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Rechtsprechung
   FG Köln, 09.06.2010 - 10 Ko 4258/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,18465
FG Köln, 09.06.2010 - 10 Ko 4258/09 (https://dejure.org/2010,18465)
FG Köln, Entscheidung vom 09.06.2010 - 10 Ko 4258/09 (https://dejure.org/2010,18465)
FG Köln, Entscheidung vom 09. Juni 2010 - 10 Ko 4258/09 (https://dejure.org/2010,18465)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsfähigkeit von Avalprovisionen in einem steuerrechtlichen Kostenfestsetzungsverfahren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kostenfestsetzung: - Keine Erstattungsfähigkeit von Avalprovisionen im Kostenfestsetzungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 1644
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (5)

  • VG Minden, 12.04.2007 - 11 K 103/07

    Zulässige erkennungsdienstliche Behandlung eines Lehrers

    Auszug aus FG Köln, 09.06.2010 - 10 Ko 4258/09
    Rn. 3 Die Erinnerungsführer klagten im Verfahren 11 K 1158/96 wegen Einkommensteuer 1977 bis 1979, im Verfahren 11 K 6128/96 Einheitsbewertung Betriebsvermögen auf den 1. Januar 1978, 1979 und 1980 und im Verfahren 11 K 103/07 wegen Gewerbesteuermessbetrag 1977 bis 1980.

    Die Kosten in den Verfahren 11 K 6128/96 wegen Einheitsbewertung Betriebsvermögen und 11 K 103/07 wegen Gewerbesteuermessbetrag wurden jeweils dem Erinnerungsführer zu 15% und dem Erinnerungsgegner zu 85% auferlegt; der Streitwert wurde auf 73.000 EUR bzw. 4.300 EUR für das Verfahren wegen Einheitsbewertung festgesetzt, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wurde ebenfalls jeweils für erforderlich erklärt.

    Rn. 11 11 K 103/07 (Gewerbesteuermessbetrag 1977 bis 1980) 5.145,75 EUR (GA Bl. 335).

  • FG Köln, 18.12.2000 - 10 Ko 5325/00

    Erstattungsfähigkeit der Kosten für eine Sicherheitsleistung

    Auszug aus FG Köln, 09.06.2010 - 10 Ko 4258/09
    Rn. 13 Der Erinnerungsgegner bestreitet zwar nicht die Höhe der für die Sicherheitsleistung aufgewandten Kosten als solche, hält Avalprovisionen aber unter Hinweis auf den Beschluss des FG Köln vom 18. Dezember 2000 10 Ko 5325/00 (EFG 2001, 654) für nicht erstattungsfähig.

    Die Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung war in dem Verfahren, für das die Kostenerstattung gefordert wird, unabhängig von der Sicherheitsleistung durch die Bankbürgschaft möglich (BFH-Beschluss vom 8. Februar 1972 VII B 170/69, BStBl II 1972, 429; ebenso FG Köln, Beschluss vom 18. Dezember 2000 10 Ko 5325/00, EFG 2001, 654).

  • BFH, 08.02.1972 - VII B 170/69

    Provisionen für Bürgschaften - Abgabenbescheid - Abwendung der Vollziehung - …

    Auszug aus FG Köln, 09.06.2010 - 10 Ko 4258/09
    Kosten, die nicht zu diesen Aufwendungen gehören, können demnach in einem Verfahren nach § 149 FGO auch nicht festgesetzt werden (BFH-Beschluss vom 8. Februar 1972 VII B 170/69, BStBl II 1972, 429).

    Die Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung war in dem Verfahren, für das die Kostenerstattung gefordert wird, unabhängig von der Sicherheitsleistung durch die Bankbürgschaft möglich (BFH-Beschluss vom 8. Februar 1972 VII B 170/69, BStBl II 1972, 429; ebenso FG Köln, Beschluss vom 18. Dezember 2000 10 Ko 5325/00, EFG 2001, 654).

  • BGH, 17.01.2006 - VI ZB 46/05

    Erstattungs- und Festsetzungsfähigkeit von Kosten einer Bürgschaft zur Abwendung …

    Auszug aus FG Köln, 09.06.2010 - 10 Ko 4258/09
    "Unter diesen auf das Prozessrechtsverhältnis gestützten Sachgrundsatz" fielen auch Kosten für die Beschaffung einer Sicherheit (BGH-Beschluss vom 17. Januar 2006 VI ZB 46/05, MDR 2006, 886 für die Abwehr der Vollstreckung aus einer vorläufig vollstreckbaren, durch Versäumnisurteil titulierten Forderung).
  • FG Baden-Württemberg, 24.01.2007 - 3 KO 7/03

    Erstattungsfähigkeit einer Avalprovision im Kostenfestsetzungsverfahren

    Auszug aus FG Köln, 09.06.2010 - 10 Ko 4258/09
    Rn. 20 Dem hat sich das FG Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 24. Januar 2007 3 KO 7/03 (EFG 2007, 783) angeschlossen und entschieden, dass auch Avalprovisionen zu den nach § 139 Abs. 1 FGO zu erstattenden Kosten gehören, die der Kläger einem Kreditinstitut dafür vergütet hat, dass dieses sich für den umstritten gewesenen Steueranspruch verbürgt und so die unter der Bedingung einer Sicherheitsleistung gewährte Aussetzung der Vollziehung ermöglicht hat.
  • FG Hamburg, 13.03.2012 - 3 KO 220/11

    Keine Erstattung von (Bürgschafts-)Kosten aus AdV-Verfahren im Klageverfahren

    Rn. 46 d) Weiterhin vertreten die Finanzgerichte und die steuerrechtliche Literatur die Meinung, die Kosten der Avalprovision seien auch keine notwendigen Kosten, denn eine Rechtsverteidigung sei auch ohne Bankbürgschaft möglich (FG Köln vom 09. Juni 2010 10 KO 4258/09, EFG 2010, 1644; FG Köln vom 18. Dezember 2000 10 KO 5325/00, EFG 2001, 654).
  • FG Baden-Württemberg, 10.03.2011 - 11 KO 5287/08
    Wenn im Beschluss des FG Köln vom 9. Juni 2010 10 KO 4258/09 (EFG 2010, 1644) dagegen eingewandt wird, Sicherheit könne auch in anderer Weise als durch einen Bürgen, etwa durch Hinterlegung geleistet werden, erscheint das wenig überzeugend.
  • FG Köln, 24.07.2012 - 10 Ko 1883/12

    Keine Erstattung von Avalprovisionen im Rahmen der Kostenfestsetzung

    Die Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung war in dem Verfahren, für das die Kostenerstattung gefordert wird, unabhängig von der Sicherheitsleistung durch die Bankbürgschaft möglich (BFH-Beschluss vom 8. Februar 1972 - VII B 170/69, BFHE 104, 508, BStBl II 1972, 429 bestätigt durch BFH-Urteil vom 8. Juni 1982 - VIII R 68/79, BFHE 136, 65, BStBl II 1982, 602; ebenso FG Köln, Beschlüsse vom 9. Juni 2010 - 10 Ko 4258/09, EFG 2010, 1644 sowie vom 19. Oktober 1999 - 10 Ko 2729/99, EFG 2000, 232 und vom 18. Dezember 2000 - 10 Ko 5325/00, EFG 2001, 654).
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