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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 31.08.2018 - 10 S 8.18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,27327
OVG Berlin-Brandenburg, 31.08.2018 - 10 S 8.18 (https://dejure.org/2018,27327)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 31.08.2018 - 10 S 8.18 (https://dejure.org/2018,27327)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 31. August 2018 - 10 S 8.18 (https://dejure.org/2018,27327)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 59 Abs 1 BauO BB 2016, § 80 Abs 1 S 2 BauO BB 2016, § 83 Abs 2 S 1 BauO BB 2016, § 83 Abs 2 S 3 BauO BB 2016, § 37 Abs 1 VwVfG
    Bestimmtheit einer Nutzungsuntersagungsverfügung; Auswahl des Adressaten eines Nutzungsverbots

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 52 BauO BB, § 80 Abs 1 S 2 BauO BB, § 83 Abs 2 S 1 BauO BB, § 83 Abs 2 S 3 BauO BB, § 16 OBG BB, § 17 Abs 1 OBG BB, § 17 Abs 2 OBG BB, § ... 37 Abs 1 VwVfG, § 80 Abs 2 S 1 Nr 4 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO, § 146 Abs 4 S 6 VwGO
    Ordnungsverfügung, Nutzungsuntersagung, (fehlende) Anzeige der beabsichtigten Nutzungsaufnahme; inhaltliche Bestimmtheit; Adressat, Auswahl; Verhaltensverantwortlicher, Zustandsverantwortlicher; Anordnung der sofortigen Vollziehung; Zwangsgeldandrohung, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (7)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.05.2016 - 10 S 34.15

    Nutzungsuntersagung; Nutzungsänderung; Wohngebäude; Ferienwohnungsnutzung; …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.08.2018 - 10 S 8.18
    Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren den Beteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt (Beschlüsse des Senats vom 30. Mai 2016 - OVG 10 S 34.15 -, juris Rn. 8 m.w.N. und vom 28. September 2017 - OVG 10 S 54.17 -, BA S. 3).
  • BVerwG, 12.12.1996 - 4 C 17.95

    Bauplanungsrecht - Arztpraxis als Anlage für gesundheitliche Zwecke in einem …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.08.2018 - 10 S 8.18
    Rn. 6 Das Gebot der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit erfordert zum einen, dass der Adressat das von ihm geforderte Verhalten erkennen kann, und zum anderen muss der Verwaltungsakt taugliche Grundlage der Verwaltungsvollstreckung sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 17.95 -, juris Rn. 31).
  • VGH Bayern, 28.07.2014 - 2 CS 14.1326

    Beschwerde; Nutzungsuntersagung; Störerauswahl; Auswahlermessen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.08.2018 - 10 S 8.18
    Das gilt grundsätzlich auch für eine Nutzungsuntersagung, mit der - wie hier - nicht nur (präventiv) die künftige Nutzung untersagt, sondern auch eine bereits ausgeübte Nutzung unterbunden werden soll (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. Juli 2014 - 2 CS 14.1326 -, juris Rn. 4).
  • OVG Bremen, 28.01.2004 - 1 S 21/04

    Durchsetzung der Schulpflicht - Ersatzzwangshaft; Handlungsfähigkeit; …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.08.2018 - 10 S 8.18
    Dafür, dass das in der Ordnungsverfügung vom 4. April 2017 unter Nr. 2 angedrohte Zwangsgeld im Sinne der von der Beschwerde zitierten Rechtsprechung (OVG Bremen, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 1 S 21/04 -, NVwZ-RR 2004, 658-660) deshalb zu hoch und unverhältnismäßig sei, weil die Antragstellerin es nicht aufbringen könne und seine Beitreibung daher von vornherein zwecklos erscheinen müsse (…vgl. OVG Bremen, a.a.O., S. 659), ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen keine konkreten Anhaltspunkte.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.06.2018 - 10 S 37.18

    Beschwerde; Nutzungsuntersagung; Nutzungsänderung; allgemeines Wohngebiet, …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.08.2018 - 10 S 8.18
    Dass die Bemessung des angedrohten Zwangsgeldes unter Berücksichtigung des erheblichen wirtschaftlichen Interesses der Antragstellerin an der Missachtung der Nutzungsuntersagung überhaupt zu hoch bemessen wäre (vgl. Beschluss des Senats vom 28. Juni 2018 - OVG 10 S 37.18 -, juris Rn. 16), legt die Beschwerde ebenfalls nicht dar.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.01.2017 - 2 S 48.16

    Vorhalten von Einrichtungsgegenständen als Nutzungsausübung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.08.2018 - 10 S 8.18
    Eine Nutzungsuntersagung kann auch die Verpflichtung zum Entfernen von Gegenständen umfassen, wenn sich die rechtswidrige Nutzung gerade im Vorhandensein bestimmter Gegenstände manifestiert (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Januar 2017 - OVG 2 S 48.16 - juris Rn. 4).
  • VGH Hessen, 22.06.2016 - 4 B 1516/15
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.08.2018 - 10 S 8.18
    Rn. 9 Allein der Umstand, dass ein bauordnungsrechtliches Nutzungsverbot auch gegenüber einer anderen Person erlassen werden könnte, berührt nicht die Rechtmäßigkeit des gegenüber dem Adressaten ergangenen Nutzungsverbots (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 22. Juni 2016 - 4 B 1516/15 -, juris Rn. 28) im Sinne einer ermessensfehlerhaften Auswahl als für die untersagte Nutzung Verantwortlicher.
  • OVG Schleswig-Holstein, 18.05.2022 - 3 MB 1/21

    Vorläufiger Rechtsschutz gegenüber einer stiftungsaufsichtlichen Maßnahme im …

    Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt (vgl. OVG B-Stadt-Brandenburg, Beschl. v. 31.08.2018 - OVG 10 S 8.18 -, juris Rn. 6 m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 16.05.2023 - 2 U 37/22

    Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Erteilung der Baugenehmigung; Erstattung …

    Die so genannte Fertigstellungsanzeige nach § 68 Abs. 5 BbgBO a. F. (nun § 83 Abs. 2 BbgBO; hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. August 2018 - OVG 10 S 8.18 -) ist erst zu erstatten, wenn die vollständige Fertigstellung des Bauvorhabens bevorsteht (…Jäde/Dirnberger/Förster/Bauer/Böhme/Michel/ Radeisen, Bauordnungsrecht Brandenburg, § 68 BbgBO 2003/2008 Rdnr. 36).
  • VG Berlin, 17.02.2023 - 13 L 325.22

    Keine Containerparks in Treptow-Köpenick

    Bei der baurechtswidrigen Nutzung von Mietobjekten soll die Nutzungsuntersagung dabei vorrangig gegenüber den Mietern als Verhaltensverantwortlichen ausgesprochen werden, jedoch nur, wenn die Wirksamkeit der Maßnahme nicht eine andere Reihenfolge gebietet (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. August 2018 - 10 S 8.18 - juris Rn. 9).

    Allein der Umstand, dass ein bauordnungsrechtliches Nutzungsverbot auch gegenüber anderen Personen erlassen werden könnte, berührt nicht die Rechtmäßigkeit des gegenüber dem Adressaten ergangenen Nutzungsverbots im Sinne einer ermessensfehlerhaften Auswahl (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. August 2018 - 10 S 8.18 - juris Rn. 9).

  • VG Berlin, 17.02.2023 - 13 L 65.23
    Allein der Umstand, dass ein bauordnungsrechtliches Nutzungsverbot auch gegenüber anderen Personen erlassen werden könnte und hier im Übrigen auch ausgesprochen wurde (vgl. den Parallelbeschluss vom heutigen Tage VG 13 L 65/23 betreffend die R... ), berührt nicht die Rechtmäßigkeit des gegenüber dem Adressaten ergangenen Nutzungsverbots im Sinne einer ermessensfehlerhaften Auswahl (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. August 2018 - 10 S 8.18 - juris Rn. 9).

    Rn. 32 Wie bereits ausgeführt, wird die Bauaufsichtsbehörde bei einer Nutzungsuntersagung ebenso wie bei einer Beseitigungsverfügung im Falle einer Auswahlmöglichkeit zwischen mehreren Verantwortlichen vorrangig den Verhaltensverantwortlichen in Anspruch nehmen; sie kann sich jedoch an der Wirksamkeit der Maßnahme orientieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. August 2018 - OVG 10 S 8.18 - juris Rn. 9).

  • VG Augsburg, 17.06.2026 - Au 4 K 25.2754

    Baurecht, Nutzungsuntersagung, Auflagenverstoß, Verhältnismäßigkeit, formelle …

    Da unter präventivbauaufsichtlichen Gesichtspunkten eine Nutzungsuntersagung auch vorbeugend bereits dann erlassen werden kann, wenn konkrete Anhaltspunkte gegeben sind, die auf eine bevorstehende rechtswidrige Nutzung oder darauf, dass diese fortgesetzt werde, schließen lassen (OVG Berlin-Bbg, B.v. 30.1.2014 - 10 N 132.11 - juris; B.v. 31.8.2018 - 10 S 8.18 - juris Rn. 18), begegnet unter diesem Aspekt die Nutzungsuntersagung - für die Hotelnutzung - hier keinen rechtlichen Bedenken.
  • VG Berlin, 09.10.2025 - 19 K 344.23
    Davon abgesehen, begründet allein der Umstand, dass ein bauordnungsrechtliches Nutzungsverbot auch gegenüber anderen Personen erlassen werden könnte, nicht die Rechtswidrigkeit des gegenüber dem Adressaten ergangenen Nutzungsverbots im Sinne einer ermessensfehlerhaften Auswahl (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. August 2018 - OVG 10 S 8.18 - juris Rn. 9).
  • VG Cottbus, 20.12.2024 - 3 L 597/24

    Zeitmodell des Bundesverwaltungsgerichts, Geltungsbereich der …

    Die Nutzungsuntersagung richtet sich beanstandungsfrei zudem an die Antragstellerseite als (Mit-)Eigentümer und Nutzer der baulichen Anlagen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 31. August 2018 - OVG 10 S 8.18 -, juris Rn. 8f.;… Semtner/Langer/Frey, Die neue Brandenburgische Bauordnung, 5. Aufl. 2024, § 80 Rn. 22, m.w.N.).
  • VG Cottbus, 06.10.2023 - 3 K 134/22
    Unter präventiv-bauaufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten kann eine Nutzungsuntersagung auch vorbeugend bereits dann erlassen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte gegeben sind, die auf eine bevorstehende rechtswidrige Nutzung oder darauf, dass diese fortgesetzt werde, schließen lassen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 10 N 132.11 - Beschluss vom 31. August 2018 - 10 S 8.18 - juris, Rn. 18).
  • VG Berlin, 17.02.2023 - 13 L 6.23
    Allein der Umstand, dass ein bauordnungsrechtliches Nutzungsverbot auch gegenüber anderen Personen erlassen werden könnte und hier im Übrigen auch ausgesprochen wurde (vgl. den Parallelbeschluss vom heutigen Tage VG 13 L 65/23 betreffend die R... ), berührt nicht die Rechtmäßigkeit des gegenüber dem Adressaten ergangenen Nutzungsverbots im Sinne einer ermessensfehlerhaften Auswahl (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. August 2018 - 10 S 8.18 - juris Rn. 9).
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