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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2022 - 10 S 34.22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,35141
OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2022 - 10 S 34.22 (https://dejure.org/2022,35141)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22.11.2022 - 10 S 34.22 (https://dejure.org/2022,35141)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22. November 2022 - 10 S 34.22 (https://dejure.org/2022,35141)
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (12)

  • OVG Brandenburg, 19.08.1999 - 2 D 17/98
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2022 - 10 S 34.22
    Dies ist auch nach dem Rechtsstaatsprinzip der Verfassung des Landes Brandenburg (Art. 2 Abs. 1 LV) geboten (Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 19. August 1999 - 2 D 17/98.NE -, juris Rn. 54).

    Denn nur so lässt sich verlässlich feststellen, dass die Ausfertigung erst nach Eintritt der "Ausfertigungsreife", also zeitlich nach den der Bekanntmachung vorausgehenden Verfahrensschritten zum Satzungserlass erfolgt ist, deren Legalität sie gerade beurkunden soll (vgl. OVG Bbg, Urteil vom 19. August 1999 - 2 D 17/98.NE -, juris Rn. 53 f. m.w.N.).

    Zwar kommt es auf die Verwendung des Wortes "Ausfertigung" nicht an (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 19. August 1999 - 2 D 17/98.NE -, juris Rn. 53).

    Hieraus ergibt sich nicht nur die Authentizitätsfunktion der Ausfertigung (…vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil des Senats vom 27. Oktober 2011 - OVG 10 A 11.08 -, juris Rn. 32), sondern insbesondere auch die Legalitätsfunktion der Ausfertigung, wonach diese also beurkundet, dass das Satzungsgebungsverfahren, wie es mit allen Erfordernissen bis zur Einleitung des Bekanntmachungsverfahrens durchzuführen ist, ordnungsgemäß abgelaufen ist (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 19. August 1999 - 2 D 17/98.NE -, juris Rn. 53).

    Eine Sitzungsniederschrift stellt - selbst, wenn sie als "Beschlussausfertigung" bezeichnet wird - gegenüber einer Ausfertigung schon grundsätzlich ein Aliud dar (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 19. August 1999 - 2 D 17/98.NE -, juris Rn. 56).

    Erfolgt die Bekanntmachung dennoch, so ist dies nicht anders zu bewerten, als wenn die Satzung ohne jeglichen Ausfertigungsansatz oder etwa abweichend vom ausgefertigten Text bekannt gemacht worden wäre (vgl. zu alledem OVG Brandenburg, Urteil vom 19. August 1999 - 2 D 17/98.NE -, juris Rn. 60 f.; OVG Bln-Bbg…, Urteil vom 12. Januar 2021 - OVG 10 A 10.13 -, juris Rn. 108 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2021 - 10 A 10.13

    Normenkontrollverfahren gegen einen fehlerhaft bekannt gemachten sowie …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2022 - 10 S 34.22
    Indes ist eine Satzung nur dann ordnungsgemäß ausgefertigt, wenn sie von der zuständigen Person - hier dem Bürgermeister als Hauptverwaltungsbeamten der (amtsfreien) Gemeinde Neuenhagen bei Berlin, § 3 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 1 Satz 1 BbgKVerf - zeitlich nach dem Satzungsbeschluss, aber vor der Bekanntmachung unterzeichnet wird (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Januar 2021 - OVG 10 A 10.13 -, juris Rn. 90).

    Auszufertigen ist im Übrigen die Satzung selbst, nicht hingegen der Wortlaut des Beschlusses über die Satzung; dementsprechend wird einer der beiden Hauptzwecke der Ausfertigung, nämlich die mit dem Beschlossenen übereinstimmende Originalurkunde der Norm herzustellen, mit der Unterschrift auf der Sitzungsniederschrift nicht erreicht (vgl. schon OVG Bln-Bbg, Urteil vom 12. Januar 2021 - OVG 10 A 10.13 -, juris Rn. 105).

    Auf ihn findet die Unbeachtlichkeitsregelung des § 3 Abs. 4 BbgKVerf keine Anwendung (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 12. Januar 2021 - OVG 10 A 10.13 -, juris Rn. 107 m.w.N.).

    Erfolgt die Bekanntmachung dennoch, so ist dies nicht anders zu bewerten, als wenn die Satzung ohne jeglichen Ausfertigungsansatz oder etwa abweichend vom ausgefertigten Text bekannt gemacht worden wäre (vgl. zu alledem OVG Brandenburg…, Urteil vom 19. August 1999 - 2 D 17/98.NE -, juris Rn. 60 f.; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 12. Januar 2021 - OVG 10 A 10.13 -, juris Rn. 108 m.w.N.).

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2022 - 10 S 34.22
    Rn. 26 Der Umstand, dass der Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird, ist bereits ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug der Satzung bis zur Hauptsachenentscheidung suspendiert werden muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - BVerwG 4 VR 5.14 -, BauR 2015, 968, juris Rn. 12 …und Beschluss vom 16. September 2015 - BVerwG 4 VR 2.15 -, juris Rn. 4).

    Erforderlich ist nämlich lediglich, dass der weitere Vollzug des Grünordnungsplans bereits vor der Entscheidung im Hauptsache-verfahren Nachteile - gleich welcher Art - befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 2015 - BVerwG 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2022 - 10 S 17.21

    Antrag auf Außervollzugsetzung einer Verordnung über die Festsetzung eines …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2022 - 10 S 34.22
    Bei dem Beschluss wirken die ehrenamtlichen Richterinnen bzw. Richter nicht mit (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des Senats vom 25. Januar 2022 - OVG 10 S 17/21 -, juris Rn. 13).

    Dabei ist im Hinblick auf die in der Regel weitreichenden Folgen einer vorläufigen Außervollzugsetzung einer Rechtsvorschrift wie hier der Satzung über den Grünordnungsplan und des damit verbundenen Eingriffs in die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. näher OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 25. Januar 2022 - OVG 10 S 17.21 -, juris Rn. 19 m.w.N.).

  • BVerwG, 09.05.1996 - 4 B 60.96

    Bauplanungsrecht: Anforderungen an die Ausfertigung eines Bebauungsplans

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2022 - 10 S 34.22
    Rn. 36 Diese Reihenfolge von Satzungsbeschluss, Ausfertigung und Bekanntmachung ergibt sich auch aus dem Landesrecht, dem die im Übrigen an die Ausfertigung von Satzungen zu stellenden Anforderungen zu entnehmen sind (zu einem Bebauungsplan: BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996 - BVerwG 4 B 60.96 -, juris Rn. 3).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.10.2011 - 10 A 11.08

    Normenkontrolle; Klarstellungs- und Ergänzungssatzung; Präklusion; …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2022 - 10 S 34.22
    Hieraus ergibt sich nicht nur die Authentizitätsfunktion der Ausfertigung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil des Senats vom 27. Oktober 2011 - OVG 10 A 11.08 -, juris Rn. 32), sondern insbesondere auch die Legalitätsfunktion der Ausfertigung, wonach diese also beurkundet, dass das Satzungsgebungsverfahren, wie es mit allen Erfordernissen bis zur Einleitung des Bekanntmachungsverfahrens durchzuführen ist, ordnungsgemäß abgelaufen ist (vgl. OVG Brandenburg…, Urteil vom 19. August 1999 - 2 D 17/98.NE -, juris Rn. 53).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2001 - 7a D 20/99

    Bauleitplanung: Beachtlicher Planmangel bei fehlerhaftem Vermerk über …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2022 - 10 S 34.22
    Rn. 40 Dementsprechend verfängt auch der Verweis der Antragsgegnerin auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Juli 2001 (7a D 20/99) nicht.
  • BVerwG, 16.09.2015 - 4 VR 2.15

    Nichtigkeit eines Bebauungsplans; dauerhafte Hindernisse; einstweiliger …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2022 - 10 S 34.22
    Rn. 26 Der Umstand, dass der Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird, ist bereits ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug der Satzung bis zur Hauptsachenentscheidung suspendiert werden muss (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 25. Februar 2015 - BVerwG 4 VR 5.14 -, BauR 2015, 968, juris Rn. 12 und Beschluss vom 16. September 2015 - BVerwG 4 VR 2.15 -, juris Rn. 4).
  • BVerwG, 23.04.2002 - 4 CN 3.01

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Rechtsschutzinteresse; tatsächlicher Vorteil.

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2022 - 10 S 34.22
    Unnütz wird das Normenkontrollgericht nur in Anspruch genommen, wenn ein Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2002 - BVerwG 4 CN 3.01 -, juris Rn. 10).
  • BVerwG, 25.06.2020 - 4 CN 3.19

    Intertemporales Prozessrecht; Normenkontrollantrag; Präklusion; Schutzwürdige …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2022 - 10 S 34.22
    Mit dem Erfordernis eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses neben der Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO soll vermieden werden, dass das Gericht in eine Normprüfung eintreten muss, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2020 - BVerwG 4 CN 3.19 -, juris Rn. 17).
  • BVerwG, 27.10.1998 - 4 BN 46.98

    Bebauungsplan; Ausfertigung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2016 - 10 S 10.15

    Normenkontrolle; einstweilige Anordnung; vorläufige Außervollzugsetzung eines …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2025 - 10 S 40.24

    Normenkontrollverfahren - einstweilige Anordnung - Veränderungssperre - …

    Zudem genügt es für eine Ausfertigung nicht, wenn der eigentliche Satzungstext nebst Plänen der Beschlussvorlage bloß als Anlage beigefügt ist (…vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil des Senats vom 12. Januar 2021 - OVG 10 A 10.13 - juris Rn. 105 f. und Beschluss des Senats vom 22. November 2022 - OVG 10 S 34/22 - juris Rn. 39, jeweils m.w.N.).

    Vorher fehlt es am veröffentlichungsfähigen Gegenstand der Satzung (…vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil des Senats vom 12. Januar 2021 - OVG 10 A 10.13 - juris Rn. 108 f. und Beschluss des Senats vom 22. November 2022 - OVG 10 S 34/22 - juris Rn. 42, jeweils m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2026 - 10 A 2.25

    Normenkontrollverfahren, Veränderungssperre, Windenergieanlage, Antragsbefugnis, …

    Zudem genügt es für eine Ausfertigung nicht, wenn der eigentliche Satzungstext nebst Plänen der Beschlussvorlage bloß als Anlage beigefügt ist (…vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil des Senats vom 12. Januar 2021 - OVG 10 A 10.13 - juris Rn. 105 f. und Beschluss des Senats vom 22. November 2022 - OVG 10 S 34/22 - juris Rn. 39, jeweils m.w.N.).

    Vorher fehlt es an einem veröffentlichungsfähigen Gegenstand der Satzung (…vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil des Senats vom 12. Januar 2021 - OVG 10 A 10.13 - juris Rn. 108 f. und Beschluss des Senats vom 22. November 2022 - OVG 10 S 34/22 - juris Rn. 42, jeweils m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.01.2023 - 10 S 1.23

    Normenkontrollantrag: Außervollzugsetzung eines Grünordnungsplans wegen eines …

    Rn. 1 Die Antragstellerin begehrt die Abänderung des Beschlusses des Senats vom 22. November 2022 (OVG 10 S 34/22), mit welchem der Senat den Grünordnungsplan "Trainierbahn Neuenhagen" vom 29. Oktober 2020, bekanntgemacht im Amtsblatt für die Gemeinde Neuenhagen bei Berlin vom 25. März 2021, wegen eines Ausfertigungs- und Bekanntmachungsfehlers vorläufig außer Vollzug gesetzt hat.

    Rn. 6 den Beschluss vom 22. November 2022 (Az.: OVG 10 S 34/22 ) abzuändern und die Satzung der Antragsgegnerin über den Grünordnungsplan "Trainierbahn Neuenhagen" vom 29. Oktober 2020, bekanntgemacht im Amtsblatt der Gemeinde Neuenhagen bei Berlin vom 25. März 2021 und vom 22. Dezember 2022, vorläufig außer Vollzug zu setzen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.03.2023 - 10 B 12.18

    Bauvorbescheid; großflächiger Einzelhandelsbetrieb; allgemeines Wohngebiet; …

    Denn nur so lässt sich verlässlich feststellen, dass die Ausfertigung erst nach Eintritt der "Ausfertigungsreife", also zeitlich nach den der Bekanntmachung vorausgehenden Verfahrensschritten zum Satzungserlass erfolgt ist (zuletzt etwa: Senatsbeschluss vom 22. November 2022 - OVG 10 S 34/22 -, juris m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2026 - 12 B 8.25

    Tourismusbeitrag, Fremdenverkehrsbeitrag, Reha-Klinik, Rehabilitationsklinik, …

    Mit der Ausfertigung wird beurkundet, dass der Inhalt der Satzung mit dem von der Gemeindevertretung Beschlossenen übereinstimmt (Identitätsfunktion) und das Satzungsgebungsverfahren mit allen Erfordernissen bis zur Einleitung des Bekanntmachungsverfahrens ordnungsgemäß abgelaufen ist (Legalitätsfunktion) (vgl. OVG BB…, Urteil vom 19. August 1999 - 2 D 17/98.NE -, juris Rn. 53 f. m.w.N.; OVG BE-BB, Beschluss vom 22. November 2022 - OVG 10 S 34/22 -, juris Rn. 28 - 29 m.w.N.).
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