Rechtsprechung
| VGH Bayern, 11.10.2010 - 10 CE 10.2026 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Beschwerde; Aussetzung der Abschiebung (Duldung); fehlendes Rechtsschutzbedürfnis; Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht; unmittelbar bevorstehende Eheschließung (hier: verneint)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (2)
- VGH Bayern, 11.03.2010 - 19 CE 10.364
Vorwirkungen der Ehe; Anforderungen an unmittelbares Bevorstehen der …
Auszug aus VGH Bayern, 11.10.2010 - 10 CE 10.2026
Bis zur Klärung der Zweifel und Unklarheiten bezüglich der Identität des Antragstellers sowie der Echtheit seines Reisepasses ist jedoch nicht von einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung auszugehen (vgl. BayVGH vom 11.3.2010 Az. 19 CE 10.364 RdNr. 5 m.w.N.). - VGH Bayern, 02.03.2010 - 10 CE 10.462
Duldung; fehlendes Rechtsschutzbedürfnis; Untertauchen des Antragstellers
Auszug aus VGH Bayern, 11.10.2010 - 10 CE 10.2026
Denn dadurch kann seine Abschiebung jedenfalls derzeit nicht vollzogen werden (std. Rspr.; vgl. zuletzt BayVGH vom 2.3.2010 Az. 10 CE 10.462 RdNr. 8 m.w.N.).
- VGH Bayern, 28.11.2011 - 10 CE 11.2746
Beschwerde; Aussetzung der Abschiebung; Schwangerschaft der Verlobten; …
Rn. 3 Das Verlöbnis des Antragstellers mit einer kosovarischen Staatsangehörigen vermittelt keinen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 AufenthG, da ein Eheschließungstermin wegen der noch fehlenden Dokumente nicht feststeht bzw. bestimmbar ist (stRspr. des Senats vgl. Az. 10 C 10.2103 u. 10 CE 10.2026 jeweils juris). - VG Hamburg, 22.05.2012 - 4 E 1026/12
Abschiebung nach den Kapverden
Denn dies setzt grundsätzlich voraus, dass ein zeitnaher Eheschließungstermin feststeht oder verbindlich bestimmbar ist (vgl. BayVGH v. 11.10.2010, Az.: 10 CE 10.2026, juris; OVG Sachsen v. 8.2.2005, Az.: 3 BS 426/04, juris). - VG München, 16.09.2015 - M 4 K 15.4046
Abschiebung bei beabsichtigter Eheschließung
Unmittelbar steht die Eheschließung grundsätzlich nur dann bevor, wenn ein zeitnaher Eheschließungstermin feststeht oder zumindest verbindlich bestimmbar ist (…vgl. BayVGH, B. v. 11.3.2010 19 CE 10.364 Rn. 3; v. 11.10.2010 10 CE 10.2026 juris; OVG Sachsen v. 8.2.2005 3 BS 426/04 juris).
- VG München, 19.12.2011 - M 4 SE 11.5152
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine …
Denn dies setzt grundsätzlich voraus, dass ein zeitnaher Eheschließungstermin feststeht oder verbindlich bestimmbar ist (vgl. BayVGH v. 11.10.2010, Az.: 10 CE 10.2026, juris; OVG Sachsen v. 8.2.2005, Az.: 3 BS 426/04, juris). - VG Bayreuth, 28.06.2011 - B 1 S 11.338
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt; eheliche Lebensgemeinschaft mit …
Weiterhin ist der Antrag derzeit auch wegen Wegfalls des Bedürfnisses für die Inanspruchnahme einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes aufgrund Untertauchens des Antragstellers unzulässig (vgl. oben angeführte Rechtsprechung sowie auch BayVGH vom 7.12.2010 Az. 10 ZB 10.919, vom 11.10.2010 Az. 10 CE 10.2026, vom 16.7.2010 Az. 20 B 10.30183 und vom 19.3.2010 Az. 22 M 09.40082). - VG München, 16.03.2011 - M 4 E 11.792
Antrag auf Erteilung einer Duldung abgelehnt
Unmittelbar steht die Eheschließung grundsätzlich nur dann bevor, wenn ein zeitnaher Eheschließungstermin feststeht oder zumindest verbindlich bestimmbar ist (vgl. BayVGH v. 11.10.2010 -10 CE 10.2026-, juris; OVG Sachsen v. 8.2.2005 - 3 BS 426/04, juris). - VGH Bayern, 02.11.2010 - 10 ZB 10.1746
Ausweisung; Verhältnismäßigkeit; Vorwirkung einer beabsichtigten Eheschließung; …
- VG München, 13.03.2013 - M 23 S 12.3291
Unzulässige Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
Rn. 18 Der Antrag ist auch nicht zugunsten der Antragstellerin gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO umzudeuten, da einem solchen Antrag bereits das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt, da die Antragstellerin unbekannten Aufenthalts ist (vgl. BayVGH, B.v. 11.10.2010 -10 CE 10.2026 - juris). - VG München, 13.03.2013 - M 23 K 12.3288
Duldungsgrund nicht nachgewiesen
Rn. 20 Ob Nr. 2 ihres Klageantrags als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig wäre, obwohl die Klägerin vor Klageerhebung bei der Beklagten keinen Antrag auf Erteilung einer Duldung gestellt hat, sondern die Beklagte erstmals im Klageverfahren vom behaupteten Duldungsgrund erfuhr, kann ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage, ob die Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis für ihren Antrag auf Duldung hat, obwohl sie unbekannten Aufenthalts ist und vieles dafür spricht, dass sie das Bundesgebiet bereits verlassen hat (das Rechtsschutzbedürfnis bei Untertauchen verneinend: BayVGH, B.v. 11.10.2010 -10 CE 10.2026 - juris).
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