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| VGH Hessen, 25.08.1986 - 10 TH 926/86 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 10 AsylVfG, § 14 AsylVfG, § 20 Abs 2 AuslG
Örtliche Zuständigkeit für die Abschiebungsandrohung in Hessen - Weiterleitung des Asylfolgeantrages an das Bundesamt - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (4)
- VGH Hessen, 28.08.1984 - 10 TH 2032/84
Asylverfahren: Behördenzuständigkeit, Anhörung des Asylbewerbers, Beachtlichkeit …
Auszug aus VGH Hessen, 25.08.1986 - 10 TH 926/86
Die zentrale Zuständigkeit des Landrats des Main-Taunus-Kreises für das gesamte Land Hessen erstreckt sich gemäß § 8 Abs. 1 Sätze 2 und 4 AsylVfG i.V.m. der Verordnung zur Bestimmung einer gemeinsamen Ausländerbehörde für die Antragstellung nach § 8 AsylVfG vom 11. August 1982 (GVBl. 1 S. 191) lediglich auf die in § 8 AsylVfG vorgesehen ausländerbehördlichen Maßnahmen (vgl. Beschlüsse des erk. Senats vom 11.06.1985 - 10 TG 1244/85 - und vom 28.08.1984 - 10 TH 2032/84 -, EZAR 224 Nr. 8). - VGH Hessen, 25.06.1986 - 10 TH 726/86
Weiterleitung des Asylfolgeantrags an das Bundesamt
Auszug aus VGH Hessen, 25.08.1986 - 10 TH 926/86
Hierzu hat der Senat in seinem Beschluß vom 25. Juni 1986 -10 TH 726/86 - ausgeführt: "Nach dieser Vorschrift ist der Asylantrag unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht. - VGH Hessen, 11.07.1985 - 10 TG 1244/85
Örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde - Maßgeblichkeit des tatsächlichen …
Auszug aus VGH Hessen, 25.08.1986 - 10 TH 926/86
Die zentrale Zuständigkeit des Landrats des Main-Taunus-Kreises für das gesamte Land Hessen erstreckt sich gemäß § 8 Abs. 1 Sätze 2 und 4 AsylVfG i.V.m. der Verordnung zur Bestimmung einer gemeinsamen Ausländerbehörde für die Antragstellung nach § 8 AsylVfG vom 11. August 1982 (GVBl. 1 S. 191) lediglich auf die in § 8 AsylVfG vorgesehen ausländerbehördlichen Maßnahmen (vgl. Beschlüsse des erk. Senats vom 11.06.1985 - 10 TG 1244/85 - und vom 28.08.1984 - 10 TH 2032/84 -, EZAR 224 Nr. 8). - OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.1986 - 18 B 20665/85
Auszug aus VGH Hessen, 25.08.1986 - 10 TH 926/86
Gegen die vom OVG Hamburg (Beschluß vom 2. Juni 1983 - Bs VII 317/62 - anders OVG Bremen InfAuslR 1984, 247; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 25. April 1936 - 18 B 20665/85 - Schumacher, DÖV 1982, 806 f.) vertretene Auffassung, § 10 Abs. 4 AsylVfG sei einschränkend auszulegen und nur dann anzuwenden, wenn der Folgeantrag nach dem Ergebnis des gerichtlichen Eilverfahrens beachtlich ist, spricht der eindeutige Wortlaut des Gesetzes.
- VGH Hessen, 08.12.1988 - 12 TH 3584/88
Ausreisefrist bei offensichtlich unbegründetem Asylantrag und Anordnung der …
§ 10 Abs. 4 AsylVfG Hess. VGH, 25.08.1986 -- 10 TH 926/86 --; betr. - VGH Hessen, 29.11.1988 - 12 D 6221/88
Örtlich zuständige Ausländerbehörde - Voraussetzungen einer öffentlichen …
Eine Notwendigkeit zum Einschreiten gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 AuslG -- nach dieser Vorschrift bestimmt sich mangels spezieller Regelungen hierfür im Asylverfahrensgesetz die örtliche Zuständigkeit für aufenthaltsbeendende Maßnahmen (Hess. VGH, 25.08.1986 -- 10 TH 926/86 --, 28.08.1986 -- 10 TH 2242/86 --, 06.10.1986 -- 10 TH 2337/86 --, 25.01.1988 -- 12 TH 1864/87 --, 22.02.1988 -- 12 TH 1398/86 --, 16.06.1988 -- 12 TH 1906/87 -- u. 25.07.1988 -- 12 TH 3568/87 --) -- ergab sich deshalb jedenfalls nicht für den Landrat des L-Kreises. - VGH Hessen, 16.02.1988 - 12 TH 1682/87
Asylrecht: Aufenthalt bei Folgeantrag
Die Regelung des § 10 Abs. 4 S. 1 AsylVfG greift nämlich unabhängig davon ein, ob die Anordnung der aufschiebenden Wirkung auf Zweifeln an der Unbeachtlichkeit des Asylfolgeantrags oder auf sonstigen Gründen beruht (Hess. VGH, Be. v. 25. August 1986 - 10 TH 926/86 - und v. 4. Februar 1987 - 7 TH 3434/86 -).
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