buchholz 424.01 § 36 FlurbG Nr. 9 Rn. 4). - OVG Sachsen-Anhalt, 31.08.2021 - 8 K 5/20
Zum Prüfungsumfang der Flurbereinigungsbehörde in der Unternehmensflurbereinigung
Sie dient dazu, den Übergang in den durch die Flurbereinigung angestrebten neuen Zustand vorzubereiten und zu sichern sowie die Aufstellung des Plans und die Durchführung des Verfahrens zu erleichtern und zu beschleunigen; insoweit muss mit der Realisierung von Maßnahmen nicht bis zur Aufstellung des Flurbereinigungsplans und seiner Ausführung gewartet werden (BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2007 - BVerwG 10 B 42.06 -, juris). - OVG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2018 - 9a B 196/18
Vorläufige Anordnung/Voraussetzungen; Vorläufige Anordnung/Dringlichkeit; …
Rn. 44 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2007 -10 B 42.06 -, juris Rn. 7.
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