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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 11.06.1992 - 10 U 168/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,5143
OLG Düsseldorf, 11.06.1992 - 10 U 168/91 (https://dejure.org/1992,5143)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.06.1992 - 10 U 168/91 (https://dejure.org/1992,5143)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11. Juni 1992 - 10 U 168/91 (https://dejure.org/1992,5143)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1992, 1489
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (8)

  • OLG Karlsruhe, 07.10.1981 - 3 REMiet 6/81

    Kündigung einer Mietwohnung wegen Eigenbedarfs; Wegfall des Kündigungsgrundes vor …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.06.1992 - 10 U 168/91
    Der Klägerin stehen gegen die Beklagte weder vertragliche Schadensersatzansprüche (vgl. insoweit BGH ZMR 1984, 163 ; OLG Karlsruhe NJW 1982, 54 ) noch solche aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB , § 826 BGB zu.

    Zwar muß das berechtigte Interesse an der Eigennutzung nicht nur bei Ausspruch der Kündigung bestehen, sondern auch noch zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung gegeben sein (vgl. etwa RE OLG Karlsruhe, WuM 1982, 11, 12).

  • BGH, 20.01.1988 - VIII ARZ 4/87

    Eigenbedarf des Vermieters

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.06.1992 - 10 U 168/91
    Nach neuerer Rechtsprechung des BGH (BGH WuM 1988, 47 f.) liegt ein beachtenswerter Eigenbedarf nur, aber auch immer dann vor, wenn der Vermieter für seinen Nutzungswunsch vernünftige und nachvollziehbare Gründe hat.
  • BVerfG, 14.02.1989 - 1 BvR 308/88

    Eigenbedarf II

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.06.1992 - 10 U 168/91
    In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben, daß der Wunsch nach eigener Nutzung der Wohnung so eng mit den persönlichen Vorstellungen, Bedürfnissen und Zukunftsplänen zusammenhänge, daß eine Nachprüfung dieses Entschlusses im Blick auf die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie des Art. 14 GG nicht unbeschränkt zulässig sei; § 564b solle den Mieter nur vor einer willkürlichen Kündigung schützen (vgl. auch BVerfG WuM 1989, 114, 117).
  • BGH, 11.01.1984 - VIII ZR 255/82

    Ersatzpflicht bei unberechtigter Kündigung eines Mietverhältnisses

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.06.1992 - 10 U 168/91
    Der Klägerin stehen gegen die Beklagte weder vertragliche Schadensersatzansprüche (vgl. insoweit BGH ZMR 1984, 163 ; OLG Karlsruhe NJW 1982, 54 ) noch solche aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB , § 826 BGB zu.
  • BayObLG, 02.03.1982 - Allg. Reg. 115/81
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.06.1992 - 10 U 168/91
    Allerdings braucht der Vermieter nicht zuzuwarten, bis der Bedarfsfall eingetreten ist; er kann auch für den Zeitpunkt des voraussichtlichen Eintritts kündigen, wenn der Bedarfsgrund schon konkretisierbar und sein Eintritt absehbar ist (RE BayObLG WuM 1982, 125 f.).
  • BVerfG, 14.09.1989 - 1 BvR 674/89

    Vorlagepflicht nach Art. 3 Abs. 1 des 22. MRÄndG und Anspruch auf den …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.06.1992 - 10 U 168/91
    Dem ist das Bundesverfassungsgericht inzwischen beigetreten (BVerfG WuM 1989, 481, 482).
  • BVerfG, 01.03.1991 - 1 BvR 1100/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über eine …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.06.1992 - 10 U 168/91
    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht später eine Modifizierung dahingehend vorgenommen, der Selbstnutzungswunsch des Vermieters verdiene verfassungsrechtlich keinen Schutz, soweit er mißbräuchlich sei; würden andere, gleichgeeignete Wohnungen frei, könne deshalb von Bedeutung sein, ob der Vermieter vernünftige und nachvollziehbare Gründe für ein Festhalten am Bezug gerade der gekündigten Wohnung habe; das Freiwerden einer Alternativwohnung müsse jedenfalls in einer Weise berücksichtigt werden, die auch den Belangen des Mieters Rechnung trage (vgl. BVerfG NJW 1991, 2273, 2274).
  • BVerfG, 18.01.1988 - 1 BvR 787/87

    Verfassungsrechtliche prüfung der Entscheidung über eine Eigenbedarfskündigung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.06.1992 - 10 U 168/91
    Denn grundsätzlich unterliegt es der alleinigen sich aus dem Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ) ergebenden Befugnis des Vermieters zu bestimmen, welchen Wohnbedarf er für sich und seine Angehörigen als angemessen ansieht (vgl. BVerfG, NJW 1988, 1075, 1076).
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