Erneuerbare-Energien-Gesetz
Teil 2 - Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung (§§ 5 - 15) |
Abschnitt 2 - Kapazitätserweiterung und Einspeisemanagement (§§ 9 - 12) |
(1) 1Netzbetreiber sind unbeschadet ihrer Pflicht nach § 9 ausnahmsweise berechtigt, an ihr Netz unmittelbar oder mittelbar angeschlossene Anlagen und KWK-Anlagen, die mit einer Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a ausgestattet sind, zu regeln, soweit
2Bei der Regelung der Anlagen nach Satz 1 sind Anlagen im Sinne des § 6 Absatz 2 erst nachrangig gegenüber den übrigen Anlagen zu regeln. 3Im Übrigen müssen die Netzbetreiber sicherstellen, dass insgesamt die größtmögliche Strommenge aus erneuerbaren Energien und Kraft-Wärme-Kopplung abgenommen wird.
(2) Netzbetreiber sind verpflichtet, Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen nach § 6 Absatz 1 spätestens am Vortag, ansonsten unverzüglich über den zu erwartenden Zeitpunkt, den Umfang und die Dauer der Regelung zu unterrichten, sofern die Durchführung der Maßnahme vorhersehbar ist.
(3) 1Die Netzbetreiber müssen die von Maßnahmen nach Absatz 1 Betroffenen unverzüglich über die tatsächlichen Zeitpunkte, den jeweiligen Umfang, die Dauer und die Gründe der Regelung unterrichten und auf Verlangen innerhalb von vier Wochen Nachweise über die Erforderlichkeit der Maßnahme vorlegen. 2Die Nachweise müssen eine sachkundige dritte Person in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Erforderlichkeit der Maßnahme vollständig nachvollziehen zu können; zu diesem Zweck sind im Fall eines Verlangens nach Satz 1 letzter Halbsatz insbesondere die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erhobenen Daten vorzulegen. 3Die Netzbetreiber können abweichend von Satz 1 Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber von Anlagen nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 nur einmal jährlich über die Maßnahmen nach Absatz 1 unterrichten, solange die Gesamtdauer dieser Maßnahmen 15 Stunden pro Anlage im Kalenderjahr nicht überschritten hat; diese Unterrichtung muss bis zum 31. Januar des Folgejahres erfolgen. 4§ 13 Absatz 5 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2012 | Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien | 28.07.2011 |
Rechtsprechung zu § 11 EEG
158 Entscheidungen zu § 11 EEG in unserer Datenbank:
- BGH, 07.11.2023 - EnZR 85/20
Energy from Waste III
- BGH, 07.11.2023 - EnZR 27/20
Energy from Waste II
Zum selben Verfahren:
- BGH, 06.07.2021 - EnZR 27/20
Energy from Waste I
- OLG Naumburg, 20.03.2020 - 7 Kart 2/19
Notmaßnahme NSM - Stromerzeugung und -einspeisung: Anspruch auf Vergütung bzw. ...
- BGH, 06.07.2021 - EnZR 27/20
- BGH, 09.02.2011 - VIII ZR 35/10
Stromeinspeisevergütung: Ausschließliche Anbringung einer Photovoltaikanlage an ...
Zum selben Verfahren:
- LG Kassel, 21.02.2007 - 6 O 1431/06
- OLG Frankfurt, 07.01.2010 - 15 U 66/07
Vergütungen nach § 11 EEG 2004 für eingespeisten Solarstorm
- BGH, 11.02.2020 - XIII ZR 27/19
Einspeisemanagement - Erneuerbare Energien: Netzenpass; Entschädigungspflicht für ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Naumburg, 05.10.2018 - 7 U 25/18
Stromeinspeisung aus erneuerbaren Energien: Entschädigungsansprüche von ...
- OLG Naumburg, 25.09.2020 - 7 U 25/18
Netztrennung I - Stromeinspeisung aus Windenergieanlagen: Voraussetzungen einer ...
- OLG Naumburg, 05.10.2018 - 7 U 25/18
Querverweise
Auf § 11 EEG verweisen folgende Vorschriften:
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Gesetzliches Schuldverhältnis)
- Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung
- Allgemeine Vorschriften
- § 8 (Abnahme, Übertragung und Verteilung)
- Kapazitätserweiterung und Einspeisemanagement
- § 12 (Härtefallregelung)
- Verordnungsermächtigung, Erfahrungsbericht, Übergangsbestimmungen
- § 66 (Übergangsbestimmungen)