Rechtsprechung
| OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2012 - 10 M 52.10 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 166 VwGO, § 38 InsO, § 208 InsO, § 116 ZPO
Prozesskostenhilfe im Insolvenzverfahren - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 166 VwGO, § 116 S 1 Nr 1 ZPO, § 769 ZPO, § 208 InsO
Prozesskostenhilfe; PKH-Beschwerde; Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes; Anzeige der Masseunzulänglichkeit; Bedürftigkeit der Masse; Kosten der Prozessführung; Zumutbarkeit der Kostentragung durch wirtschaftlich beteiligten Insolvenzgläubiger; wertende Abwägung der ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Frankfurt/Oder, 21.07.2010 - 7 K 68/10
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2012 - 10 M 52.10
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 08.02.2006 - 8 PKH 4.05
Bedürftigkeit und Zumutbarkeit als Voraussetzungen für die Gewährung von …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2012 - 10 M 52.10
Dies indiziert eine Bedürftigkeit der Masse im Sinne des § 116 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 ZPO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2006 - BVerwG 8 PKH 4.05 -, ZIP 2006, 1542, juris Rn. 4; BGH…, Beschluss vom 12. März 2008 - XII ZB 4/08 -, ZIP 2008, 1035, juris Rn. 6, jeweils m.w.N.).Zumutbar erscheint ein Kostenbeitrag dann, wenn der Insolvenzgläubiger die benötigten Mittel unschwer aufbringen kann und der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger Betrachtung unter Beachtung des Prozessrisikos voraussichtlich deutlich größer sein wird als die aufzubringenden Kosten (BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2006, a.a.O., Rn. 10).
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.09.2011 - 10 S 48.10
Beschwerde; einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2012 - 10 M 52.10
Anhaltspunkte dafür, dass dem Beklagten (in Zukunft) freie Mittel zur Finanzierung der Rechtsverteidigung zur Verfügung stehen, bestehen nicht (so auch OVG Bln-Bbg…, Beschluss vom 10. Mai 2011 - OVG 10 M 11.09 -, juris Rn. 5); die titulierten Zahlungsansprüche gegenüber der Klägerin hat er verpfändet, so dass Zahlungen hierauf nicht der freien Masse zufließen (vgl. schon Beschluss des Senats vom 27. September 2011 - OVG 10 S 48.10 -, mit dem dem Beklagten im Verfahren auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt worden ist).Rn. 6 Die Höhe der Verfahrenskosten dürfte zwar angesichts des voraussichtlichen Streitwerts von ca. 934.000 Euro (vgl. den die Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zurückweisenden Beschluss des Senats vom 27. September 2011 - OVG 10 S 48.10 -, NZI 2011, 954 , juris Rn. 26 sowie die vorläufige Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht) nicht unerheblich sein.
- BGH, 25.11.2010 - VII ZB 71/08
Prozesskostenhilfe: Zumutbarkeit der Beschaffung eines Prozesskostenvorschusses …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2012 - 10 M 52.10
Dies bedarf einer wertenden Abwägung aller Gesamtumstände des Einzelfalls, wobei insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Prozess- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 71/08 -, ZIP 2011, 98, juris Rn. 9 m.w.N.).
- BGH, 12.03.2008 - XII ZB 4/08
Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe in einem Passivprozess der Insolvenzmasse
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2012 - 10 M 52.10
Dies indiziert eine Bedürftigkeit der Masse im Sinne des § 116 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 ZPO (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 8. Februar 2006 - BVerwG 8 PKH 4.05 -, ZIP 2006, 1542, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 12. März 2008 - XII ZB 4/08 -, ZIP 2008, 1035, juris Rn. 6, jeweils m.w.N.). - BFH, 09.12.2004 - VII S 29/03
Insolvenzverwalter: PKH
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2012 - 10 M 52.10
Die Frage, inwieweit diesen wirtschaftlich Beteiligten eine Kostenaufbringung für das Verfahren zumutbar ist, beurteilt sich anhand einer Gegenüberstellung der Kosten des Verfahrens und der möglichen Vorteile für die Gläubiger, wobei nur die Insolvenzgläubiger i.S.d. § 38 InsO in die Betrachtung einzubeziehen sind, da es den Massegläubigern nach §§ 53 ff. InsO - ebenso wie dem Insolvenzverwalter selbst - nicht zugemutet werden kann, Prozesskosten aufzubringen (BFH, Beschluss vom 9. Dezember 2004 - VII S 29/03 (PKH) -, ZInsO 2005, 1216, juris Rn. 11). - BGH, 28.02.2007 - IV ZR 320/04
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter; Zumutbarkeit eines …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2012 - 10 M 52.10
Im Insolvenzfall sind am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich beteiligt diejenigen Gläubiger, deren Befriedigungsaussichten sich dadurch konkret verbessern, dass der Insolvenzverwalter obsiegt (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 - IV ZR 320/04 -, NJW-RR 2007, 993, juris Rn. 7).
- VG Berlin, 20.11.2018 - 10 K 265.18
Rücknahme von Emissionshandelsberechtigungen: Keine Prozesskostenhilfe für Air …
Dies indiziert eine Bedürftigkeit der Masse im Sinne des § 116 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 ZPO (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 8. Februar 2006 - BVerwG 8 PKH 4.05 -, ZIP 2006, 1542, juris Rn. 4; BGH…, Beschluss vom 12. März 2008 - XII ZB 4/08 -, ZIP 2008, 1035, juris Rn. 6, jeweils m.w.N, sowie Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2012 - OVG 10 M 52.10 -, Rn. 3, juris.).Zumutbar erscheint ein Kostenbeitrag dann, wenn der Insolvenzgläubiger die benötigten Mittel unschwer aufbringen kann und der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger Betrachtung unter Beachtung des Prozessrisikos voraussichtlich deutlich größer sein wird als die aufzubringenden Kosten (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2012 - OVG 10 M 52.10 -, Rn. 4, juris).
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2012 - 10 N 33.10
Prozesskostenhilfe; PKH für beabsichtigten Zulassungsantrag; Insolvenzverwalter …
Rn. 6 a) Angesicht der angezeigten Masseunzulänglichkeit ist von einer Bedürftigkeit der Masse im Sinne des § 116 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 ZPO auszugehen (vgl. schon Beschlüsse des Senats vom 27. September 2011 - OVG 10 S 48.10 - und vom 27. Februar 2012 - OVG 10 M 52.10 -).
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