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Rechtsprechung
   OVG Rheinland-Pfalz, 02.12.1985 - 10 C 26/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,5525
OVG Rheinland-Pfalz, 02.12.1985 - 10 C 26/85 (https://dejure.org/1985,5525)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 02.12.1985 - 10 C 26/85 (https://dejure.org/1985,5525)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 02. Dezember 1985 - 10 C 26/85 (https://dejure.org/1985,5525)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 1987, 243
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.03.2017 - 2 M 7/17

    Vorläufige Anordnungen in einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet

    Maßgebend ist, ob bei summarischer Prüfung die vorläufigen Anordnungen voraussichtlich auch in der endgültigen Wasserschutzverordnung enthalten sein werden (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 02.12.1985 - 10 C 26/85 -, NVwZ 1987, 243 ) (Rn.8) .

    Maßgebend ist, ob bei summarischer Prüfung die vorläufigen Anordnungen voraussichtlich auch in der endgültigen Wasserschutzverordnung enthalten sein werden (vgl. OVG RP, Urt. v. 02.12.1985 - 10 C 26/85 -, NVwZ 1987, 243 ).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.03.2022 - 1 C 11675/20

    Normenkontrollanträge gegen vorläufige Unterschutzstellung von drei Brunnen im …

    Mithin muss die Behörde und im Streitfall das Gericht aufgrund einer summarischen Prüfung zu dem Ergebnis gelangen können, dass die getroffenen vorläufigen Anordnungen voraussichtlich auch in der künftigen Wasserschutzgebietsverordnung enthalten sein werden (im Anschluss an OVG RP, Urteil vom 2. Dezember 1985 10 C 26/85.OVG , NVwZ 1987, 243).

    Volle Gewissheit hierüber braucht indes nicht zu bestehen, weil es nicht Aufgabe des vorläufigen Verfahrens nach § 52 Abs. 2 WHG ist, sämtliche Zweifelsfragen schon einer abschließenden Lösung zuzuführen; dies muss vielmehr dem förmlichen Verfahren nach § 111 i.V.m. §§ 102 bis 108 Landeswassergesetz - LWG - vorbehalten bleiben (vgl. OVG RP, Urteil vom 2. Dezember 1985 - 10 C 26/85 -, NVwZ 1987, 243).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.08.1992 - 10 C 11067/91
    Dies folgert das Bundesverwaltungsgericht aus der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestehenden Verpflichtung des Gesetzgebers, die Voraussetzungen einer Enteignung selbst zu bestimmen (vgl. BVerfGE 74, 264 [286]. Diese Rechtsprechung, die sich der Senat zu eigen macht, ist auf § 19 Abs. 3 WHG zu übertragen (vgl. Sieder/Zeitler, WHG, Rdnr. 35 zu § 19), so daß die darin enthaltene salvatorische Klausel nicht Grundlage einer Enteignungsentschädigung sein kann (Aufgabe der Rechtsprechung im Urteil des erkennenden Senats vom 02. Dezember 1985 - 10 C 26/85 -), sondern in verfassungskonformer Auslegung einen Ausgleichsanspruch für solche Belastungen gewährt, die die Grenzen verhältnismäßiger und zumutbarer inhaltlicher Festlegungen des Eigentums überschreiten (vgl. BVerwG, a.a.O.).

    Soweit die Antragsteller zunächst die Unbestimmtheit des Begriffs "Massentierhaltung" rügen, verweist der Senat auf sein Urteil vom 02. Dezember 1985 - 10 C 26/85 -, in dem insoweit unter anderem ausgeführt ist:.

  • OLG Koblenz, 20.01.2010 - 1 SsBs 107/09

    Wasserschutzgebiet: (Un-)Bestimmtheit des Begriffs Intensivbeweidung

    Rn. 14 aa) Zwar ergibt sich aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 02. Dezember 1985 (Az.: 10 C 26/85 in NVwZ 1987, 243 ff.) - welches den Begriff der "Intensivbeweidung" als ausreichend bestimmt qualifiziert - eine Begriffsbestimmung.
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