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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2016 - 10 N 22.13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,2899
OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2016 - 10 N 22.13 (https://dejure.org/2016,2899)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16.02.2016 - 10 N 22.13 (https://dejure.org/2016,2899)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16. Februar 2016 - 10 N 22.13 (https://dejure.org/2016,2899)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 35 Abs 1 Nr 8 BauGB, § 2 Abs 2 BauO BB, § 55 Abs 3 Nr 10 BauO BB, § 73 Abs 1 BauO BB
    Photovoltaikanlage auf ehemaligem Gewächshaus; Gebäudeabhängigkeit; Dach

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 35 Abs 1 Nr 8 BauGB, § 2 Abs 2 BauO BB, § 55 Abs 3 Nr 10 BauO BB, § 73 Abs 1 BauO BB
    Baueinstellung; Photovoltaikanlage auf ehemaligem Gewächshaus; Technische Gebäudeausrüstung; Genehmigungsfreiheit; Gebäudeabhängigkeit; Gebäude; Dach; Überdeckung; Wirksamer Witterungsschutz; Zulassungsantrag; (Keine) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit; (Keine) ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • sebastianconrad.de (Kurzinformation)

    Zur Baugenehmigungsfreiheit von Photovoltaikanlagen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2016, 447
 
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Wird zitiert von ... (13)Zitiert selbst (6)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.06.2012 - 10 S 44.11

    Baueinstellung; genehmigungsbedürftiges Vorhaben; genehmigungsfreies Vorhaben; …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2016 - 10 N 22.13
    Rn. 5 Wie das Verwaltungsgericht zutreffend in Übereinstimmung mit der Auffassung des Senats im vorangegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Beschluss vom 20. Juni 2012 - OVG 10 S 44.11 -, NVwZ-RR 2012, 709, juris Rn. 13 f.) ausgeführt hat, erfüllt die geplante PV-Anlage nicht das Erfordernis der (funktionalen) Gebäudeabhängigkeit.

    Dabei geht es vorrangig nicht um die vom Verwaltungsgericht offen gelassene Frage, ob die Genehmigungsfreiheit das Anbringen der Anlage an bestehende Außenwand- oder Dachflächen voraussetzt oder ob diese Flächen auch durch die Module der Solaranlage im Sinne einer gebäudeintegrierten Anlage gebildet werden können (…in diesem Sinne etwa Dirnberger in: Jäde/Dirnberger u.a., Bauordnungsrecht Brandenburg, Stand: Sept. 2015, § 55 Rn. 98; vgl. auch Beschluss des Senats vom 20. Juni 2012, a.a.O., Rn. 11).

    Die Genehmigungsfreiheit einer gebäudeabhängigen Solaranlage rechtfertigt sich daraus, dass durch die Errichtung auf oder in den Wand- oder Dachflächen eines vorhandenen Gebäudes, das seinerseits unabhängig von der Solaranlage den Vorschriften über die baurechtliche Genehmigung unterliegt, kein zusätzlicher Flächenbedarf entsteht und zudem das Erscheinungsbild des Gesamtgebäudes und damit das Orts- bzw. Landschaftsbild in der Regel nicht wesentlich berührt wird, weshalb eine zusätzliche präventive Prüfung und Kontrolle in einem bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren entbehrlich erscheint (vgl. näher Beschluss des Senats vom 20. Juni 2012, a.a.O., Rn. 13).

  • BVerfG, 21.12.2009 - 1 BvR 812/09

    Verfassungsbeschwerde bzgl. verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen in einem …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2016 - 10 N 22.13
    Derartige Zweifel sind dann gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und auch die Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses solchen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062, juris).
  • BGH, 17.11.2010 - VIII ZR 277/09

    Erneuerbare Energien: Voraussetzungen des Anspruchs auf Einspeisevergütung für …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2016 - 10 N 22.13
    Rn. 9 Soweit sich der Kläger demgegenüber auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes beruft, der eine offene Schattenhalle für die Aufzucht lichtempfindlicher Pflanzen, die mit einem grobmaschigen Schattierungsgewebe überspannt war und an der Photovoltaikmodule angebracht worden waren, als Gebäude angesehen hat (Urteil vom 17. November 2010 - VIII ZR 277/09 -, BGHZ 187, 311, juris Rn. 1, 11 ff.), lässt sich diese Entscheidung auf den vorliegenden Fall nicht übertragen, weil sie sich auf den Begriff des Gebäudes i.S.d. des § 11 EEG 2004 bezieht, der mit dem bauordnungsrechtlichen Gebäudebegriff nicht identisch ist, sondern eine weite Auslegung der bauordnungsrechtlich definierten Merkmale verlangt (…BGH, a.a.O., Rn. 13 f.).
  • VGH Bayern, 16.04.2015 - 15 ZB 13.2647

    An Landwirt verpachteter Feldstadel mit Photovoltaikanlage im Außenbereich

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2016 - 10 N 22.13
    Das Gebäude muss tatsächlich vorhanden und als solches benutzbar sein, wobei die Zulässigkeit des Gebäudes und seiner Nutzung unabhängig von der privilegierten Zulässigkeit der Anlagen für die Nutzung solarer Strahlungsenergie im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB zu beurteilen ist, so dass es nicht ausreicht, wenn das Gebäude für die vorgebliche Nutzung unüblich und nur unter Berücksichtigung der aus der Solarnutzung zu erwartenden Erlöse wirtschaftlich ist (BayVGH, Beschluss vom 16. April 2015 - 15 ZB 13.2647 -, juris Rn. 15;… Söfker, a.a.O., Rn. 59 k).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.11.2015 - 10 N 70.13

    Störende Häufung von Werbeanlagen; gesetzwidrige Protokollierung als …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2016 - 10 N 22.13
    Die Geltendmachung dieses Zulassungsgrundes setzt voraus, dass eine bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte, konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und zudem erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit und der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. November 2015 - OVG 10 N 70.13 -, juris Rn. 17).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.09.1963 - VII A 301/63
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2016 - 10 N 22.13
    Das Dach muss dazu bestimmt und geeignet sein, Niederschläge sicher abzuleiten und nicht nur einen gewissen Schutz gegen Sonne und leichten Regen zu bieten (OVG NW, Urteil vom 19. September 1963 - VII A 301/63 -, BRS 14 B 2;… Jäde, a.a.O., § 2 Rn. 46); es geht insoweit um den wirksamen Schutz vor Witterungseinflüssen und nicht lediglich um die Gewährleistung von Sonnenschutz (…vgl. Dirnberger in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Sept. 2015, Art. 2 Rn. 246-248 zur entsprechenden Vorschrift in Bayern).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.07.2016 - 10 S 12.16

    Widerspruch gegen Baugenehmigung für Wohnanlage; Nachbar; Antrag auf …

    Zudem ist anerkannt, dass eine bauliche Anlage nicht notwendig über Seitenwände verfügen muss, um ein Gebäude i.S.d. § 2 Abs. 2 BauO Bln zu sein (…vgl. Wilke, in: Wilke u.a., Bauordnung für Berlin, 6. Aufl. 2008, § 2 Rn. 49; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 16. Februar 2016 - OVG 10 N 22.13 -, juris Rn. 8).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2022 - 10 N 76.19

    Bauordnungsrechtliche Beseitigungsverfügung für eine Photovoltaikanlage; …

    Dagegen begehrte der Kläger erfolglos die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 20. Juni 2012, a.a.O.) und die Aufhebung der Baueinstellungsverfügung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Februar 2016 - OVG 10 N 22.13 - juris).

    Im Übrigen hat der erkennende Senat zu den vom Kläger im früheren Klageverfahren zur Baueinstellungsverfügung (VG 3 K 683/12 und OVG 10 N 22.13) erläuterten Plänen (…vgl. Beschluss vom 16. Februar 2016, a.a.O., Rn. 7), denen die hier in Rede stehende tatsächliche Umgestaltung der baulichen Anlage durch den Kläger entspricht (vgl. EA S. 7), bereits festgestellt, dass auch die vom Kläger umgestaltete Anlage im Sinne von § 2 Abs. 2 BbgBO weder eine Überdeckung aufweise noch dem - von der Trägerfunktion für die Solaranlage unabhängigen - Zweck des Schutzes von Menschen, Tieren oder Sachen diene (…Beschluss vom 16. Februar 2016, a.a.O., Rn. 8).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.10.2017 - 10 N 57.17

    Beseitigungsanordnung; materielle Illegalität; Grundstücksfläche, die überbaut …

    Rn. 12 Soweit die Kläger einen Widerspruch des erstinstanzlichen Urteils zu dem Beschluss des Senats vom 20. Juni 2012 (- OVG 10 S 44.11 -, juris; vgl. dazu auch OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 16. Februar 2016 - OVG 10 N 22.13 -, juris) zur Frage der Baugenehmigungsfreiheit einer Photovoltaikanlage nach § 55 Abs. 3 Nr. 10 BbgBO a.F. geltend machen, legen sie schon keinen die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden abstrakten Rechtssatz dar, mit dem die Vorinstanz von der vorgenannten Entscheidung entscheidungserheblich abgewichen sein soll.
  • VG Cottbus, 25.09.2019 - 3 K 51/18

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht

    Nach Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Cottbus (Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 16. Februar 2016, Az.: 10 N 22.13) blieb sie ohne Erfolg.

    Rn. 22 Unabhängig davon genügt die von dem Kläger im Rahmen des Verfahrens 3 K 683/12 angesprochene und im Vor-Ort-Termin auch so festgestellte - Dachkonstruktion (halboffene Trapezbleche- /Netz-Konstruktion mit eingebrachten Photovoltaik-Modulen), wobei die von den PV-Modulen überdeckte Fläche 52 % der Dachfläche betragen soll, nicht den Anforderungen an eine Dachfläche, da dadurch die Funktion eines Daches, nämlich den darunter liegenden Raum abzuschirmen und ihm Schutz vor Witterungsunbilden zu gewähren nicht erfüllt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Februar 2016, - 10 N 22.13 -).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2017 - 10 N 21.14

    Baugenehmigung, großflächiger Einzelhandelsbetrieb, Erweiterung eines …

    Derartige Schwierigkeiten sind dann gegeben, wenn die Rechtssache überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich diese auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall entscheidungserheblich sind, wobei zur Darlegung des Zulassungsgrundes erforderlich ist, dass die Fragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, konkret bezeichnet werden und erläutert wird, worin die besondere Schwierigkeit besteht (OVG Bln-Bbg…, Beschluss vom 28. Februar 2017 - OVG 10 N 6.13 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 16. Februar 2016 - OVG 10 N 22.13 -, juris Rn. 17 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2019 - 10 N 67.16

    Sanierungsrechtlicher Ausgleichsbetrag; Anrechnung auf den Ausgleichsbetrag, …

    Derartige Schwierigkeiten sind dann gegeben, wenn die Rechtssache überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich diese auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall entscheidungserheblich sind, wobei zur Darlegung des Zulassungsgrundes erforderlich ist, dass die Fragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, konkret bezeichnet werden und erläutert wird, worin die besondere Schwierigkeit besteht (u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 16. Februar 2016 - OVG 10 N 22.13 -, juris Rn. 17 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.03.2017 - 10 N 49.13

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Ferienanlage; Sicherung der verkehrsmäßigen …

    Derartige Schwierigkeiten sind dann gegeben, wenn die Rechtssache überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich diese auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall entscheidungserheblich sind, wobei zur Darlegung des Zulassungsgrundes erforderlich ist, dass die Fragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, konkret bezeichnet werden und erläutert wird, worin die besondere Schwierigkeit besteht (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 16. Februar 2016 - OVG 10 N 22.13 -, juris Rn. 17).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2017 - 10 N 6.13

    Antrag auf Zulassung der Berufung; ernstliche Zweifel, besondere tatsächliche und …

    Derartige Schwierigkeiten sind dann gegeben, wenn die Rechtssache überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich diese auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall entscheidungserheblich sind, wobei zur Darlegung des Zulassungsgrundes erforderlich ist, dass die Fragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, konkret bezeichnet werden und erläutert wird, worin die besondere Schwierigkeit besteht (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 16. Februar 2016 - OVG 10 N 22.13 -, juris, Rn. 17 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.09.2017 - 10 N 29.17

    Wahrung der Nachbarrechte bei wechselseitigem Abstandsflächenverstoß

    Derartige Schwierigkeiten sind dann gegeben, wenn die Rechtssache überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich diese auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall entscheidungserheblich sind, wobei zur Darlegung des Zulassungsgrundes erforderlich ist, dass die Fragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, konkret bezeichnet werden und erläutert wird, worin die besondere Schwierigkeit besteht (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 16. Februar 2016 - OVG 10 N 22.13 -, juris Rn. 17 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2021 - 4 N 68.18

    Zeitausgleich für teilzeitbeschäftigte Lehrer

    Derartige Schwierigkeiten sind dann gegeben, wenn die Rechtssache überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich diese auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall entscheidungserheblich sind (…Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 124 Rn. 9) wobei zur Darlegung des Zulassungsgrundes erforderlich ist, dass die Fragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, konkret bezeichnet werden und erläutert wird, worin die besondere Schwierigkeit besteht (u.a. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Februar 2016 - OVG 10 N 22.13 - juris Rn. 17).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.01.2025 - 12 N 3.24

    Anschlusszwang an zentrale Abwasserentsorgungsanlage; Grundsatz der …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.07.2025 - 12 N 55.24

    Anknüpfung des Mehrbelastungsausgleich an die wirksamen raumordnerischen …

  • VG München, 28.11.2016 - M 8 K 15.4746

    Beseitigungsanordnung mit Zwangsgeldandrohung - Gebäudegleiche Wirkung

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