Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 30.08.1994 - 10 W 90/94 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- DB 1994, 2440
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Düsseldorf, 06.07.1995 - 10 W 41/95
Ermessensüberprüfung bei der Bestimmung des Geschäftswerts
Nach der Rechtsprechung des Senats ist die bei einem Grundstückskaufvertrag für die Überwachung der Umschreibungsreife durch den Notar anfallende Betreuungsgebühr grundsätzlich nach einem Geschäftswert von 20 % bis 30 % des Kaufpreises in Ansatz zu bringen (Senat, Beschl. v. 1.9.1992, Az.: 10 W 112/91, OLGR- Düsseldorf 1993, 96 sowie Beschl. v. 30.8.1994, Az.: 10 W 90/94).Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei der quotenmäßigen Bestimmung des Geschäftswertes für die Betreuungsgebühr des § 147 Abs. 2 KostO nicht unberücksichtigt zu lassen, daß die Entgegennahme der Kaufpreisüberweisungen nebst der Überwachung ihrer Auszahlungsreife bereits Gegenstand der Gebühr des § 149 Abs. 1 KostO ist (Senat Beschl. v. 30.8.1994, Az.: 10 W 90/94 mit Hinweis auf Korintenberg/Lappe/ Bengel/Reimann, aaO, § 149, Rdnr. 7).
- OLG Düsseldorf, 06.09.2001 - 10 W 82/01
Notargebühren für Abwicklung eines Grundstückskaufvertrages
Diese Auffassung vertritt der Senat in ständiger Rechtsprechung (Beschlüsse vom 22. April 1993, Az. 10 W 166/92, veröffentlicht in JurBüro 1994, 497, vom 11. Mai 1993, Az. 10 W 168/92, veröffentlicht in JurBüro 1994, 755 = DNotZ 1993, 766, und vom 30. August 1994, Az. 10 W 90/94, veröffentlicht in KostRspr § 147 KostO, Nr. 119).
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