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Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 07.12.2016 - 10 UF 1249/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,52544
OLG Nürnberg, 07.12.2016 - 10 UF 1249/16 (https://dejure.org/2016,52544)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 07.12.2016 - 10 UF 1249/16 (https://dejure.org/2016,52544)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 07. Dezember 2016 - 10 UF 1249/16 (https://dejure.org/2016,52544)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Zuweisung von Hunden bei Getrenntleben der Eheleute

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gesichtspunkte bei der Zuweisung von Hunden nach Trennung

  • rahn.de (Kurzinformation)

    Das Schicksal der Scheidungshunde

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    §§ 90a, 1361a, 1568b BGB; Art. 20a GG
    Haustiere sind unter Berücksichtigung des § 90a BGB zu verteilende Haushaltsgegenstände

  • otto-schmidt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Der beste Freund des Menschen nur ein Haushaltsgegenstand?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 387
  • MDR 2017, 342
  • FamRZ 2017, 513
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (1)

  • OLG Koblenz, 15.06.2016 - 13 UF 158/16

    Nutzungsrechte an einem Pkw unter getrennt lebenden Ehegatten

    Auszug aus OLG Nürnberg, 07.12.2016 - 10 UF 1249/16
    Rn. 40 Die Miteigentumsvermutung des § 1568 b Abs. 2 BGB gilt bei Getrenntleben analog (z. B. OLG Koblenz FamRZ 2016, 1770).
  • OLG Oldenburg, 16.08.2018 - 11 WF 141/18

    Trennung und Scheidung - wer bekommt den Hund?

    Über § 90a BGB und dem hierin niedergelegten gesetzgeberischen Bekenntnis zum ethisch fundierten Tierschutz können tierschutzrechtliche Gesichtspunkte und Besonderheiten Berücksichtigung finden, welche sich daraus ergeben können, dass Hunde Beziehungen zu Menschen aufbauen können und unter dem Verlust von diesen leiden können (vgl. vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.12.2016, 10 UF 1249/16, juris Rdn. 55f.).
  • AG Marburg, 03.11.2023 - 74 F 809/23

    Zuweisung eines Familienhundes nach der Trennung der Eheleute analog § 1361 a BGB

    Es ist jedoch in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Regelung des § 1361 a BGB dennoch auch auf die Frage der Zuweisung von Haustieren während der Trennungszeit entsprechend anzuwenden ist, wobei jedoch bei der vorzunehmenden Billigkeitsentscheidung Kriterien zugrunde zu legen sind, die dem Umstand Rechnung tragen, dass es sich um ein Lebewesen handelt und dementsprechend Tierwohlkriterien ausschlaggebend sind (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 20.08.2018, AZ 11 WF 141/18, zitiert nach Juris, OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.12.2016, AZ 10 UF 1249/16, zitiert nach Juris).
  • OLG Naumburg, 12.04.2018 - 4 UF 94/17

    Vorläufige Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben

    Rn. 30 f) Der Hund fällt nach allgemeiner Ansicht unter den Begriff Haushaltsgegenstand (Staudinger/Voppel, BGB, 2012, § 1361a, Rn 14; OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.04.2014, 18 UF 62/14; OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.12.2016, 10 UF 1249/16).

    Diese Kriterien helfen allerdings bei der Verteilung von Tieren nicht weiter, da eine faktische Notwendigkeit von Haustieren aus Liebhaberei grundsätzlich nicht besteht (OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.12.2016, 10 UF 1249/16).

  • AG München, 02.01.2019 - 523 F 9430/18

    Verweigerte Hundeteilung

    Da Hunde, die eine Bindung untereinander aufgebaut haben unter dem Verlust einer solchen Bindung leiden, ist die Kontinuität des Zusammenlebens der beiden Hunde aus tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten ebenfalls in die Abwägung einzubeziehen, vgl. OLG Nürnberg, NJW-RR 2017, 387.
  • OLG Bamberg, 14.09.2018 - 7 UF 61/18

    Getrenntleben - Haustiere als Haushaltsgegenstände; Tierhaltungskosten

    Rn. 16 Denn bei den verfahrensgegenständlichen Tieren handelt es sich um Haushaltsgegenstände im Sinne von § 1361 a BGB (vgl. OLG Nürnberg, NZFam 2017, 158 ff.).
  • AG Kiel, 31.07.2025 - 118 C 64/25

    Lebensmittelpunkt eines gemeinsamen Hundes nach Trennung

    Unerheblich ist ebenfalls, wer die Hundesteuer und die Tierhalterhaftpflichtversicherung des Hundes zahlt (OLG Nürnberg NJW-RR 2017, 387).
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