Rechtsprechung
| OLG Celle, 11.04.2011 - 10 WF 91/11 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Anwaltsbeiordnung im Verfahren betreffend die elterliche Sorge
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
FamFG § 78 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FamFG § 78 Abs. 2
Beiordnung eines Rechtsanwalts im Sorgerechtsverfahren - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Hannover, 08.03.2011 - 625 F 147/11
- OLG Celle, 11.04.2011 - 10 WF 91/11
Papierfundstellen
- NJW-RR 2011, 942
- FamRZ 2011, 1240
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 1248/09
Verfassungsmäßigkeit der Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil
Auszug aus OLG Celle, 11.04.2011 - 10 WF 91/11
Ein Eingriff in dieses durch Art. 6 Abs. 3 GG besonders geschützte Elternrecht darf allein dann erfolgen, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen und kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes insbesondere ohne sachverständige Beratung des Gerichtes nicht in Betracht (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. September 2009 - 1 BvR 1248/09 - FamRZ 2009, 1897 = NdsRpfl 2010, 54 [Tz 30]). - OLG Frankfurt, 11.02.2010 - 1 WF 11/10
Elterliche Sorge: Verfahrenskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung in einem auf Antrag …
Auszug aus OLG Celle, 11.04.2011 - 10 WF 91/11
Dies hat insgesamt zugleich zur Folge, daß die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage in der Regel die Beiordnung eines Rechtsanwaltes erfordert (vgl. insofern etwa auch OLG Frankfurt - Beschluß vom 11. Februar 2010 - 1 WF 11/10 - FamRZ 2010, 1094 f.), zumal sich nach der Erfahrung des Senates begüterte Elternteile in vergleichbarer Ausgangslage anwaltlich vertreten zu lassen pflegen.
- OLG Celle, 24.01.2012 - 10 WF 11/12
Absenkung des in § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG vorgesehenen Festwerts von 3000 Euro …
Rn. 9 Hätte es sich bei dem hier vorliegenden Sorgeverfahren ersichtlich um einen lediglich unterdurchschnittlich einfach gelagerten Fall gehandelt, wäre den beteiligten Kindeseltern im übrigen im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe auch kaum jeweils ein Verfahrensbevollmächtigter beizuordnen gewesen, weil es dann nämlich mangels Schwierigkeit der Sach- und/oder Rechtslage an den Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 FamFG gefehlt hätte (vgl. hierzu etwa die Senatsbeschlüsse vom 17. März 2011 - 10 WF 76/11 - FamRZ 2011, 1161 = ZFE 2011, 232, sowie vom 11. April 2011 - 10 WF 91/11 - NJW-RR 2011, 942 [jeweils betreffend elterliche Sorge] und vom 15. Februar 2010 - 10 WF 59/10 - FamRZ 2010, 1363 = Nds. RPfl.
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