Rechtsprechung
| BVerwG, 07.07.2011 - 10 C 28.10 |
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Anspruch eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit mit Verbindungen zur DHKP/C auf Flüchtlingsschutz und und Feststellungen eines Abschiebungsverbots
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anspruch eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit mit Verbindungen zur DHKP/C auf Flüchtlingsschutz und und Feststellungen eines Abschiebungsverbots
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (6)
- EuGH, 09.11.2010 - C-57/09
Eine Person kann von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen werden, wenn …
Auszug aus BVerwG, 07.07.2011 - 10 C 28.10
Der Gerichtshof hat die Vorlagefragen mit Urteil vom 9. November 2010 (Rs. C-57/09 und C-101/09 - NVwZ 2011, 285) beantwortet (vgl. auch die Senatsurteile vom heutigen Tag in den Verfahren BVerwG 10 C 26.10 und BVerwG 10 C 27.10 ).Rn. 18 Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. November 2010 (a.a.O. Rn. 104 f.) setzt der Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling nach Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie nicht voraus, dass von dem Ausländer eine gegenwärtige Gefahr für den Aufnahmestaat ausgeht.
Mit den Ausschlussgründen nach Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie sollen hingegen nach ihrem Wortlaut Handlungen geahndet werden, die in der Vergangenheit begangen wurden (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 a.a.O. Rn. 101 ff.).
Da bereits im Rahmen der Beurteilung der Schwere der begangenen Handlungen und der individuellen Verantwortung des Betreffenden alle Umstände berücksichtigt werden, die für diese Handlungen und für die Lage des Betreffenden kennzeichnend sind, ist eine zusätzliche weitere Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht mehr geboten (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 a.a.O. Rn. 107 ff.).
Als schwere Straftaten in diesem Sinne sind, wie der Gerichtshof der Europäischen Union betont hat (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 a.a.O. Rn. 81), u.a. terroristische Handlungen anzusehen, die durch ihre Gewalt gegenüber der Zivilbevölkerung gekennzeichnet sind, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden.
Es bedarf vielmehr in jedem Einzelfall einer Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, um zu ermitteln, ob die von der Organisation begangenen Handlungen schwere nichtpolitische Straftaten im Sinne des Ausschlussgrundes sind und ob der betreffenden Person eine individuelle Verantwortung für die Verwirklichung dieser Handlungen zugerechnet werden kann, wobei dem in der Vorschrift verlangten Beweisniveau Rechnung zu tragen ist (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 a.a.O. Rn. 99).
Entsprechendes gilt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs für den vom Berufungsgericht nicht näher geprüften und hier eher fernliegenden Ausschlussgrund des Zuwiderhandelns gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG, der Art. 12 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG entspricht (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 a.a.O. Rn. 99; BVerwG, Urteile vom heutigen Tag - BVerwG 10 C 26.10 und BVerwG 10 C 27.10 -).
- BVerwG, 07.07.2011 - 10 C 26.10
Asyl; Flüchtlingsanerkennung; Widerruf; Sachlagenänderung; Änderung der Sachlage; …
Auszug aus BVerwG, 07.07.2011 - 10 C 28.10
Der Gerichtshof hat die Vorlagefragen mit Urteil vom 9. November 2010 (Rs. C-57/09 und C-101/09 - NVwZ 2011, 285) beantwortet (vgl. auch die Senatsurteile vom heutigen Tag in den Verfahren BVerwG 10 C 26.10 und BVerwG 10 C 27.10 ).Abgesehen davon, dass diese Annahmen des Berufungsgerichts auf zu schmaler Tatsachengrundlage beruhen, kann den rechtlichen Erwägungen nach Einholung der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union durch den Senat nicht gefolgt werden (vgl. hierzu auch die Urteile des Senats vom heutigen Tag im Verfahren BVerwG 10 C 26.10 , zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen, sowie im Verfahren BVerwG 10 C 27.10 ).
Entsprechendes gilt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs für den vom Berufungsgericht nicht näher geprüften und hier eher fernliegenden Ausschlussgrund des Zuwiderhandelns gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG, der Art. 12 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG entspricht (EuGH…, Urteil vom 9. November 2010 a.a.O. Rn. 99; BVerwG, Urteile vom heutigen Tag - BVerwG 10 C 26.10 und BVerwG 10 C 27.10 -).
- BVerwG, 07.07.2011 - 10 C 27.10
Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung eines ehemaligen hohen …
Auszug aus BVerwG, 07.07.2011 - 10 C 28.10
Der Gerichtshof hat die Vorlagefragen mit Urteil vom 9. November 2010 (Rs. C-57/09 und C-101/09 - NVwZ 2011, 285) beantwortet (vgl. auch die Senatsurteile vom heutigen Tag in den Verfahren BVerwG 10 C 26.10 und BVerwG 10 C 27.10 ).Abgesehen davon, dass diese Annahmen des Berufungsgerichts auf zu schmaler Tatsachengrundlage beruhen, kann den rechtlichen Erwägungen nach Einholung der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union durch den Senat nicht gefolgt werden (vgl. hierzu auch die Urteile des Senats vom heutigen Tag im Verfahren BVerwG 10 C 26.10 , zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen, sowie im Verfahren BVerwG 10 C 27.10 ).
Entsprechendes gilt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs für den vom Berufungsgericht nicht näher geprüften und hier eher fernliegenden Ausschlussgrund des Zuwiderhandelns gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG, der Art. 12 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG entspricht (EuGH…, Urteil vom 9. November 2010 a.a.O. Rn. 99; BVerwG, Urteile vom heutigen Tag - BVerwG 10 C 26.10 und BVerwG 10 C 27.10 -).
- BVerwG, 01.06.2011 - 10 C 25.10
Rechtskraft; Wiederholungsverbot; Rücknahme; Widerruf; Widerruf der …
Auszug aus BVerwG, 07.07.2011 - 10 C 28.10
Mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 hat der deutsche Gesetzgeber deshalb bei der Flüchtlingsanerkennung die bisherigen unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe des nationalen Rechts aufgegeben und sich den beweisrechtlichen Ansatz der Richtlinie zu eigen gemacht (vgl. zum Vorstehenden im Einzelnen Urteil des Senats vom 1. Juni 2011 - BVerwG 10 C 25.10 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen, m.w.N.). - BVerwG, 31.03.2011 - 10 C 2.10
Asyl; Ausschlussgrund; Aussetzung des Verfahrens; Beweismaß; faires Verfahren; …
Auszug aus BVerwG, 07.07.2011 - 10 C 28.10
Rn. 24 Bei der Prüfung des Ausschlussgrundes des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG ist zu berücksichtigen, dass die vom Gerichtshof geforderte individuelle Verantwortlichkeit eine Verantwortlichkeit im strafrechtlichen Sinne erfordert, wobei allerdings auch hier das im Vergleich zum Strafrecht abgesenkte Beweismaß ("wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist") zu beachten ist (zu diesem Beweismaßstab vgl. Urteil vom 31. März 2011 - BVerwG 10 C 2.10 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen, Rn. 26). - BVerwG, 16.07.2009 - 10 C 3.09
Auszug aus BVerwG, 07.07.2011 - 10 C 28.10
Rn. 6 Mit Beschluss vom 16. Juli 2009 - BVerwG 10 C 3.09 - hat der Senat das Verfahren ausgesetzt, nachdem er dem Gerichtshof der Europäischen Union in zwei anderen Verfahren verschiedene Fragen zur Auslegung der inzwischen unionsrechtlich geregelten Ausschlussgründe in Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c und zu Art. 3 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 - sog. Qualifikationsrichtlinie - zur Vorabentscheidung vorgelegt hatte.
- VG Regensburg, 09.09.2014 - RN 1 K 14.30002
Syrien: § 60 Abs. 1 AufenthG, § 3 AsylVfG, illegale Ausreise, Asylantragstellung …
Mit dem Richtlinienumsetzungsge setz zum gleichlautenden Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG vom 19.8.2007 hat der RN 1 K 14.30002 deutsche Gesetzgeber deshalb bei der Flüchtlingsanerkennung die bisherigen unterschiedli chen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe des nationalen Rechts aufgegeben und sich den beweis rechtlichen Ansatz der Richtlinie zu eigen gemacht (BVerwG, Urt.v. 7.7.2011, 10 C 28/10 - juris).
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Rechtsprechung
| BVerwG, 23.03.2011 - 10 C 28.10 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Doctrine
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- Bundesverwaltungsgericht
Verfahrensgang
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