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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 28.06.2011 - 10 WF 229/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,15007
OLG Brandenburg, 28.06.2011 - 10 WF 229/10 (https://dejure.org/2011,15007)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28.06.2011 - 10 WF 229/10 (https://dejure.org/2011,15007)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28. Juni 2011 - 10 WF 229/10 (https://dejure.org/2011,15007)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 49 Abs. 1; BGB § 1666; BGB § 1684 Abs. 1
    Aufhebung einer einstweiligen Anordnung betreffend das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Vaters über ein Kind, da der Vater alleiniger Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist und es keiner einstweiligen Regelung bedarf

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufhebung einer einstweiligen Anordnung betreffend das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Vaters über ein Kind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 236
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (9)

  • OLG Brandenburg, 27.03.2003 - 10 UF 253/02

    Aufenthaltsbestimmungsrecht und elterliche Sorge in Abhängigkeit der …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.06.2011 - 10 WF 229/10
    Vielmehr können sie, solange ihnen die Konsensfindung, dies ist die Herbeiführung von Übereinstimmung und Gemeinsamkeit, zum Wohle des Kindes zumutbar ist, nicht aus der Verpflichtung dazu entlassen werden (Senat, FamRZ 2003, 1952, 1953).

    Rn. 46 Bei der Entscheidung darüber, ob die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben ist, kann auch von Bedeutung sein, ob in absehbarer Zeit sorgerechtsrelevante Entscheidungen gemeinsam zu treffen sind (Vgl. Senat, FamRZ 2003, 1952, 1953; OLG Brandenburg, 3. Senat für Familiensachen - FamRZ 2002, 567 f.).

  • KG, 18.10.1999 - 16 UF 4606/99
    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.06.2011 - 10 WF 229/10
    Rn. 36 Allerdings ist bei der Frage, ob die gemeinsame elterlichen Sorge aufrecht erhalten bleiben kann oder die Alleinsorge eines Elternteils zu begründen ist, die objektive Kooperationsfähigkeit und die subjektive Kooperationsbereitschaft der Eltern von großer Bedeutung (Senat, FamRZ 1998, 1047, 1048; KG, FamRZ 2000, 504).

    Die Einigungsunfähigkeit muss gerade in Bezug auf das Kind vorliegen, d. h. die Eltern dürfen in grundsätzlichen Erziehungsfragen bzw. in allen Angelegenheiten des Kindes von erheblicher Bedeutung zu einer einvernehmlichen Regelung nicht in der Lage sein (vgl. BVerfG, FuR 2004, 405, 407; KG, FamRZ 2000, 504).

  • BVerfG, 01.03.2004 - 1 BvR 738/01

    Verfassungsmäßigkeit einer Sorgerechtsentscheidung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.06.2011 - 10 WF 229/10
    Da auch bei geregeltem Aufenthalt des Kindes die Übertragung der elterlichen Sorge, soweit sie über das Aufenthaltsbestimmungsrecht hinaus geht, auf einen Elternteil allein einen erheblichen Eingriff in das Elternrecht des anderen Elternteils nach Artikel 6 GG darstellt (vgl. BVerfG, FamRZ 2004, 1015), kann diese Maßnahme nicht aufrechterhalten bleiben.

    Die Einigungsunfähigkeit muss gerade in Bezug auf das Kind vorliegen, d. h. die Eltern dürfen in grundsätzlichen Erziehungsfragen bzw. in allen Angelegenheiten des Kindes von erheblicher Bedeutung zu einer einvernehmlichen Regelung nicht in der Lage sein (vgl. BVerfG, FuR 2004, 405, 407; KG, FamRZ 2000, 504).

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 420/09

    Elternrecht des Vaters

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.06.2011 - 10 WF 229/10
    Rn. 39 In jenem Beschluss hat der Senat ausgeführt, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung zugunsten des nichtehelichen Vaters im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21.7.2010 (1 BvR 420/09, FamRZ 2010, 1403) außerhalb der Eingriffschwelle von § 1666 BGB möglich sei.
  • BVerfG, 12.06.2007 - 1 BvR 1426/07

    Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der eine Änderung des …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.06.2011 - 10 WF 229/10
    Das einstweilige Anordnungsverfahren dient nicht dazu, etwaiges Fehlverhalten eines Elternteils zu sanktionieren (vgl. BVerfG, FamRZ 2007, 1626).
  • OLG Brandenburg, 02.03.1998 - 10 UF 159/97

    Gerichtliche Sorgerechtsentscheidung bei Scheidung der Eltern; Heranziehung des …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.06.2011 - 10 WF 229/10
    Rn. 36 Allerdings ist bei der Frage, ob die gemeinsame elterlichen Sorge aufrecht erhalten bleiben kann oder die Alleinsorge eines Elternteils zu begründen ist, die objektive Kooperationsfähigkeit und die subjektive Kooperationsbereitschaft der Eltern von großer Bedeutung (Senat, FamRZ 1998, 1047, 1048; KG, FamRZ 2000, 504).
  • OLG Brandenburg, 20.08.2010 - 10 WF 187/10

    Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater eines nichtehelichen Kindes

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.06.2011 - 10 WF 229/10
    Rn. 38 Zu Unrecht geht der Vater in der Beschwerdebegründung von einer herabgesetzten Eingriffschwelle für den Erlass einer einstweiligen Anordnung unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 20.8.2010 (10 WF 187/10, NJW 2010, 3245; Anmerkung Rixe, FamFR 2010, 426) aus.
  • OLG Brandenburg, 08.11.2001 - 15 UF 124/01

    Aufenthaltsbestimmungsrecht für gemeinsames Kind; Übertragung des Sorgerechts auf …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.06.2011 - 10 WF 229/10
    Rn. 46 Bei der Entscheidung darüber, ob die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben ist, kann auch von Bedeutung sein, ob in absehbarer Zeit sorgerechtsrelevante Entscheidungen gemeinsam zu treffen sind (Vgl. Senat, FamRZ 2003, 1952, 1953; OLG Brandenburg, 3. Senat für Familiensachen - FamRZ 2002, 567 f.).
  • OLG Hamm, 09.06.2010 - 10 WF 92/10

    Versagung der Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Erlass einer …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.06.2011 - 10 WF 229/10
    Seine diesbezüglichen sofortigen Beschwerden sind durch Senatsbeschlüsse vom 22.6.2010 (10 WF 92/10 und 10 WF 94/10) zurückgewiesen worden.
  • OLG Brandenburg, 14.07.2015 - 10 UF 53/15

    Einstweilige Anordnung in einer Gewaltschutzsache unter Partnern einer …

    Rn. 40 Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann bei der im Verfahren der einstweiligen Anordnung gebotenen summarischen Prüfung (vgl. Senat, Beschluss vom 28.6.2011 - 10 WF 229/10, BeckRS 2011, 17725; Beschluss vom 27.7.2010 - 10 WF 99/10, BeckRS 2010, 21338; OLG Brandenburg, 5. Familiensenat, NJW-RR 2013, 1418 f.; OLG Nürnberg, NJW 2013, 2526) nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin aufgrund der rechtlichen Verhältnisse an der den Hof betreibenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit einem Minderheitsanteil von 25 % gegenüber der Ehefrau des Antragsgegners als Mehrheitsgesellschafterin mit einem Anteil von 75 % nicht mehr befugt ist, den Hof zu betreten, was zur Folge haben könnte, dass das Hofbetretungsverbot insgesamt aufzuheben wäre.
  • OLG Brandenburg, 11.04.2014 - 3 UF 50/13

    Elterliche Sorge: Änderung einer gerichtlichen Entscheidung; Übertragung des …

    Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Vaters hat das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 28.6.2011 - Az. 10 WF 229/10 - zurückgewiesen.
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