Rechtsprechung
| VGH Bayern, 11.03.2020 - 10 ZB 19.229 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG München, 28.11.2018 - M 25 K 17.905
- VGH Bayern, 11.03.2020 - 10 ZB 19.229
- VGH Bayern, 30.03.2020 - 10 ZB 19.229
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- VGH Bayern, 14.02.2019 - 10 ZB 18.1967
Vorliegen des Ausweisungsinteresses wegen eines nicht geringfügigen Verstoßes …
Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2020 - 10 ZB 19.229
Dementsprechend verlangt die Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (…vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2020 - 10 ZB 19.2235 - Rn. 4; B.v. 14.2.2019 - 10 ZB 18.1967 - juris Rn. 10;… Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72). - VGH Bayern, 02.09.2013 - 10 B 10.1713
Niederlassungserlaubnis; 7-jähriger Besitz einer Aufenthaltserlaubnis; Anrechnung …
Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2020 - 10 ZB 19.229
Diese Frage ist jedoch in der Rechtsprechung des Senats in dem Sinne geklärt, dass § 5 Abs. 4 AufenthG nach Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte der Norm "zweifelsfrei" auch für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gilt (BayVGH, U.v. 2.9.2013 - 10 B 10.1713 - juris Rn. 51). - VGH Bayern, 23.01.2020 - 10 ZB 19.2235
Abgelehnte Berufungszulassung - Ausweisung eines assoziationsberechtigten …
Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2020 - 10 ZB 19.229
Dementsprechend verlangt die Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2020 - 10 ZB 19.2235 - Rn. 4;… B.v. 14.2.2019 - 10 ZB 18.1967 - juris Rn. 10;… Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72).
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.01.2024 - 11 B 9.20
Aufenthaltsrecht: Aufenthaltserlaubnis; Verlängerung; Aufenthaltsrecht der …
Rn. 70 a) Nachdem ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG - wie gezeigt - nicht vorliegt, ist der Titelversagungsgrund des § 5 Abs. 4 AufenthG (vgl. zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf die Erteilung aller Aufenthaltstitel einschließlich Niederlassungserlaubnissen VGH Bayern, Beschluss vom 11. März 2020 - 10 ZB 19.229 - juris, Rn. 6; VGH Bayern…, Urteil vom 2. September 2013 - 10 B 10.1713 - juris, Rn. 51;… vgl. auch BeckOK AuslR/Maor, 39. Ed. 1. Oktober 2023, AufenthG § 5 Rn. 45) nicht erfüllt. - OVG Bremen, 09.06.2023 - 2 B 19/23
Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (Hizb Allah); Verlängerung der …
§ 5 Abs. 4 AufenthG gilt für die Erteilung von Aufenthaltstiteln jeder Art, einschließlich Niederlassungserlaubnissen und Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen (…vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.2012 - 1 C 8/11, juris Rn. 16; Bay. VGH, Beschl. v. 11.03.2020 - 10 ZB 19.229, juris Rn. 6) sowie i.V.m. § 8 Abs. 1 AufenthG auch für Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen jeder Art. Er steht daher sowohl der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis als auch der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG als auch der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf anderer Rechtsgrundlage (z.B. § 25 Abs. 5 AufenthG) entgegen.§ 5 Abs. 4 AufenthG gilt für die Erteilung von Aufenthaltstiteln jeder Art, einschließlich Niederlassungserlaubnissen und Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen (…vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.2012 - 1 C 8/11, juris Rn. 16; Bay. VGH, Beschl. v. 11.03.2020 - 10 ZB 19.229, juris Rn. 6) sowie i.V.m. § 8 Abs. 1 AufenthG auch für Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen jeder Art. Er steht daher sowohl der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis als auch der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG als auch der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf anderer Rechtsgrundlage (z.B. § 25 Abs. 5 AufenthG) entgegen.
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Rechtsprechung
| VGH Bayern, 30.03.2020 - 10 ZB 19.229 |
Volltextveröffentlichung
- Landesanwaltschaft Bayern
(Entscheidungsbesprechung und Volltext)
Besprechungen u.ä.
- Landesanwaltschaft Bayern
(Entscheidungsbesprechung und Volltext)
Verfahrensgang
- VG München, 28.11.2018 - M 25 K 17.905
- VGH Bayern, 11.03.2020 - 10 ZB 19.229
- VGH Bayern, 30.03.2020 - 10 ZB 19.229
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