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   VerfGH Sachsen, 01.08.2019 - 100-III-18   

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VerfGH Sachsen, 01.08.2019 - 100-III-18 (https://dejure.org/2019,24247)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 01.08.2019 - 100-III-18 (https://dejure.org/2019,24247)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 01. August 2019 - 100-III-18 (https://dejure.org/2019,24247)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VerfGH Sachsen

    Konkrete Normenkontrolle; unzulässige Vorlage mangels Entscheidungserheblichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 01.08.2019 - 100-III-18
    Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 2018 (2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16) bestehe aber ein Interesse der Justizvollzugsanstalt, eine richterliche Entscheidung zu Fixierungen herbeizuführen.

    Der Vorlagebeschluss verweise lediglich auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 2018 (2 BvR 309/15, 502/16), ohne dass erkennbar werde, ob das Gericht dieser Rechtsauffassung folge.

    Aus Art. 17 Abs. 2 Satz 4 SächsVerf, der Art. 104 Abs. 2 Satz 4 GG entspricht, folgt ein Regelungsauftrag, der den Gesetzgeber verpflichtet, den Richtervorbehalt bei Eingriffen in das Grundrecht auf Freiheit der Person verfahrensrechtlich auszugestalten, um den Besonderheiten der unterschiedlichen Anwendungszusammenhänge gerecht zu werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16 - juris Rn. 94).

    Nach der - vom vorlegenden Gericht zitierten - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 2018 (2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16) handelt es sich bei einer 5-Punkt-Fixierung von nicht nur kurzfristiger Dauer um eine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG, die von einer vorherigen allgemeinen richterlichen Unterbringungsanordnung nicht gedeckt ist.

    Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts bietet der greifbare rechtliche Gehalt des Art. 104 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG - das Gebot vorhergehender oder unverzüglich nachzuholender richterlicher Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Freiheitsentziehung - für eine etwaige Übergangszeit einen für die Behandlung von freiheitsentziehenden Fixierungen unmittelbar anwendbaren Rechtssatz (BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16 - juris Rn. 124, 129).

  • BVerfG, 26.07.2016 - 1 BvL 8/15

    Die Beschränkung ärztlicher Zwangsbehandlung auf untergebrachte Betreute ist mit

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 01.08.2019 - 100-III-18
    Schlichtes gesetzgeberisches Unterlassen kann Gegenstand einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG sein, wenn der Gesetzgeber auf einem Rechtsgebiet bereits tätig geworden ist und ein Gericht die geschaffenen Vorschriften angesichts eines verfassungsrechtlichen Gesetzgebungsauftrages oder einer grundrechtlichen Schutzpflicht für unzureichend hält (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2013 - 1 BvR 2004/10 - juris; Beschluss vom 26. Juli 2016, BVerfGE 142, 313 [332]).

    3. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2016, BVerfGE 142, 313 [334 f.]), nach der es im Hinblick auf die objektive, auf Rechtsklärung und Befriedung ausgerichtete Funktion der Normenkontrolle gerechtfertigt sein kann, ausnahmsweise nach einem Ereignis, das zur Erledigung des Ausgangsverfahrens geführt hat, die vorgelegte Frage nach der Gültigkeit einer Norm gleichwohl zu beantworten, wenn ein hinreichend gewichtiges, grundsätzliches Klärungsbedürfnis fortbesteht.

  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08

    Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 01.08.2019 - 100-III-18
    Ein solches Klärungsbedürfnis, das jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängt (vgl. BVerfG, a.a.O. mit Verweis auf den Beschluss vom 4. November 2009, BVerfGE 124, 300 [318]), ist vorliegend weder im Hinblick auf die Anwendbarkeit des Richtervorbehalts auf längerfristige Fixierungen (hierzu a) noch im Hinblick auf die gerichtliche Zuständigkeit oder die anwendbaren Verfahrensregelungen (hierzu b) gegeben.
  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 01.08.2019 - 100-III-18
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit ist der Zeitpunkt der Entscheidungsfindung des Verfassungsgerichtshofs (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Januar 1992, BVerfGE 85, 191 [203]).
  • BVerfG, 18.06.2008 - 2 BvL 6/07

    Regelung über Versorgungsabschlag für teilzeitbeschäftigte Beamte nichtig

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 01.08.2019 - 100-III-18
    Der Verfassungsgerichtshof ist insofern zur Auslegung und auch zur Präzisierung der Vorlagefrage befugt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2008, BVerfGE 121, 241 [253f.]).
  • BVerfG, 16.01.2013 - 1 BvR 2004/10

    Versagung von PKH verletzt Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 01.08.2019 - 100-III-18
    Schlichtes gesetzgeberisches Unterlassen kann Gegenstand einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG sein, wenn der Gesetzgeber auf einem Rechtsgebiet bereits tätig geworden ist und ein Gericht die geschaffenen Vorschriften angesichts eines verfassungsrechtlichen Gesetzgebungsauftrages oder einer grundrechtlichen Schutzpflicht für unzureichend hält (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2013 - 1 BvR 2004/10 - juris; Beschluss vom 26. Juli 2016, BVerfGE 142, 313 [332]).
  • BVerfG, 31.01.1978 - 2 BvL 8/77

    Schneller Brüter

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 01.08.2019 - 100-III-18
    4. Aus denselben Gründen ist auch eine Ausnahme vom Erfordernis der Entscheidungserheblichkeit nicht (mehr) deshalb angezeigt, weil die Vorlagefrage von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung für das Gemeinwohl und deshalb ihre Entscheidung dringlich wäre (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 1978, BVerfGE 47, 146 [157]).
  • BVerfG, 25.10.1960 - 1 BvL 8/56

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 01.08.2019 - 100-III-18
    Entscheidungserheblich ist eine Norm nur dann, wenn die Endentscheidung von der Gültigkeit des für verfassungswidrig gehaltenen Gesetzes abhängt, der Tenor der Entscheidung bei Ungültigkeit der Norm mithin ein anderer wäre als bei deren Gültigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1960, BVerfGE 11, 330 [334]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 24.03.1976 - 1 BvL 7/74

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 01.08.2019 - 100-III-18
    Die konkrete Normenkontrolle dient - im Unterschied zur abstrakten Normenkontrolle - der verfassungsgemäßen Entscheidung in einem bestimmten anhängigen Gerichtsverfahren und ist insofern von dessen Existenz und Ziel abhängig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 1976, BVerfGE 42, 42 [49]).
  • BVerfG, 19.06.1962 - 1 BvL 10/57

    Folgen des Wegfalls der Vorlagefrage im Ausgangsverfahren

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 01.08.2019 - 100-III-18
    Wenn infolge veränderter Umstände dort keine Entscheidung mehr zu treffen ist, dann ist damit auch dem Verfassungsgerichtshof die Möglichkeit genommen, über die ihm konkret zur Prüfung vorgelegte Rechtsfrage zu entscheiden; die Vorlage wird gegenstandslos (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 1962, BVerfGE 14, 140 [142]; Beschluss vom 8. Dezember 1970, BVerfGE.
  • VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 98-IV-19

    Zu Fixierungsmaßnahmen (hier nach dem SächsPsychKG)

    werten wäre, ergeben sich nicht (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschluss vom 1. August 2019 - Vf. 100-III-18).

    Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass dies im Lichte des Art. 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 SächsVerf anders zu bewerten wäre, so dass das Amtsgericht bereits unmittelbar hierauf zurückgreifen konnte (vgl. bereits SächsVerfGH, Beschluss vom 1. August 2019 - Vf. 100-III-18) und ausweislich der Beschlussgründe auch zurückgegriffen hat.

  • OVG Sachsen, 01.03.2023 - 5 A 104/22

    Einkommensschwäche; Verzicht; freiwillig

    Das vorlegende Gericht muss gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 25 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG von der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift überzeugt sein (BVerfG, Beschl. v. 29. April 2022 - 1 BvL 2/17 -, juris; SächsVerfGH, Beschl. v. 1. August 2019 - Vf. 100-III-18 -, juris Rn. 16).
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