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Rechtsprechung
   ArbG Frankfurt/Main, 27.03.2012 - 10 Ca 3468/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,7736
ArbG Frankfurt/Main, 27.03.2012 - 10 Ca 3468/11 (https://dejure.org/2012,7736)
ArbG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.03.2012 - 10 Ca 3468/11 (https://dejure.org/2012,7736)
ArbG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27. März 2012 - 10 Ca 3468/11 (https://dejure.org/2012,7736)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • hensche.de

    Streik, Schadensersatz

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Rechtmäßigkeit des Unterstützungsstreiks; Schadensersatz Dritter wegen Eigentums- und Gewerbebeeinträchtigung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz von Flugunternehmen wegen eines eintägigen Unterstützungsstreiks von Fluglotsen auf einem Flughafen zugunsten der dortigen im Streik befindlichen Mitarbeiter der Abteilung Verkehrszentrale; Notwendigkeit einer unmittelbaren Beeinträchtigung des Betriebs ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Klageabweisendes Urteil im Verfahren Deutsche Lufthansa AG, Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG, TUIfly GmbH und Germanwings GmbH gegen Gewerkschaft der Flugsicherung e.V. (GdF)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Schadensersatzklage gegen GdF erfolglos

  • taz.de (Pressebericht, 28.03.2012)

    Gewerkschaften vor Schadensersatz geschützt

  • badische-zeitung.de (Pressebericht, 28.03.2012)

    Gewerkschaft muss nach Streik nicht für ausgefallene Flüge zahlen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Fluggesellschaften unterliegen im Streit mit Gewerkschaft der Flugsicherung e.V. - Fluggesellschaften haben die als unvermeidbare Folgewirkungen des Arbeitskampfes entstandenen Schäden grundsätzlich hinzunehmen

  • hessen.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)
  • hessen.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verkündungstermin anberaumt im Verfahren Deutsche Lufthansa AG, Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG, TUIfly GmbH und Germanwings GmbH gegen Gewerkschaft der Flugsicherung e.V. (GdF)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (24)

  • LAG Hessen, 11.01.2007 - 9 SaGa 2098/06

    Einstweilige Verfügung gegen Arbeitskampf - Tarifzuständigkeit - Vorfeldkontrolle …

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 27.03.2012 - 10 Ca 3468/11
    Nachdem das Hessische Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 11. Januar 2007 (9 SaGa 2098/06) ein Urteil bestätigt hatte, wonach Arbeitskampfmaßnahmen mit dem damaligen Forderungskatalog mangels Zuständigkeit für die Vorfeldkontrolle einschließlich der Verkehrszentrale zu unterlassen waren, änderte die Beklagte ihre Satzung.

    empfindlichkeit und Drittbetroffenheit abzuwägen seien (Urteil vom 22. Juli 2004 - 9 SaGa 593/04 - juris; bestätigt mit Urteil vom 11. Januar 2007 - 9 SaGa 2098/06).

    Die Beurteilung der Tarifzuständigkeit richtet sich danach, ob der Geltungsbereich der Satzung einer Gewerkschaft die Vertretung derjenigen ergibt, für die sie Forderungen aufstellt (s. dazu: Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 11. Juli 2007 - 9 SaGa 2098/06 - in: juris Rz 18 m.w.N.).

    Bei der Auslegung der Satzung kann deren Entstehungsgeschichte berücksichtigt werden (Hessisches Landesarbeitsgerichts, Urteil vom 11. Januar 2007, a.a.O.).

    Organisiert werden alle Mitarbeiter in Flugsicherungsunternehmen und -betrieben, alle mit Flugsicherungsaufgaben befassten Mitarbeiter in Unternehmen und Betrieben, in denen auch Flugsicherungsleistungen erbracht werden (...)' (so die Angabe im Tatbestand des Urteils des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 11. Januar 2007, a.a.O., Rz 2).

    Bei der Auslegung einer Satzung kann schließlich auch auf die tatsächliche Handhabung und die Anschauung beteiligter Berufskreise abgestellt werden (Hessisches Landesarbeitsgerichts, Urteil vom 11. Januar 2007, a.a.O.).

  • BAG, 19.06.2007 - 1 AZR 396/06

    Rechtmäßigkeit eines Unterstützungsstreiks

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 27.03.2012 - 10 Ca 3468/11
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - in: AP Nr. 173 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) ist ein Unterstützungsstreik nicht generell unzulässig, sondern grundsätzlich vom Betätigungsrecht der Gewerkschaften gedeckt.

    Dabei ist die dazu von einer Gewerkschaft erfolgte Beurteilung nur dahingehend zu überprüfen, ob das Mittel offensichtlich ungeeignet ist (z.B. BAG, Urteil vom 19. Juni 2007, a.a.O., unter I. 3. c) aa), aber auch unter 2. c) bb) (3) (a), (Rz 26)).

    19. Juni 2007, a.a.O. unter I. 2. c) bb) (3) (b) (Rz 27).

    Unverhältnismäßig ist ein Arbeitskampfmittel erst dann, wenn es sich auch unter Berücksichtigung des o.g. Zusammenhangs als unangemessene Beeinträchtigung gegenläufiger, ebenfalls verfassungsrechtlich geschützter Rechtspositionen darstellt (BAG, Urteil vom 19. Juni 2007, a.a.O. unter I. 2. c) bb) (3) (c); s.dazu auch: ErfK/ Dieterich, Art. 9 GG Rz 129 ff).

    Die Streikforderung bestimmt sich grundsätzlich nach dem gewerkschaftlichen Streikbeschluss (BAG, Urteil vom 19. Juni 2007, a.a.O. unter I. 3. a)).

  • BAG, 12.09.1984 - 1 AZR 342/83

    Warnstreiks und ultima-ratio-Prinzip

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 27.03.2012 - 10 Ca 3468/11
    Insbesondere wäre eine von den Klägerinnen angenommenen vergangenheitsbezogene Unterlassungsverpflichtung für zukünftige Maßnahmen nicht aussagekräftig, wie sich aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12. September 1984 (1 AZR 342/83 - in: AP Nr. 81 zu Art. 9 GG Arbeitskampf Leitsatz 7 b) ergibt.

    gesetzes (z.B. BVerfG, Beschluss vom 2. März 1993 - 1 BvR 1213/85 - in: AP Nr. 126 zu Art. 9 Arbeitskampf unter C. II. 1.; BVerfG, Beschluss vom 10. September 2004 - 1 BvR 1191/03 - in: AP Nr. 167 zu Art. 9 GG Arbeitskampf unter B II. 1.;… ErfK/ Dieterich, a.a.O. Art. 9 GG Rz 102 ff, 161 ff), aber auch durch Artikel 6 Nr. 4 a der Europäischen Sozialcharta (unter II; s. dazu z.B.: BAG, Urteil vom 12. September 1984, a.a.O. unter B II. 2. c); ErfK/ Dieterich, a.a.O., Art. 9 GG Rz 105) und über die in Artikel 11 Europäische Menschenrechtskonvention geschützte Vereinigungsfreiheit gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (dazu z.B. VG Kassel, 31. August 2011 - 28 K 574/10.KS.D. - in: AuR 2012, 36 m.w.N.;… s. dazu auch ErfK/ Dieterich, a.a.O., Art. 9 GG Rz 106) geschützt.

    Ohne die Möglichkeit zum Arbeitskampf könnte eine Gewerkschaft in der Zeitphase der Unklarheit über ihre Zuständigkeit lediglich Forderungen aufstellen und auf deren Verhandlung und Erfüllung hoffen, sie wäre auf das "kollektive Betteln' (s. zu dieser plakativen Formulierung z.B.: BAG, Urteil vom 12. September 1984 - 1 AZR 342/83 - in: AP Nr. 81 zu Art. 9 GG Arbeitskampf unter II. 2. a)) zurückgeworfen.

  • BAG, 07.07.2010 - 4 AZR 549/08

    Grundsatz der Tarifeinheit - Rechtsprechungsänderung

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 27.03.2012 - 10 Ca 3468/11
    (4) Der vom Bundesarbeitsgericht entwickelte und zwischenzeitlich - unter anderem aus Gründen der Kollision mit Artikel 9 Grundgesetz (Urteil vom 7. Juli 2010 - 4 AZR 549/08 - in: AP Nr. 140 zu Art. 9 GG unter II. 4. e)) - nicht mehr aufrechterhaltene Grundsatz der Tarifeinheit stand und steht einem Arbeitskampf, der auf die Durchsetzung eines konkurrierenden Tarifvertrages gerichtet ist, nicht entgegen.

    Wie das Bundesarbeitsgericht z.B. im Urteil vom 7. Juli 2010 (a.a.O. unter II. 4. e) bb) (1) (Rz 57)) ausgeführt hat, ist "der Abschluss von Tarifverträgen für alle bei einer Gewerkschaft organisierten Arbeitnehmer' "zentraler Bestandteil ihrer Koalitionsfreiheit'.

    Es kommt daher nicht darauf an, ob der Streik ab dem 1. April 2009 und auch der Unterstützungsstreik "maßvoll' waren, und ob dies in Anbetracht der zu wahrenden Freiheit der Gewerkschaft, über ihre Kampfmittel zu entscheiden (z.B.: BAG, Urteil vom 7. Juli 2010, a.a.O., unter II. 4. e) bb) (1)), und die geschilderten schwierigen Situationen überhaupt ein zulässiges Kriterium ist und was es bedeutet.

  • LAG Hessen, 22.07.2004 - 9 SaGa 593/04

    Tariffähigkeit

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 27.03.2012 - 10 Ca 3468/11
    Wie das Hessische Landesarbeitsgericht (22. Juli 2004, a.a.O., Rz 19 m.w.N.) ausgeführt hat, sind im Bereich des Luftverkehrs Arbeitskämpfe nicht von vorneherein ausgeschlossen und der Gesetzgeber hat sie nicht verboten.

    Die Kammer nimmt Bezug auf die einschlägigen Ausführungen des Hessischen Landesarbeitsgerichts im Urteil vom 2. Mai 2003 (9 SaGa 637/03 in: juris) und vom 22. Juli 2004 (a.a.O., Rz 23), auf die bereits zitierte Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Juni 2007 (…a.a.O., unter II. 2. b) cc) (1) unter Aufgabe einer vorherigen anderen Rechtsprechung im einstweiligen Rechtsschutz) sowie auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts Frankfurt (…a.a.O. ab S. 22 unter e)).

    empfindlichkeit und Drittbetroffenheit abzuwägen seien (Urteil vom 22. Juli 2004 - 9 SaGa 593/04 - juris; bestätigt mit Urteil vom 11. Januar 2007 - 9 SaGa 2098/06).

  • BGH, 21.12.1970 - II ZR 133/68

    Schuten im Fleet, Eigentumsverletzung, Verkehrssicherungspflicht des …

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 27.03.2012 - 10 Ca 3468/11
    Eine Verletzung des Eigentums liegt nicht nur bei einer Substanzverletzung oder Entziehung des Eigentums vor, sondern kann auch dann anzunehmen sein, wenn die Eigentumsbefugnisse durch tatsächliche oder rechtliche Einwirkungen beeinträchtigt werden (z.B. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1970 - II ZR 133/68 - in: BGHZ 55, 153 unter II. 4. a) m.w.N. unter Ableh-.

    Er hat eine solche Verletzung aber abgelehnt, wenn lediglich beabsichtigte Ziele nicht erreicht oder Wege nicht genutzt werden können (Urteil vom 21. Dezember 1970, a.a.O.).

  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 1213/85

    Streikeinsatz von Beamten

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 27.03.2012 - 10 Ca 3468/11
    gesetzes (z.B. BVerfG, Beschluss vom 2. März 1993 - 1 BvR 1213/85 - in: AP Nr. 126 zu Art. 9 Arbeitskampf unter C. II. 1.; BVerfG, Beschluss vom 10. September 2004 - 1 BvR 1191/03 - in: AP Nr. 167 zu Art. 9 GG Arbeitskampf unter B II. 1.;… ErfK/ Dieterich, a.a.O. Art. 9 GG Rz 102 ff, 161 ff), aber auch durch Artikel 6 Nr. 4 a der Europäischen Sozialcharta (unter II; s. dazu z.B.: BAG…, Urteil vom 12. September 1984, a.a.O. unter B II. 2. c); ErfK/ Dieterich, a.a.O., Art. 9 GG Rz 105) und über die in Artikel 11 Europäische Menschenrechtskonvention geschützte Vereinigungsfreiheit gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (dazu z.B. VG Kassel, 31. August 2011 - 28 K 574/10.KS.D. - in: AuR 2012, 36 m.w.N.;… s. dazu auch ErfK/ Dieterich, a.a.O., Art. 9 GG Rz 106) geschützt.

    Wie das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 2. März 1993 (a.a.O. unter C. II. 1.) ausgeführt hat, schützt das in Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz verankerte Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen (Koalitionen) zu bilden auch die von diesen genutzten Mittel und deren Auswahl, insbesondere die Arbeitskampfmaßnahmen, die erforderlich sind, um eine funktionierende Tarifautonomie sicherzustellen.

  • BAG, 10.12.2002 - 1 AZR 96/02

    Streik um Firmentarifvertrag

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 27.03.2012 - 10 Ca 3468/11
    Die zeitweilige Sperrung von Gleisen, die auch andere Eisenbahnverkehrsunternehmer treffen kann, greift daher nicht in deren Gewerbebetrieb ein.' Speziell bezogen auf die Fallgruppe Arbeitskampfmaßnahme, gewerkschaftliche Tätigkeit gehen Rechtsprechung und Literatur zwar davon aus, dass eine solche Maßnahme im Verhältnis zu demjenigen, der mit dem Arbeitskampfmittel in der Weise überzogen wird, dass seine Mitarbeiter sich daran beteiligen sollen, einen solchen unmittelbaren Eingriff darstellen, da dessen Betrieb durch Entzug der Arbeitskraft zum Erliegen kommen soll (…z.B. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11. September 2009, a.a.O.; Urteil vom 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02 - in: AP Nr. 162 zu Art. 9 GG Arbeitskampf unter B.; Löwisch/Krauß, Arbeitskampf III C (170.3.3) in AR-Blattei, Systematische Darstellungen, Loseblatt, Stand November 2004, Rz 32).

    Diese Grundsätze hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 10. Dezember 2002 (1 AZR 96/02 - in: AP Nr. 162 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) aufgenommen und bestätigt.

  • LAG Baden-Württemberg, 31.03.2009 - 2 SaGa 1/09

    Sympathiestreik - Unterstützungsstreik - Arbeitskampf im Flugsicherungsbereich

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 27.03.2012 - 10 Ca 3468/11
    Mit Urteil vom 31. März 2009 wies das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (2 SaGa 1/09) die sofortige Beschwerde zurück.

    593/04 - in: juris) als auch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 14. Juni 2007 - 11 Sa 208/07 in: LAGE Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 78 unter II. 2. b) dd)) und das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 31. März 2009 - 2 SaGa 1/09 - in: juris, unter 2.2.1) der Beklagten und den von ihr organisierten Fluglotsen ihr Streikrecht bestätigt.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.06.2007 - 11 Sa 208/07

    Untersagung von Streikmaßnahmen zum Zwecke des Abschlusses von Tarifverträgen für …

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 27.03.2012 - 10 Ca 3468/11
    593/04 - in: juris) als auch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 14. Juni 2007 - 11 Sa 208/07 in: LAGE Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 78 unter II. 2. b) dd)) und das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 31. März 2009 - 2 SaGa 1/09 - in: juris, unter 2.2.1) der Beklagten und den von ihr organisierten Fluglotsen ihr Streikrecht bestätigt.

    Die Kammer nimmt Bezug auf die einschlägigen Ausführungen des Hessischen Landesarbeitsgerichts im Urteil vom 2. Mai 2003 (9 SaGa 637/03 in: juris) und vom 22. Juli 2004 (…a.a.O., Rz 23), auf die bereits zitierte Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Juni 2007 (a.a.O., unter II. 2. b) cc) (1) unter Aufgabe einer vorherigen anderen Rechtsprechung im einstweiligen Rechtsschutz) sowie auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts Frankfurt (…a.a.O. ab S. 22 unter e)).

  • BAG, 22.09.2009 - 1 AZR 972/08

    Streikbegleitende "Flashmob-Aktion" im Einzelhandel - Recht am eingerichteten und …

  • BGH, 11.01.2005 - VI ZR 34/04

    Umfang der Haftung durch die Beschädigung einer Eisenbahnstrecke

  • BGH, 21.06.1977 - VI ZR 58/76

    Umfang der Haftung des Verursachers eines Bandes

  • BVerfG, 10.09.2004 - 1 BvR 1191/03

    Verletzung der Koalitionsfreiheit durch rechtliche Beurteilung eines Streiks

  • BGH, 29.01.1985 - VI ZR 130/83

    Anspruch auf Unterlassung einer Aufforderung zum kollektiven Vertragsbruch

  • VG Kassel, 27.07.2011 - 28 K 574/10

    Streikrecht für beamtete Lehrer

  • BAG, 21.06.1988 - 1 AZR 653/86

    Schadenersatz wegen Betriebsblockade

  • LAG Berlin-Brandenburg, 26.11.2010 - 8 Sa 446/10

    Streik um Verbandstarifvertrag gegen OT-Mitglied

  • BAG, 08.11.1988 - 1 AZR 417/86

    Betriebsblockade im Zusammenhang mit einem Streik

  • BAG, 11.07.1995 - 1 AZR 161/95

    Beschäftigung Arbeitswilliger im Arbeitskampf (Stadt Frankfurt/Main)

  • BAG, 21.03.1978 - 1 AZR 11/76

    Gewerkschaftlicher Streik zur Durchsetzung eines tariflich nicht regelbaren …

  • LAG Hessen, 02.05.2003 - 9 SaGa 637/03
  • OVG Niedersachsen, 26.10.2011 - 1 KN 254/10

    Rechtmäßigkeit einer Veränderungssperre mit dem Ziel des Ausschlusses einer …

  • BAG, 21.12.1982 - 1 AZR 411/80

    Tarifliche Friedenspflicht - Gewillkürte Prozeßstandschaft

  • LAG Hessen, 25.04.2013 - 9 Sa 561/12

    Schadensersatz wegen Unterstützungsstreiks

    Die Berufungen der Klägerinnen gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. März 2012 - 10 Ca 3468/11 - werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.

    Rn. 21 Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klage durch Urteil vom 27. März 2012 - 10 Ca 3468/11 - abgewiesen.

    Rn. 26 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 27. März 2012 - 10 Ca 3468/11 - den Beklagten zu verurteilen, 1. an die Klägerin zu 1) EUR 12.050,13, an die Klägerin zu 2) EUR 88,-, an die Klägerin zu 3) EUR 11.993,- und an die Klägerin zu 4) EUR 8.446,54 jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 14. Juni 2011 zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Beklagte gegenüber den Klägerinnen verpflichtet war, die gegen die A GmbH am 6. April 2009 durchgeführten Arbeitskampfmaßnahmen mit dem Ziel einer Durchsetzung von Vergütungsforderungen, die der Beklagte für die Arbeitnehmer der Abteilung Vorfeldkontrolle / Verkehrszentrale gegen die B GmbH erhoben hat, zu unterlassen, soweit sie zu Störungen des Flugbetriebs der Klägerinnen führten, hilfsweise zu Ziff. 2, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen den Schaden zu ersetzen, der ihnen aus den gegen die A GmbH am 6. April 2009 durchgeführten Arbeitskampfmaßnahmen des Beklagten entstanden ist.

    Rn. 28 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 27. März 2012 - 10 Ca 3468/11 - 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) EUR 12.050,13 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 14. Juni 2011 zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin zu 1) verpflichtet war, die gegen die A GmbH am 6. April 2009 durchgeführten Arbeitskampfmaßnahmen mit dem Ziel einer Durchsetzung von Vergütungsforderungen, die der Beklagte für die Arbeitnehmer der Abteilung Vorfeldkontrolle / Verkehrszentrale gegen die B GmbH erhoben hat, zu unterlassen, soweit sie zu Störungen des Flugbetriebs der Klägerin zu 1) führten, hilfsweise zu Ziff. 2, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1) den Schaden zu ersetzen, der ihr aus den gegen die A GmbH am 6. April 2009 durchgeführten Arbeitskampfmaßnahmen des Beklagten entstanden ist.

    Rn. 30 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 27. März 2012 - 10 Ca 3468/11 - 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) EUR 88,- nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 14. Juni 2011 zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin zu 2) verpflichtet war, die gegen die A GmbH am 6. April 2009 durchgeführten Arbeitskampfmaßnahmen mit dem Ziel einer Durchsetzung von Vergütungsforderungen, die der Beklagte für die Arbeitnehmer der Abteilung Vorfeldkontrolle / Verkehrszentrale gegen die B GmbH erhoben hat, zu unterlassen, soweit sie zu Störungen des Flugbetriebs der Klägerin zu 2) führten, hilfsweise zu Ziff. 2, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 2) den Schaden zu ersetzen, der ihr aus den gegen die A GmbH am 6. April 2009 durchgeführten Arbeitskampfmaßnahmen des Beklagten entstanden ist.

    Rn. 32 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 27. März 2012 - 10 Ca 3468/11 - 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 3) EUR 11.993,- nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 14. Juni 2011 zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin zu 3) verpflichtet war, die gegen die A GmbH am 6. April 2009 durchgeführten Arbeitskampfmaßnahmen mit dem Ziel einer Durchsetzung von Vergütungsforderungen, die der Beklagte für die Arbeitnehmer der Abteilung Vorfeldkontrolle / Verkehrszentrale gegen die B GmbH erhoben hat, zu unterlassen, soweit sie zu Störungen des Flugbetriebs der Klägerin zu 3) führten, hilfsweise zu Ziff. 2, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 3) den Schaden zu ersetzen, der ihr aus den gegen die A GmbH am 6. April 2009 durchgeführten Arbeitskampfmaßnahmen des Beklagten entstanden ist.

    Rn. 34 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 27. März 2012 - 10 Ca 3468/11 - 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 4) EUR 8.446,54 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 14. Juni 2011 zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin zu 4) verpflichtet war, die gegen die A GmbH am 6. April 2009 durchgeführten Arbeitskampfmaßnahmen mit dem Ziel einer Durchsetzung von Vergütungsforderungen, die der Beklagte für die Arbeitnehmer der Abteilung Vorfeldkontrolle / Verkehrszentrale gegen die B GmbH erhoben hat, zu unterlassen, soweit sie zu Störungen des Flugbetriebs der Klägerin zu1) führten, hilfsweise zu Ziff. 2, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 4) den Schaden zu ersetzen, der ihr aus den gegen die A GmbH am 6. April 2009 durchgeführten Arbeitskampfmaßnahmen des Beklagten entstanden ist.

  • ArbG Frankfurt/Main, 25.03.2013 - 9 Ca 5558/12

    Klageabweisendes Urteil im Schadensersatzverfahren Deutsche Lufthansa AG, Air …

    Da es nicht Aufgabe der Gerichte ist, Rechtsgutachten zu - noch dazu vergangenen - Ereignissen zu verfassen, und die Frage der Unterlassungspflicht für zukünftige Streitigkeiten isoliert keine Rolle spielt, ist der Antrag unzulässig (vgl. ArbG Frankfurt a.M. vom 27. März 2012 - 10 Ca 3468/11 - BeckRS 2012, 67886) .
  • ArbG Wesel, 23.08.2013 - 6 Ga 22/13

    Streik an der Schleuse Friedrichsfeld zulässig

    Die zeitweilige, auch andere Schifffahrttreibende treffende Sperrung einer Wasserstraße greift daher nicht in dessen Gewerbebetrieb ein (BGH vom 21.12.1970, II ZR 133/68, NJW 1971, 886; BGH vom 11.01.2005 - XI ZR 34/04, MDR 2005, 686 ff.; Arbeitsgericht Frankfurt vom 27.03.2012 - 10 Ca 3468/11, ArbuR 2012, 183).
  • ArbG Herne, 23.08.2013 - 3 Ga 28/13

    Unterlassung von Streikmaßnahmen

    Diese Folgen entziehen sich dem steuernden Einfluss der Beklagten, deren Handeln unmittelbar einzig darauf gerichtet ist, dem Bund Arbeitskraft zu entziehen (so auch: ArbG Frankfurt, Urteil vom 25. März 2013 - 9 Ca 5558/12 - juris; Urteil vom 27. März 2012 - 10 Ca 3468/11 - LAGE Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 90).
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