Rechtsprechung
| VGH Bayern, 18.10.2010 - 10 CS 10.1589 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Einzelfallanordnungen zur Haltung einer Mastino Neapolitano-Hündin (Leinenpflicht und Maulkorbzwang) Beschwerde; positiver Wesenstest; Annahme einer konkreten Gefahr
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 18.10.2010 - 10 CS 10.1589
- VGH Bayern, 02.12.2010 - 10 CS 10.1589
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (3)
- VGH Bayern, 15.03.2005 - 24 BV 04.2755
Einzelfallanordnungen zur Haltung einer Rottweiler-Hündin, Annahme einer …
Auszug aus VGH Bayern, 18.10.2010 - 10 CS 10.1589
Hierbei sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer der zu erwartende Schaden ist (std. Rspr. des Senats; vgl. BayVGH vom 15.3.2005 Az. 24 BV 04.2755 RdNr. 21).Zutreffend ist zwar, dass allein die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse (hier gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10.7.1992 (GVBl S. 268), zuletzt geändert mit Verordnung vom 4.9.2002 (GVBl S. 513) - im Folgenden: KampfhundeV - hier: Mastino Napoletano) noch keine Gefahr darstellt (vgl. BayVGH vom 15.3.2005 a.a.O. RdNr. 23; BVerwG vom 4.10.2005 Az. 6 B 4005 RdNr. 6).
Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang nach ständiger Rechtsprechung des Senats aber auch, ob für den betreffenden Hund ein sog. Negativattest nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der KampfhundeV ausgestellt worden ist (vgl. dazu eingehend BayVGH vom 15.3.2005 a.a.O. RdNr. 24).
Ein solches Geschehen bzw. ein solcher Schadenseintritt ist auch nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht nur konstruiert oder entfernt denkbar (vgl. BayVGH vom 15.3.2005 a.a.O. RdNr. 38).
Der unsubstantiierte Hinweis auf einen angeblichen Verstoß dieser Anordnungen gegen "Tierschutzbestimmungen" ist nicht geeignet, die Recht- und insbesondere Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen in Frage zu stellen (vgl. insoweit auch BayVGH vom 15.3.2005 a.a.O. RdNrn. 40 f.).
- BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01
Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung …
Auszug aus VGH Bayern, 18.10.2010 - 10 CS 10.1589
Rn. 10 Rechtsfehlerfrei ist das Erstgericht auch davon ausgegangen, dass eine konkrete Gefahr und damit ein Anlass zum Handeln der Sicherheitsbehörde nach Art. 18 Abs. 2 LStVG auch dann gegeben sein kann, wenn das schädigende Ereignis das Zusammentreffen oder Zusammenwirken unterschiedlicher Faktoren voraussetzt, soweit diese im Fall von "Cleo" mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zusammentreffen können (vgl. dazu auch BVerfG vom 16.3.2004 Az. 1 BvR 1778/01 RdNr. 74 zur entsprechenden Ermächtigung des Gesetzgebers). - VGH Bayern, 09.11.2006 - 24 CS 06.2766
Hundehaltung, Schäferhund, Maulkorbzwang, ausbruchsichere Unterbringung
Auszug aus VGH Bayern, 18.10.2010 - 10 CS 10.1589
Zu (Beiß-)Zwischenfällen muss es vor dem Erlass entsprechender Anordnungen nicht gekommen sein (vgl. BayVGH vom 9.11.2006 Az. 24 CS 06.2766 RdNr. 19).
- VGH Bayern, 21.12.2011 - 10 B 10.2806
Sicherheitsrechtliche Anordnung zur Hundehaltung
Zu (Beiß-)Zwischenfällen muss es vor dem Erlass entsprechender Anordnungen nicht gekommen sein (st. Rspr. d. Senats; vgl. BayVGH vom 9.11.2010 Az. 10 BV 06.3053 RdNr. 22; vom 18.10.2010 Az. 10 CS 10.1589 RdNr. 9 jeweils m.w.N.).Der bestandene Wesenstest bedeutet andererseits insbesondere nicht, dass es für den entsprechenden Hund keinen Reiz gibt, der zu einem anderen Zeitpunkt oder in einer anderen Situation ein aggressives Verhalten auslöst (…vgl. BayVGH vom 9.11.2010 a.a.O. RdNrn. 23 f. sowie vom 18.10.2010 a.a.O. RdNr. 9).
Zum anderen hat der Senat in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen, dass Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 LStVG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 KampfhundeV einerseits und Art. 18 Abs. 2 LStVG andererseits vollkommen unterschiedliche Regelungsbereiche betreffen und deshalb weder aus der Listung eines Hundes in § 1 Abs. 2 KampfhundeV noch umgekehrt aus der Ausstellung eines Negativattests nach dieser Bestimmung für den betreffenden Hund eine verbindliche Aussage oder Feststellung darüber hergeleitet werden kann, ob von dem Hund im konkreten Einzelfall als großem Hund eine konkrete Gefahr (d.h. der hinreichend wahrscheinliche Schadenseintritt) im Sinne von Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 LStVG ausgeht (vgl. z.B. BayVGH vom 18.10.2010 a.a.O. RdNr. 9).
- VG Bayreuth, 16.11.2022 - B 1 S 22.1019
Leinenpflicht und Auflagen gegen störendes Hundebellen
Der Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, der für die Annahme einer Gefahr erforderlich ist, hängt dabei von der Größe und dem Gewicht des drohenden Schadens ab (…vgl. BayVGH, U.v. 12.5.2014 - 10 B 12.2084 - juris Rn. 35; B.v. 18.10.2010 - 10 CS 10.1589 - juris Rn. 9;… Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, Bayerisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG), Stand: 38. EL Oktober 2019, Art. 18 Rn. 33 m. w. N.). - VGH Bayern, 14.07.2011 - 10 ZB 10.1825
Hundehaltung; Maulkorbzwang
Die Anordnung eines (Leinen- und) Maulkorbzwangs kann deshalb aufgrund der Ermessensvorschrift des Art. 18 Abs. 2 LStVG rechtmäßig angeordnet werden (ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. BayVGH vom 18. Oktober 2010 Az. 10 CS 10.1589).
- VG Bayreuth, 16.08.2022 - B 1 K 21.451
Leinenzwang außerhalb geschlossener Ortsbereiche aufgehoben
Der Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, der für die Annahme einer Gefahr erforderlich ist, hängt dabei von der Größe und dem Gewicht des drohenden Schadens ab (…vgl. BayVGH, U.v. 12.5.2014 - 10 B 12.2084 - juris Rn. 35; B.v. 18.10.2010 - 10 CS 10.1589 - juris Rn. 9;… Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, Bayerisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG), Stand: 38. EL Oktober 2019, Art. 18 Rn. 33 m. w. N.). - VG Bayreuth, 11.05.2021 - B 1 S 21.449
Anordnungen zur Hundehaltung, Leinenzwang innerhalb bebauter Ortsteile, …
Der Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, der für die Annahme einer Gefahr erforderlich ist, hängt dabei von der Größe und dem Gewicht des drohenden Schadens ab (…vgl. BayVGH, U.v. 12.5.2014 - 10 B 12.2084 - juris Rn. 35; B.v. 18.10.2010 - 10 CS 10.1589 - juris Rn. 9;… Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, Bayerisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG), Stand: 38. EL Oktober 2019, Art. 18 Rn. 33 m. w. N.). - VG Bayreuth, 31.05.2021 - B 1 S 21.575
Anordnungen zur Hundehaltung, Leinenzwang in der Öffentlichkeit, Beschränkung der …
Der Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, der für die Annahme einer Gefahr erforderlich ist, hängt dabei von der Größe und dem Gewicht des drohenden Schadens ab (…vgl. BayVGH, U.v. 12.5.2014 - 10 B 12.2084 - juris Rn. 35; B.v. 18.10.2010 - 10 CS 10.1589 - juris Rn. 9;… Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, Bayerisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG), Stand: 38. EL Oktober 2019, Art. 18 Rn. 33 m. w. N.). - VG Bayreuth, 10.02.2023 - B 1 S 23.47
Leinenzwang innerorts, Unbeschränkter bayernweiter Leinenzwang außerorts, …
Der Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, der für die Annahme einer Gefahr erforderlich ist, hängt dabei von der Größe und dem Gewicht des drohenden Schadens ab (…vgl. BayVGH, U.v. 12.5.2014 - 10 B 12.2084 - juris Rn. 35; B.v. 18.10.2010 - 10 CS 10.1589 - juris Rn. 9;… Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, Bayerisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG), Stand: 38. EL Oktober 2019, Art. 18 Rn. 33 m. w. N.). - VG Bayreuth, 07.11.2022 - B 1 S 22.972
Leinenpflicht innerorts, Leinenpflicht außerorts, Beaufsichtigung des Hundes, …
Der Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, der für die Annahme einer Gefahr erforderlich ist, hängt dabei von der Größe und dem Gewicht des drohenden Schadens ab (…vgl. BayVGH, U.v. 12.5.2014 - 10 B 12.2084 - juris Rn. 35; B.v. 18.10.2010 - 10 CS 10.1589 - juris Rn. 9;… Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, Bayerisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG), Stand: 38. EL Oktober 2019, Art. 18 Rn. 33 m. w. N.). - VG Bayreuth, 28.04.2020 - B 1 S 20.326
Anleinpflicht von Hunden
Der Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, der für die Annahme einer Gefahr erforderlich ist, hängt dabei von der Größe und dem Gewicht des drohenden Schadens ab (…vgl. BayVGH, U.v. 12.5.2014 - 10 B 12.2084 - juris Rn. 35; B.v. 18.10.2010 - 10 CS 10.1589 - juris Rn. 9;… Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, Bayerisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG), Stand: 38. EL Oktober 2019, Art. 18 Rn. 33 m. w. N.). - VG Bayreuth, 06.02.2023 - B 1 S 22.1174
Leinenpflicht inner- und außerorts bei Einödhof, ausbruchssichere Gestaltung des …
Der Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, der für die Annahme einer Gefahr erforderlich ist, hängt dabei von der Größe und dem Gewicht des drohenden Schadens ab (…vgl. BayVGH, U.v. 12.5.2014 - 10 B 12.2084 - juris Rn. 35; B.v. 18.10.2010 - 10 CS 10.1589 - juris Rn. 9;… Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, Bayerisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG), Stand: 38. EL Oktober 2019, Art. 18 Rn. 33 m. w. N.).
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Rechtsprechung
| VGH Bayern, 02.12.2010 - 10 CS 10.1589 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung; gesetzliche Beschränkung des gerichtlichen Prüfungsumfangs; Versäumnis des Beschwerdeführers
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 18.10.2010 - 10 CS 10.1589
- VGH Bayern, 02.12.2010 - 10 CS 10.1589
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- VGH Bayern, 09.11.2010 - 10 BV 06.3053
Anordnungen zur Haltung von Hunden, die in der Kampfhundeverordnung aufgeführt …
Auszug aus VGH Bayern, 02.12.2010 - 10 CS 10.1589
Seine Rüge, der Senat hätte im beanstandeten Beschluss ebenso wie in seinem späteren Urteil in einem Parallelverfahren (10 BV 06.3053) vom 9. November 2010 zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die gegenüber dem Halter getroffene Anordnung zur Hundehaltung ermessensfehlerhaft und damit aufzuheben ist, greift nicht durch.
- VGH Bayern, 04.05.2011 - 10 CS 11.274
Anhörungsrüge; Entscheidung durch den iudex a quo; Verfassungswidrigkeit des § …
Rn. 9 3. Ungeachtet der Frage, ob der Antragsteller die weiter gerügten Verstöße gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 19 Abs. 4 GG mit seiner Anhörungsrüge oder - ggf. daneben - im Wege einer Gegenvorstellung als "außerordentlichem Rechtsbehelf" überhaupt geltend machen kann (vgl. dazu zuletzt den Beschluss des Senats vom 2.12.2010 Az. 10 CS 10.1589 ‹juris› RdNr. 2), hat er die entsprechenden Verstöße aus den oben angeführten Gründen schon nicht substantiiert dargelegt.
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