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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 21.09.2000 - 10 W 84/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,10812
OLG Düsseldorf, 21.09.2000 - 10 W 84/00 (https://dejure.org/2000,10812)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.09.2000 - 10 W 84/00 (https://dejure.org/2000,10812)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21. September 2000 - 10 W 84/00 (https://dejure.org/2000,10812)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    BGB § 388; ; KostO § 156

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 388; KostO § 156
    Unzulässiger Aufrechnungseinwand gegenüber notarieller Kostenforderung - Beschwerde bei rechtzeitige Beanstandung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Aufrechnungseinwand; Ablauf der Beschwerdefrist; Aufrechnungslage; Fristablauf; Aufrechnungserklärung

Papierfundstellen

  • FGPrax 2001, 89
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (4)

  • OLG Frankfurt, 29.08.1997 - 20 W 284/97
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.09.2000 - 10 W 84/00
    Hat nämlich - wie hier - der Kostenschuldner dem Notar gegenüber die Kostenrechnung rechtzeitig innerhalb der Frist beanstandet, so wird die Beschwerde nicht dadurch unzulässig, daß der Notar die Entscheidung des Landgerichts nicht beantragt, sondern auf die Beanstandung nichts veranlaßt und den Ablauf der Frist des § 156 Abs. 3 Satz 1 KostO abwartet (Rohs/Wedewer a.a.O., § 156, Rdn. 14 sowie OLG Frankfurt, JurBüro 1998, 40 jeweils mit Hinweis auf OLG Schleswig JurBüro 1968, 909).

    Macht der Kostenschuldner gegenüber einer Rechnung des Notars Einwendungen geltend, so kann dieser entweder die Richtigkeit der Beanstandungen anerkennen und die Kostenrechnung berichtigen oder gar zurücknehmen, darüber hinaus kann er den Kostenschuldner auf den Weg der Beschwerde (§ 156 Abs. 1 Satz 1 KostO) verweisen oder selbst (§ 156 Abs. 1 Satz 3 KostO) die Entscheidung des Landgerichts beantragen (…Korintenberg/Lappe/ Bengel/Reimann a.a.O., § 156, Rdn. 33;… Hartmann, Kostengesetze, 28. Aufl., § 156, Rdn. 10; OLG Frankfurt JurBüro 1998, 40).

  • BGH, 11.04.1957 - VII ZR 212/56

    Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht des Bürgen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.09.2000 - 10 W 84/00
    Im Rahmen dieser Bestimmung kommt es aber nicht auf den Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung an, entscheidend ist vielmehr, wann sich die wechselseitigen Forderungen aufrechenbar gegenüber gestanden haben (BGHZ 24, 97, 98 mit Hinweis auf RGZ 64, 228; BGHZ 34, 278, 279; BGHZ 29, 34, 35).
  • RG, 20.11.1903 - III 414/03

    Z.P.O. § 767 Abs. 2. Aufrechnung.

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.09.2000 - 10 W 84/00
    Im Rahmen dieser Bestimmung kommt es aber nicht auf den Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung an, entscheidend ist vielmehr, wann sich die wechselseitigen Forderungen aufrechenbar gegenüber gestanden haben (BGHZ 24, 97, 98 mit Hinweis auf RGZ 64, 228; BGHZ 34, 278, 279; BGHZ 29, 34, 35).
  • OLG Hamm, 13.06.1986 - 15 W 192/86
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.09.2000 - 10 W 84/00
    Für die Berücksichtigung des Aufrechnungseinwandes im Rahmen des Notarkostenbeschwerdeverfahrens gilt nichts anderes (OLG Hamm, JurBüro 1986, 1703).
  • KG, 30.11.2012 - 9 W 47/12

    Notarkosten: Beginn der Ausschlussfrist für Einwendungen des Kostenschuldners

    Die Ausschlussfrist des § 156 Absatz 2 Satz 1 KostO wird durch die Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenrechnung des Notars auch dann in Lauf gesetzt, wenn der Kostenschuldner zuvor die Kostenrechnung dem Notar gegenüber beanstandet und der Notar den Kostenschuldner weder auf die Möglichkeit des Antrages nach § 156 Absatz 1 Satz 1 KostO hingewiesen hat noch die Beanstandung des Kostenschuldners selbst dem Landgericht gemäß § 156 Absatz 1 Satz 3 KostO vorgelegt hat (entgegen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. März 2007, I-10 W 132/06, JurBüro 2007, 373; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. September 2000, 10 W 84/00, NotBZ 2001, 36; KG Berlin, Beschluss vom 22. Mai 2001, 1 W 2914/99, KGR Berlin 2001, 326; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. August 1997, 20 W 284/97, NJW-RR 1998, 647 und KG Berlin, Beschluss vom 23. Januar 1998, 25 W 8854/96, NJW-RR 1998, 645).

    Rn. 18 Soweit in Rechtsprechung [OLG Düsseldorf JurBüro 2007, 373; OLG Düsseldorf NotBZ 2001, 36; KG (1. ZS) KGR Berlin 2001, 326; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 647; KG (25. ZS) NJW-RR 1998, 645] und Literatur (…Rohs/Wedewer, KostO, 105. Aktualisierung zur 2. Auflage, § 156 Rn. 13;… Hartmann, KostO, 42. Auflage, § 156, Rn. 18;… Assenmacher/Mathias, KostO, 16. Auflage, Stichwort Notarkostenbeschwerde, Ziff. 3.3;… Müller-Magdeburg, Rechtsschutz gegen notarielles Handeln, Rn. 783 ff.) vertreten wird, ein Notar dürfe sich nicht auf die gesetzliche Ausschlussfrist des § 156 Absatz 2 S. 1 KostO berufen, wenn der Kostenschuldner gegenüber dem Notar Beanstandungen erhoben hat und der Notar sich auf die Beanstandung hin passiv verhält, also weder die Rechnung korrigiert oder zurücknimmt, noch den Kostenschuldner auf den Beschwerdeweg verweist oder selbst die Entscheidung des Landgerichts beantragt, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

  • OLG Frankfurt, 11.04.2013 - 20 W 73/12

    Aufrechnung im Verfahren nach § 156 KostO

    Das Landgericht hat im Nichtabhilfebeschluss zutreffend und auch nicht mehr angegriffen ausgeführt, dass es für die in Rede stehende Ausschlusswirkung wie bei der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO nicht auf den Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung - hier mit der Beschwerdeschrift - ankommt, entscheidend ist vielmehr, wann sich die wechselseitigen Forderungen aufrechenbar gegenüber gestanden haben (vgl. OLG Hamm JurBüro 1986, 1703; OLG Düsseldorf FGPrax 2001, 89;… Müller-Magdeburg, a.a.O., Rz. 779, je zu § 156 Abs. 3 KostO a. F.).

    Der Aufrechnungseinwand des Schuldners einer notariellen Kostenforderung ist nach Ablauf der Frist des § 156 Abs. 2 KostO also unzulässig, wenn die Aufrechnungslage bereits vor Fristablauf entstanden war (OLG Düsseldorf FGPrax 2001, 89, zu § 156 Abs. 3 KostO a. F.).

  • LG Osnabrück, 14.08.2002 - 9 T 552/02

    Ausschluss von Einwendungen gegen Kostenrechnung

    Die Regelung entspricht insofern derjenigen des § 767 Abs. 2 ZPO im Zwangsvollstreckungsrecht (OLG Düsseldorf FGPrax 2001, 89 ).
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