Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 01.09.1992 - 10 W 112/91 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
KostO § 30 Abs. 1 § 147 Abs. 2
Geschäftswert und Kostenschuldner für die Betreuungsgebühr
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf - 19 T 394/90
- OLG Düsseldorf, 01.09.1992 - 10 W 112/91
Wird zitiert von ... (8)
- OLG Düsseldorf, 09.12.2008 - 10 W 140/08
Geschäftswert für Überwachung von Kaufpreisfälligkeit und Eigentumswechsel
Es hat berücksichtigt, dass bei der Höhe dieses - nach freiem Ermessen zu bestimmenden - Abschlages die Bedeutung der Sache für die Beteiligten, insbesondere deren wirtschaftliches Interesse an der Vornahme des Amtsgeschäfts, der Arbeits- und Zeitaufwand des Notars sowie das Ausmaß seiner Verantwortlichkeit und der Umfang seines Haftungsrisikos zu berücksichtigen ist und nur bei besonderer Schwierigkeit und Bedeutung des Geschäfts bis an die Höhe des Kaufpreises herangegangen werden kann (vgl. OLG Hamm OLGR 2006, 173f; OLG Frankfurt OLGR 2006, 703f; OLG Düsseldorf (10.ZS.) JurBüro 1996, 101ff, JurBüro 1995, 598f und OLGR Düsseldorf 1993, 96; LG Köln RNotZ 2007, 560f;… Rohs/Wedewer, KostO, § 30 Rn. 4).Die landgerichtliche Bemessung des Geschäftswertes liegt im oberen Bereich dessen, was nach der bisherigen Rechtssprechung des Senats für einen "Standardfall" angemessen erscheint (vgl. JurBüro 1995, 598: 10 %; JurBüro 1996, 101: 20 %; OLGR Düsseldorf 1993, 96: 30 %).
- OLG Düsseldorf, 06.07.1995 - 10 W 41/95
Ermessensüberprüfung bei der Bestimmung des Geschäftswerts
Nach der Rechtsprechung des Senats ist die bei einem Grundstückskaufvertrag für die Überwachung der Umschreibungsreife durch den Notar anfallende Betreuungsgebühr grundsätzlich nach einem Geschäftswert von 20 % bis 30 % des Kaufpreises in Ansatz zu bringen (Senat, Beschl. v. 1.9.1992, Az.: 10 W 112/91, OLGR- Düsseldorf 1993, 96 sowie Beschl. v. 30.8.1994, Az.: 10 W 90/94). - LG Kleve, 07.01.2000 - 4 T 364/99
Geschäftswert für die Eigentumsumschreibungsüberwachung bei Kaufpreiszahlung auf …
Die für die Überwachung der Umschreibungsreife anfallende Betreuungsgebühr ist grundsätzlich nach einem Geschäftswert von 20-30 % des Kaufpreises in Ansatz zu bringen (OLG Düsseldorf, Beschluß vom 1.9. 1992, Az.: 10 W 112/91 sowie Beschluß vom 30..8.1994, Az.: 10W 90/94).
- LG Düsseldorf, 18.05.2009 - 25 T 655/08
Bestimmung der Höhe einer Kostenrechnung für eine Treuhandtätigkeit im Falle …
Rn. 12 Der danach zu bestimmende Geschäftswert ist bei einem Betreuungsgeschäft in der Regel allerdings nur ein Prozentsatz des Bezugswertes, der nur bei besonders schwierigen Tätigkeiten - die auch für den Auftraggeber von erheblicher Bedeutung sind - bis zu 100 % des Bezugswertes betragen kann (OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 1993, 96). - OLG Köln, 21.06.2000 - 2x (Not) 8/99
Amtspflichtverletzung durch Nichtbeachtung der Kostenrechtsprechung
Diese Abrechnungspraxis stand, wie dem Ast. spätestens seit Anfang 1994 bekannt war, nicht im Einklang mit der Rspr. des zuständigen Kostensenats des OLG Düsseldorf, der mit Beschluss vom 1.9.1992 (10 W 112/91) entschieden hatte, dass der Kaufpreis für die Wertbemessung nach § 30 Abs. 1 KostO nur einen Bezugswert bilde, von dem für die Überwachung der Kaufpreisfälligkeit maximal 30 % als Wert anzusetzen seien. - OLG Köln, 21.06.2001 - 2 X (Not) 8/99 Diese Abrechnungspraxis stand, wie dem Antragsteller spätestens seit Anfang 1994 bekannt war, nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des zuständigen Kostensenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf, der mit Beschluss vom 01.09.1992 (10 W 112/91) entschieden hatte, dass der Kaufpreis für die Wertbemessung nach § 30 Abs. 1 KostO nur einen Bezugswert bilde, von dem für die Überwachung der Kaufpreisfälligkeit maximal 30 % als Wert anzusetzen seien.
- LG Düsseldorf, 16.02.2004 - 19 T 195/03
Kostenrechnung eines Notars i.R.e. Grundschuldbestellung aufgrund einer …
Rn. 11 Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.09.1992, 10 W 112/91) bestimmt sich der Geschäftswert der Gebühr des § 147 Abs. 2 KostO für eine viel gewichtigere Betreuungsaktivität des Notars, nämlich die Überwachung der Fälligkeitsvoraussetzungen für den Kaufpreis, nach einem Prozentsatz, der in der Regel 30% nicht übersteigt. - LG Düsseldorf, 16.02.2004 - 19 T 193/03
Festsetzung von Notarsgebühren für die Anzeige der Abtretung eines …
Rn. 11 Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.09.1992, 10 W 112/91) bestimmt sich der Geschäftswert der Gebühr des § 147 Abs. 2 KostO für eine viel gewichtigere Betreuungsaktivität des Notars, nämlich die Überwachung der Fälligkeitsvoraussetzungen für den Kaufpreis, nach einem Prozentsatz, der in der Regel 30% nicht übersteigt.
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