Rechtsprechung
| VGH Bayern, 16.03.2009 - 10 CS 08.2871 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG München, 15.10.2008 - M 25 S 08.2961
- VGH Bayern, 16.03.2009 - 10 CS 08.2871
Papierfundstellen
- DVBl 2009, 736
Wird zitiert von ... (14) Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 24.05.1995 - 1 C 7.94
Ausländerrecht - Aufenthalterlaubnis - Unbefristete Verlängerung - Eheliche …
Auszug aus VGH Bayern, 16.03.2009 - 10 CS 08.2871
Denn nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG tritt diese Rechtsfolge mit der Wirksamkeit des belastenden Verwaltungsakts und somit unabhängig vom Suspensiveffekt ein, also auch dann, wenn die Klage gegen die Rücknahme aufschiebende Wirkung auslöst oder diese durch das Verwaltungsgericht wiederhergestellt wird (vgl. BVerwG vom 1.2.2000 NVwZ-RR 2000, 540; vom 21.8.1996 InfAuslR 1997, 15; vom 24.5.1995 BVerwGE 98, 313; VGH BW vom 21.7.2004 InfAuslR 2004, 393). - VGH Baden-Württemberg, 20.11.2007 - 11 S 2364/07
Statthaftigkeit des Eilrechtsschutzes bei Anfechtung der Ablehnung eines Antrags …
Auszug aus VGH Bayern, 16.03.2009 - 10 CS 08.2871
Zwar vermag der Suspensiveffekt nicht, wie oben dargestellt, die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG auszulösen, doch ist während der Dauer des Suspensiveffekts der Antragsteller so zu behandeln, als sei der Aufenthaltstitel durch die Rücknahme noch nicht erloschen und als stünde ihm die Fiktionswirkung des rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrags zu (vgl. VGH BW vom 20.11.2007 InfAuslR 2008, 81; Jacob, VBlBW 2008, 418). - BVerwG, 01.02.2000 - 1 C 14.99
Aufenthaltsbefugnis; Ausreisepflicht; Fiktionswirkung; im Bundesgebiet geborenes …
Auszug aus VGH Bayern, 16.03.2009 - 10 CS 08.2871
Denn nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG tritt diese Rechtsfolge mit der Wirksamkeit des belastenden Verwaltungsakts und somit unabhängig vom Suspensiveffekt ein, also auch dann, wenn die Klage gegen die Rücknahme aufschiebende Wirkung auslöst oder diese durch das Verwaltungsgericht wiederhergestellt wird (vgl. BVerwG vom 1.2.2000 NVwZ-RR 2000, 540; vom 21.8.1996 InfAuslR 1997, 15; vom 24.5.1995 BVerwGE 98, 313; VGH BW vom 21.7.2004 InfAuslR 2004, 393).
- VGH Baden-Württemberg, 21.07.2004 - 13 S 1532/04
Fehlendes Bescheidungsinteresse für Verpflichtungsklage bei gleichzeitig …
Auszug aus VGH Bayern, 16.03.2009 - 10 CS 08.2871
Denn nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG tritt diese Rechtsfolge mit der Wirksamkeit des belastenden Verwaltungsakts und somit unabhängig vom Suspensiveffekt ein, also auch dann, wenn die Klage gegen die Rücknahme aufschiebende Wirkung auslöst oder diese durch das Verwaltungsgericht wiederhergestellt wird (vgl. BVerwG vom 1.2.2000 NVwZ-RR 2000, 540; vom 21.8.1996 InfAuslR 1997, 15; vom 24.5.1995 BVerwGE 98, 313; VGH BW vom 21.7.2004 InfAuslR 2004, 393). - BVerwG, 21.08.1996 - 1 B 159.96
Ausländerrecht - Begriff der "ordnungsgemäßen Beschäftigung i.S. von Art. 6 Abs. …
Auszug aus VGH Bayern, 16.03.2009 - 10 CS 08.2871
Denn nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG tritt diese Rechtsfolge mit der Wirksamkeit des belastenden Verwaltungsakts und somit unabhängig vom Suspensiveffekt ein, also auch dann, wenn die Klage gegen die Rücknahme aufschiebende Wirkung auslöst oder diese durch das Verwaltungsgericht wiederhergestellt wird (vgl. BVerwG vom 1.2.2000 NVwZ-RR 2000, 540; vom 21.8.1996 InfAuslR 1997, 15; vom 24.5.1995 BVerwGE 98, 313; VGH BW vom 21.7.2004 InfAuslR 2004, 393). - VGH Bayern, 30.06.2006 - 24 CS 06.1249
D (A), Ausweisung, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), einstweilige …
Auszug aus VGH Bayern, 16.03.2009 - 10 CS 08.2871
Nach einer den Geltungsanspruch der Rechtsnorm erhaltenden Auslegung ist die Ausreisepflicht nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG daher vollziehbar, wenn kein Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des erforderlichen Aufenthaltstitels gestellt ist oder wenn derartige Anträge die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 AufenthG nicht auslösen (…vgl. Wenger in Storr u.a., Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2. Aufl. 2008, § 58 RdNr. 8; Oberhäuser in HK-Ausländerrecht, 2008, § 58 RdNr. 7), weil sie verspätet gestellt sind (vgl. BayVGH vom 30.6.2006 24 CS 06.1249 ; OVG RhPf v. 16.7.2008 Inf-AuslR 2008, 441; teilweise a.A. OVG NRW v. 28.3.2006 ZAR 2006, 368).
- VGH Bayern, 16.08.2011 - 10 CS 11.432
Widerruf einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken
Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den Widerruf einer befristeten Aufenthaltserlaubnis entfällt nicht mit Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer dieser Aufenthaltserlaubnis, wenn zuvor die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragt worden ist (Bestätigung von BayVGH vom 16.3.2009 Az. 10 CS 08.2871; entgegen SächsOVG vom 6.10.2009 Az. 3 B 159/08).Denn in Fällen, in denen der Ausländer, dessen Aufenthaltserlaubnis widerrufen worden ist, wie hier mit dem Antrag vom 17. März 2011 vor Ablauf der ursprünglicher Geltungsdauer der widerrufenen Aufenthaltserlaubnis deren Verlängerung beantragt hat, ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Widerruf für den vorläufigen Rechtsschutz des Antragstellers auch nach Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer der widerrufenen Aufenthaltserlaubnis nicht ohne Bedeutung, wie der Verwaltungsgerichtshof für den insoweit gleichgelagerten Fall der Rücknahme bereits entschieden hat (BayVGH vom 16.03.2009 Az. 10 CS 08.2871 RdNrn. 11 f.).
Der Widerruf ist also selbst dann wirksam, wenn der Klage gegen den Widerruf aufschiebende Wirkung zukommt (BayVGH vom 16.03.2009 Az. 10 CS 08.2871 RdNr. 11 m.w.N.).
Denn im Hinblick darauf, dass der Widerruf trotz der aufschiebenden Wirkung der Klage wirksam ist, existierte bei Beantragung der Verlängerung bereits kein Aufenthaltstitel mehr, der verlängert werden könnte (BayVGH vom 16.03.2009 Az. 10 CS 08.2871 RdNr. 11).
Jedoch ist während der Dauer des Suspensiveffekts der Betroffene so zu behandeln, als sei der Aufenthaltstitel durch den Widerruf noch nicht erloschen und als stünde ihm die Fiktionswirkung des rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrags zu (BayVGH vom 16.03.2009 Az. 10 CS 08.2871 RdNr. 12; vgl. auch VGH BW vom 20.11.2007 Az. 11 S 2364/07 RdNr. 3; Jacob, VBlBW 2008, 418 ).
Da damit die Vollziehbarkeit des Widerrufs in Fällen, in denen die Verlängerung der widerrufenen Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf von deren ursprünglicher Geltungsdauer beantragt worden ist, auch nach Ablauf dieser Geltungsdauer für die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht von entscheidender Bedeutung ist, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht zu dem Zeitpunkt, zu dem die widerrufene Aufenthaltserlaubnis auch ohne den Widerruf wegen des Ablaufs ihrer Geltungsdauer nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erloschen wäre (BayVGH vom 16.03.2009 Az. 10 CS 08.2871 RdNr. 12).
- VGH Baden-Württemberg, 11.05.2021 - 11 S 2891/20
Vorläufiger Rechtsschutz gegen die mit der Rücknahme der bisherigen …
Der Ausländer ist daher für die Dauer des Suspensiveffekts so zu behandeln, als gälte die Fiktionswirkung fort (…VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.11.2007 - 11 S 2364/07 -, juris Rn. 3; Bay. VGH, Beschluss vom 16.03.2009 - 10 CS 08.2871 -, juris Rn. 12;… für den Fall der nicht vollziehbaren Ausweisung auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 15 ;… a. A. wohl Hailbronner, AuslR, Mai 2021, § 81 AufenthG Rn. 35 f.;… in diese Richtung auch Kluth, in: ders./Heusch, BeckOK AuslR, 29. Ed. Stand 01.10.2020, § 81 AufenthG Rn. 36;… Samel, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 81 AufenthG Rn. 20). - VG München, 12.05.2020 - M 4 S 19.3047
Rücknahme einer Niederlassungserlaubnis auch nach Verlust der durch Geburt …
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Rücknahme ändert hieran nichts, § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (vgl. BayVGH, B.v. 16.3.2009 - 10 CS 08.2871 - juris Rn. 11).Rn. 82 Die Rücknahme der Aufenthaltstitel des Antragstellers zu 1) mit Wirkung für die Vergangenheit ist nämlich trotz der hiergegen erhobenen Anfechtungsklage mit aufschiebender Wirkung (s.o. II. 1.3.1.) wirksam (§ 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG); die Anfechtungsklage mit Suspensiveffekt lässt lediglich die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht entfallen (BayVGH, B.v. 16.3.2009 - 10 CS 08.2871 - juris Rn. 11).
Wegen der angeordneten Rückwirkung der Rücknahme fehlt es im Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltstitel am Vorhandensein eines Aufenthaltstitels, dessen Verlängerung oder Erteilung beantragt werden kann, und somit an einer Voraussetzung für die Auslösung der Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (vgl. BayVGH, B.v. 16.3.2009 - 10 CS 08.2871 - juris Rn. 11).
- SG Hildesheim, 30.08.2012 - S 42 AY 140/12
Verspätete Antragstellung; Asylbewerber; Aufenthaltstitel; Begleitperson; geistig …
Demgegenüber ist u.a. in der Rechtsprechung die nunmehr vom Gesetzgeber klargestellte Lesart vertreten worden, wonach auch schon vor Inkrafttreten des Zweiten Richtlinienumsetzungsgesetzes bei verspäteter Beantragung des Aufenthaltstitels der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig war (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 16. März 2009 - 10 CS 08.2871 -, InfAuslR 2009, S. 246 ff., zit. nach juris Rn. 10 m.w.N.). - OVG Berlin-Brandenburg, 20.08.2024 - 6 S 32.24
Aufleben der erloschenen Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 AufenthG 2004
Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil die aufschiebende Wirkung von Widerspruch bzw. Klage gegen die ablehnende Bescheidung dazu führt, dass deren Vollziehbarkeit gehemmt ist (Anschluss an OVG Hamburg…, Beschluss vom 17. Januar 2017 - 3 Bs 242/16 -, InfAuslR 2017, 144 f., juris Rn. 11; OVG Weimar…, Beschluss vom 30. Mai 2023 - 4 EO 208/23 -, ThürVGRspr 2024, 24 ff., juris Rn. 22 ff.; OVG Greifswald…, Beschluss vom 28. September 2010 - 2 M 138/10 -, juris Rn. 7; entgegen VGH Mannheim…, Beschluss vom 11. Mai 2021 - 11 S 2891/20 -, VBlBW 2022, 370 ff., juris Rn. 14; VGH München, Beschluss vom 16. März 2009 - 10 CS 08.2871 -, InfAuslR 2009, 246 ff., juris Rn. 12; OVG Bremen…, Beschluss vom 17. September 2010 - 1 B 140/10 -, juris Rn. 23).Vor diesem Hintergrund überzeugt die in Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretene Auffassung, auf die sich auch der Antragsteller mit der Beschwerde beruft, nicht, wenn sie ausführt, aufgrund des Vollziehungsverbots dürften aus dem angefochtenen Verwaltungsakt während der Dauer der aufschiebenden Wirkung keine Rechtsfolgen gezogen werden, die dessen Vollziehung dienten (so VGH Mannheim…, Beschluss vom 11. Mai 2021 - 11 S 2891/20 -, VBlBW 2022, 370 ff., juris Rn. 14; VGH München, Beschluss vom 16. März 2009 - 10 CS 08.2871 -, InfAuslR 2009, 246 ff., juris Rn. 12; OVG Bremen…, Beschluss vom 17. September 2010 - 1 B 140/10 -, juris Rn. 23).
- VG Bayreuth, 14.04.2026 - B 6 S 26.202
Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis unter Sofortvollzugsanordnung, Fehlen eines …
Denn nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG tritt diese Rechtsfolge mit der Wirksamkeit des belastenden Verwaltungsakts und somit unabhängig vom Suspensiveffekt ein, also auch dann, wenn die Klage gegen die Rücknahme aufschiebende Wirkung auslöst oder diese durch das Verwaltungsgericht wiederhergestellt wird (vgl. BayVGH, B.v. 16.3.2009 - 10 CS 08.2871 - juris Rn. 11; BVerwG, U.v. 1.2.2000 - 1 C 14/99 - juris).Zwar vermag der Suspensiveffekt nicht die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG auszulösen, doch ist während der Dauer des Suspensiveffekts der Antragsteller so zu behandeln, als sei der ihm für die Gültigkeitsdauer 10.11.2025 bis 09.11.2026 erteilte Aufenthaltstitel durch die Rücknahme nicht erloschen (BayVGH, B.v. 16.3.2009 - 10 CS 08.2871 - juris Rn. 12).
- VG Schleswig, 11.08.2023 - 1 B 13/23 Denn nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG tritt diese Rechtsfolge mit der Wirksamkeit des belastenden Verwaltungsakts und somit unabhängig vom Suspensiveffekt ein, also auch dann, wenn der Widerspruch gegen die Rücknahme aufschiebende Wirkung auslöst oder diese durch das Verwaltungsgericht wiederhergestellt wird (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. März 2009 - 10 CS 08.2871 -, Rn. 11 f., m.w.N., juris).
Denn während der Dauer des Suspensiveffekts ist der Antragsteller so zu behandeln, als sei der Aufenthaltstitel durch die Rücknahme noch nicht erloschen und als stünde ihm die Fiktionswirkung des rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrags zu; die Vorschrift des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG lässt das Rechtsschutzinteresse für ein Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die sofortige Vollziehung der Rücknahme eines Aufenthaltstitels daher nicht entfallen (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. März 2009 - 10 CS 08.2871 -, Rn. 11 f., m.w.N., juris).
- VG Schleswig, 06.03.2026 - 11 B 11/26
Vorläufiger Rechtsschutz bei Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis
Der Ausländer ist daher für die Dauer des Suspensiveffekts so zu behandeln, als gälte die Fiktionswirkung fort (…VGH Mannheim, Beschl. v. 11.05.2021 - 11 S 2891/20 -, juris Rn. 12 - 15 m.V.a. VGH Mannheim, Beschl. v. 20.11.2007 - 11 S 2364/07 -, juris Rn. 3; VGH München, Beschl. v. 16.03.2009 - 10 CS 08.2871 -, juris Rn. 12;… so im Ergebnis auch OVG Münster, Beschl. v. 20.12.2018 - 18 B 1083/17 -, juris Rn. 7 ff.;… a.A. OVG Bautzen, Beschl. v. 18.11.2013 - 3 B 331/13 -, juris Rn. 5;… VG Köln, Beschl. v. 14.08.2017 - 12 L 3011/16 -, juris Rn. 27;… Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht - Kommentar, 01.03.2024, § 81 AufenthG Rn. 95a m.V.a. VG München, Beschl. v. 20.09.2005 - M 23 S 05.2470 -, juris Rn. 30). - OVG Sachsen, 06.10.2009 - 3 B 159/08
Einstweiliger Rechtsschutz gegen sofort vollziehbare Rücknahme einer …
Die Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts kann demgegenüber nicht suspendiert werden, weil nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG diese weitere Rechtsfolge der Rücknahme mit ihrer Wirksamkeit/Bekanntgabe, hier am 4.2.2008, unabhängig vom Suspensiveffekt, d. h. auch dann eintritt, wenn die Klage gegen die Rücknahme aufschiebende Wirkung auslöst oder diese durch das Gericht wiederhergestellt wird (insoweit noch ebenso BayVGH, Beschl. v. 16.3.2009, InfAuslR 2009, 246). - VG Schleswig, 17.12.2020 - 1 B 157/20
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung
Als Grundlage einer Abschiebung käme daher der Vollziehbarkeit der nachträglichen Befristung jedenfalls bis zum Ablauf der ursprünglichen Dauer der Aufenthaltserlaubnis entscheidende Bedeutung zu (vgl. dazu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. März 2009 - 10 CS 08.2871 -, Rn. 11 - 12, juris). - VG Bayreuth, 30.08.2011 - B 1 S 11.138
Rücknahme abgelaufener Aufenthaltserlaubnisse; maßgeblicher Zeitpunkt; Ablehnung …
- VG Ansbach, 08.06.2011 - AN 15 K 11.00889
Anspruchseinbürgerung; Zur Frage des "Besitzes eines Aufenthaltsrechts", wenn der …
- VG München, 13.01.2011 - M 12 S 10.4647
Antrag unzulässig, da keine Fiktionswirkung.
- VG München, 28.05.2009 - M 12 S 09.69
Aufenthaltserlaubnis; Vater eines deutschen Kindes; relevanter Umgang mit dem …
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