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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2014 - 10 N 47.14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,42869
OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2014 - 10 N 47.14 (https://dejure.org/2014,42869)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18.12.2014 - 10 N 47.14 (https://dejure.org/2014,42869)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18. Dezember 2014 - 10 N 47.14 (https://dejure.org/2014,42869)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 34 Abs 1 S 1 BauGB, § 23 Abs 3 BauNVO, § 23 Abs 5 BauNVO, Art 14 Abs 1 S 2 GG
    Einfügen in die nähere Umgebung bei Einhaltung einer faktischen Baugrenze; Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums bezüglich nichtüberbaubarer Grundstücksfläche aufgrund faktischer Baugrenze; Geltung für Haupt-, nicht für eine Nebennutzung; Abgrenzung Haupt- von ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 34 Abs 1 S 1 BauGB, § 23 Abs 3 BauNVO, § 23 Abs 5 BauNVO, Art 14 Abs 1 S 2 GG
    Baugenehmigung für eine Neuerrichtung einer Werbeanlage (Fremdwerbung); Einfügen in die nähere Umgebung; Grundstücksfläche, die überbaut werden soll; faktische Baugrenze; nichtüberbaubare Grundstücksfläche; Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    BauGB § 34 Abs. 1 Satz 1; BauNVO § 23 Abs. 3, 5; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 2
    Einfügen einer Werbeanlage in die nähere Umgebung; faktische Baugrenze; nicht überbaubare Grundstücksfläche; Baugenehmigung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Werbetafel mit Fremdwerbung ist eigenständige Hauptnutzung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Zitiert selbst (8)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.03.2013 - 10 B 4.12

    Nachbarklage vor dem Oberverwaltungsgericht gegen ein Bauvorhaben in der Nähe des …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2014 - 10 N 47.14
    Nach der Rechtsprechung des Senats können anhand der tatsächlich vorhandenen Bebauung aus der jeweils überbauten Grundstücksfläche und der räumlichen Lage der baulichen Anlagen Merkmale abgelesen werden, aus denen eine faktische Baugrenze (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO) feststellbar ist, die Gebäude und Gebäudeteile oder andere Hauptnutzungen (Hauptanlagen) nicht überschreiten dürfen (vgl. näher OVG Bln-Bbg, Urteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 -, juris Rn. 34, 51 m.w.N).

    Rn. 8 Der Einwand, dass für den "streitgegenständlichen Nahbereich" keine Bebauungsplanfestsetzung vorliege und eine Baugrenze nicht festgelegt sei, berücksichtigt nicht, dass das erstinstanzliche Gericht nicht von einer Festsetzung einer Baugrenze im Bebauungsplan ausgegangen ist, sondern eine faktische Baugrenze im unbeplanten Innenbereich im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB anhand der tatsächlich vorhandenen Bebauung festgestellt hat, was rechtlich möglich ist (vgl. dazu näher OVG Bln-Bbg, Urteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 -, juris Ls. 3 und Rn. 34 m.w.N.).

    Die Feststellung einer faktischen (vorderen) Baugrenze führt in der Tat dazu, dass die davorliegende Grundstücksfläche mit Hauptnutzungen nicht überbaubar ist, was eine Inhalts- und Nebenbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) ist (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 13. März 2003 - OVG 10 B 4.12 -, juris Rn. 45).

    Sie darf lediglich nicht mit Gebäuden oder Gebäudeteilen und anderen Hauptnutzungen bebaut sein (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 -, juris Rn. 45, 51).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (OVG Bln-Bbg, Urteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 -, juris Rn. 51 m.w.N.) kommt es für die Feststellung einer faktischen hinteren Baugrenze und einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche auf die vorhandenen Hauptnutzungen (Hauptanlagen), nicht dagegen auf Nebenanlagen an, denen insoweit die maßstabsbildende Kraft fehlt.

    Ein solcher Fall ist gegeben, wenn das Vorhaben selbst oder sei es infolge seiner Vorbildwirkung die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 -, juris Rn. 57 m.w.N.).

  • BVerwG, 03.12.1992 - 4 C 27.91

    Bauplanungsrecht: Beurteilung von Werbeanlagen als bauliche Anlage

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2014 - 10 N 47.14
    Eine Werbeanlage der Außenwerbung, welche eine bauliche Anlage im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB ist und Fremdwerbung zum Gegenstand hat, stellt bauplanerisch eine eigenständige Hauptnutzung dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 - BVerwG 4 C 27/91 -, BVerwGE 91, 234, juris Rn. 2).

    Dass die Verwirklichung einer städtebaulichen Ordnung und Entwicklung ein verfassungslegitimes Ziel darstellt, ist nicht zweifelhaft (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 - BVerwG 4 C 27/91 -, BVerwGE 91, 234, juris Rn. 28).

  • BVerwG, 13.05.2014 - 4 B 38.13

    Eigenart der näheren Umgebung; Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2014 - 10 N 47.14
    Mit dem Begriff der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ist die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung gemeint; es geht um den Standort des Vorhabens im Sinne von § 23 BauNVO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 - BVerwG 4 B 38/13 -, NVwZ 2014, 1246, juris Rn. 8).
  • BVerfG, 21.12.2009 - 1 BvR 812/09

    Verfassungsbeschwerde bzgl. verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen in einem …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2014 - 10 N 47.14
    Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062, juris Rn 16; OVG Bln-Bbg…, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - OVG 10 N 90.10 -, LKV 2014, 36 , juris Rn. 5 ).
  • BVerwG, 28.09.1988 - 4 B 175.88

    Zu überbauende Grundstücksfläche; Grenzen des Baugrundstücks; Einfügen des …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2014 - 10 N 47.14
    Zu Recht führt das Verwaltungsgericht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach für die Frage, ob sich ein Vorhaben nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz BauGB einfügt, es nicht auf die (Flurstücks-)Grenzen des Baugrundstücks ankommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 1988 - BVerwG 4 B 175/88 -, NVwZ 1989, 354, juris Ls. und Rn. 4).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2013 - 10 N 90.10

    Nachbarklage; Baugenehmigung; Einzelhandelsbetrieb; …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2014 - 10 N 47.14
    Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062, juris Rn 16; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - OVG 10 N 90.10 -, LKV 2014, 36 , juris Rn. 5 ).
  • VG Minden, 21.11.2013 - 9 K 2117/13

    Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung einer Werbeanlage auf einem Grundstück

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2014 - 10 N 47.14
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der dem Zulassungsantrag beigefügten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden (Urteil vom 21. November 2013 - 9 K 2117/13 -).
  • VG Würzburg, 04.09.2012 - W 4 K 12.456

    Verpflichtungsklage; Baugenehmigung für die Errichtung einer Werbeanlage; …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2014 - 10 N 47.14
    Soweit die Klägerin dazu die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg (Urteil vom 4. September 2012 - W 4 K 12.456 -, juris) und das oben erwähnte Urteil des Verwaltungsgerichts Minden überreicht, legt sie hierdurch nicht dar, dass der konkret zu entscheidende Rechtsstreit an dem Standort der Werbeanlage in der Bahnhofstraße der beigeladenen Stadt entscheidungserhebliche Fragen aufwirft, deren Lösung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht überdurchschnittliche Schwierigkeiten verursachen soll.
  • VGH Bayern, 03.03.2016 - 15 ZB 14.1542

    Voraussetzungen für die Annahme einer faktischen Baugrenze - Balkonerweiterung …

    Rn. 12 Der Senat folgt insoweit der vom Kläger angeführten Rechtsprechung, dass für die Annahme einer faktischen Baugrenze wegen der einschränkenden Wirkung auf das Grundeigentum hinreichende Anhaltspunkte für eine städtebaulich verfestigte Situation bestehen müssen und die tatsächlich vorhandene Bebauung kein bloßes "Zufallsprodukt" ohne eigenen städtebaulichen Aussagewert sein darf (…vgl. OVG Berlin-Bbg, U. v. 31.3.2013 - OVG 10 B 203 - OVG BE 24, 20 = juris Rn. 45; vgl. auch B. v. 18.12.2014 - OVG 10 N 47.14 - Grundeigentum 2015, 923 = juris Rn. 10).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.06.2021 - 2 M 42/21

    Gestattung von Baumaßnahmen und Nutzungsänderung im vorläufigen …

    Die Feststellung einer faktischen vorderen Baugrenze führt daz1u, dass die davorliegende Grundstücksfläche mit Hauptnutzungen nicht überbaubar ist (vgl. OVG BBg, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - OVG 10 N 47.14 - juris Rn. 10, m.w.N.).

    Rn. 31 Die Feststellung einer faktischen vorderen Baugrenze führt dazu, dass die davorliegende Grundstücksfläche mit Hauptnutzungen nicht überbaubar ist (OVG BBg, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - OVG 10 N 47.14 - juris Rn. 10, m.w.N.).

  • VG Cottbus, 27.06.2018 - 3 K 2208/16

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht

    Rn. 43 Für die Feststellung einer faktischen hinteren Baugrenze und einer nicht überbauten Grundstücksfläche kommt es alleine auf die vorhandenen Hauptanlagen (Hauptgebäude), nicht dagegen auf Nebenanlagen an (vgl. OVG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2014 - 10 N 47.14 - ; OVG Berlin…, Urteil vom 1. Dezember 2004 - OVG 2 B 14.03 -, BRS 67 Nr. 69, juris Rn. 16; OVG Berlin…, Beschluss vom 30. Juli 2004 - OVG 2 N 222.04 -, BRS 67 Nr. 146, juris Rn. 7 f.); mit der Folge, dass eine rückwärtige Bebauung unzulässig ist, wenn im hinteren Bereich der umliegenden Grundstücke nur Nebenanlagen vorhanden sind (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 28. September 1988 - BVerwG 4 B 175.88 -, BRS 48 Nr. 50, juris Rn. 4; BVerwG…, Beschluss vom 6. November 1997 - BVerwG 4 B 172.97 -, BRS 59 Nr. 79, juris Rn. 6).
  • VG Berlin, 18.05.2020 - 19 K 672.17

    Nutzungsuntersagung für ungenehmigte bauliche Anlagen

    Denn ein als Büro eines Heizungs- und Sanitärbetrieb und damit als Hauptanlage genutztes Bauwerk findet sich nicht unter den in § 61 BauO Bln enumerativ genannten Vorhaben (zur Abgrenzung von Haupt- und Nebenanlagen vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - OVG 10 N 47.14 -, juris Rn. 12).

    Denn bei Würdigung der Eigenart der näheren Umgebung, für die das Gericht den von dem S... Weg, dem G... Weg und dem A... Weg umgrenzten Grundstücksblock betrachtet, lassen sich mit Ausnahme der baulichen Anlage des Klägers jenseits der an der Straßenseite der Grundstücke in ähnlicher Tiefe errichteten Wohngebäude in den hinteren Grundstücksbereichen bauliche Anlagen mit maßstabsbildender Kraft, also Hauptanlagen (…vgl. ebd., Rn. 196; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 12 …sowie vom 20. Mai 2016 - OVG 10 N 14.16 -, juris Rn. 6), nicht feststellen.

  • OVG Schleswig-Holstein, 19.02.2015 - 1 LB 5/14

    Bauvorbescheid zur Erweiterung der Bebauung eines Grundstücks mit einem …

    Dafür ist maßgeblich, ob die Bebauung wie auch die übrige Bebauung einen bestimmten Abstand zur Straßengrenze einhält (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18.12.2014, 10 N 47.14, Juris; BVerwG, Beschl. v. 28.09.1988, 4 B 175.88, NVwZ 1989, 354).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.04.2020 - 10 S 67.19

    Bauaufsichtliche Aussetzung der Vollziehung einer Baugenehmigung; Rechtsbehelf …

    Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es für die Feststellung einer faktischen hinteren Baugrenze und einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche auf die vorhandenen Hauptanlagen, nicht dagegen auf die Nebenanlagen an, denen insoweit die maßstabbildende Kraft fehlt (OVG Bln-Bbg…, Urteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 -, juris Rn. 51 m.w.N.; Beschluss vom 18. Dezember 2014 - OVG 10 N 47.14 -, juris Rn. 12).
  • VG Düsseldorf, 15.05.2023 - 9 K 3428/21

    Veränderungssperre positives Planungsziel Verhinderungsplanung Ausnahme …

    Rn. 88 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 4 C 9.16 -, juris, Rn. 7 ff. und Beschluss vom 6. November 1997 - 4 B 172.97 -, juris, Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2008 - 7 A 1969/07 -, juris, Rn. 31; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - OVG 10 N 47.14 -, juris, Rn. 12; BayVGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - 15 ZB 10.445 -, juris, Rn. 11.
  • VGH Bayern, 21.03.2017 - 15 C 16.2369

    Streitwert für eine Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer …

    In Orientierung an Nr. 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs beträgt der Streitwert für das Klageverfahren daher im vorliegenden Fall einer herkömmlichen, klassischen (unbeleuchteten) Werbetafel, auf der auf Papier gedruckte, angeleimte Werbeträger ausgestellt werden sollen, 5.000,-- Euro (…vgl. auch BayVGH, B.v. 28.11.2013 - 9 ZB 11.2279 - juris Rn. 6;… B.v. 11.2.2014 - 1 ZB 12.1614 - juris Rn. 9;… U.v. 11.11.2014 - 15 B 12.2765 - juris Rn. 32;… U.v. 29.6.2015 - 1 ZB 13.1903 - juris Rn. 12;… VGH BW, B.v. 24.1.2017 - 8 S 2081/16 - juris Rn. 21;… U.v. 21.2.2017 - 3 S 1748/14 - juris Rn. 60;… OVG Saarl., B.v. 26.8.2015 - 2 E 136/15 - juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 18.12.2014 - OVG 10 N 47.14 - juris Rn. 15).
  • VG Augsburg, 15.07.2015 - Au 4 K 14.1698

    Carport

    Für die Feststellung einer faktischen Baugrenze kommt es auf den auf dem Vorhabengrundstück vorhandenen Schuppen nicht an, da hierbei derartige Nebenanlagen (§ 14 BauNVO) außer Betracht bleiben, denen insoweit die maßstabsbildende Kraft fehlt (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 18.12.2014 - OVG 10 N 47.14 - juris Rn. 12).
  • VG Cottbus, 01.10.2021 - 3 K 1632/19

    Baugenehmigung für Gartenhaus mit Überdachung

    Insoweit ist anerkannt, dass etwa bei einer geschlossenen Bauweise am Blockrand eines Straßenviertels Gebäude hinsichtlich der Bebauungstiefe (nur) insoweit ohne Abstandsflächen an der Grenze bebaut werden dürfen, als das Vorhaben im rückwärtigen Blockinnenbereich eine faktisch vorhandene Baugrenze nicht überschreitet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2013 - 10 B 4.12 - Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 10 N 47.14 -, jeweils juris).
  • VG Cottbus, 25.11.2019 - 3 L 291/19
  • VG Cottbus, 16.07.2025 - 3 K 1528/23

    Annahme bodenrechtlicher Spannungen, Baugenehmigung Neubau Wohnhaus, Einfügen in …

  • VG Ansbach, 05.10.2016 - AN 9 K 16.00419

    Baugenehmigung für Werbeanlage

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