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| VerfGH Sachsen, 31.01.2008 - 104-IV-07 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- VerfGH Sachsen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG Dresden, 20.07.2007 - 2 Ws 335/07
- VerfGH Sachsen, 31.01.2008 - 104-IV-07
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (3)
- VerfGH Sachsen, 27.07.2006 - 60-IV-06
Auszug aus VerfGH Sachsen, 31.01.2008 - 104-IV-07
Wird eine Verletzung der Freiheit der Person geltend gemacht, kommt es vor allem darauf an, ob die Fachgerichte bei der Anwendung der die Schranken aus Art. 16 Abs. 1 Satz 3, Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SächsVerf ausfüllenden gesetzlichen Bestimmungen den Inhalt und die Tragweite des Freiheitsgrundrechts verkannt haben (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - Vf. 60-IV-06 [HS]/Vf. 61-IV-06 [e.A.]; st. Rspr.).Die Einschätzung der Gerichte, allein die rechtskräftig abgeurteilten Straftaten reichten aus, um den Widerruf zu begründen, unterliegt als tatrichterliche Würdigung des Sachverhalts nur begrenzter verfassungsgerichtlicher Überprüfung (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - Vf. 60-IV-06 [HS]/Vf. 61-IV-06 [e.A.]).
- VerfGH Sachsen, 29.11.2007 - 129-IV-07
Zulässigkeit einer Landesverfassungsbeschwerde gegen einen Haftbefehl i.R.e. …
Auszug aus VerfGH Sachsen, 31.01.2008 - 104-IV-07
Er hat von der Möglichkeit, gegen die Entscheidung gemäß § 33a StPO eine Anhörungsrüge zu erheben, keinen Gebrauch gemacht und somit dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht genügt (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. November 2007 - Vf. 129-IV-07 [HS]/Vf. 130-IV-07 [e.A.]). - VerfGH Sachsen, 14.12.2006 - 95-IV-06
Auszug aus VerfGH Sachsen, 31.01.2008 - 104-IV-07
a) Der Verfassungsgerichtshof ist befugt, die Anwendung von Verfahrensrecht des Bundes durch die sächsischen Fachgerichte auf die Einhaltung der mit dem Grundgesetz gewährten inhaltsgleichen Grundrechte der Verfassung des Freistaates Sachsen zu überprüfen (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Dezember 2006 - Vf. 95-IV-06 [HS]/ Vf. 96-IV-06 [e.A.]; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 12.12.2019 - 59-IV-19 a) Der Verfassungsgerichtshof ist befugt, die Anwendung des Strafvollstreckungsrechts durch sächsische Behörden oder Fachgerichte auf die Einhaltung der mit dem Grundgesetz inhaltsgleich gewährten Grundrechte der Verfassung des Freistaates Sachsen zu überprüfen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 28. August 2008 - Vf. 120 IV 08 [HS]/Vf. 121 IV 08 [e.A.]; Beschluss vom 31. Januar 2008 - Vf. 104-IV-07).
- VerfGH Sachsen, 11.04.2019 - 18-IV-19 a) Der Verfassungsgerichtshof ist befugt, die Anwendung des Strafvollstreckungsrechts durch sächsische Behörden oder Gerichte auf die Einhaltung der mit dem Grundgesetz inhaltsgleich gewährten Grundrechte der Verfassung des Freistaates Sachsen zu überprüfen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 28. August 2008 - Vf. 120-IV-08 [HS]/ Vf. 121-IV-08 [e.A.]; Beschluss vom 31. Januar 2008 - Vf. 104-IV-07).
- VerfGH Sachsen, 18.01.2019 - 124-IV-18
Rechtmäßige Anordnung des Widerrufs einer Strafaussetzung zur Bewährung
Wird eine Verletzung der Freiheit der Person geltend gemacht, kommt es vor allem darauf an, ob die Fachgerichte bei der Anwendung der die Schranken aus Art. 16 Abs. 1 Satz 3, Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SächsVerf ausfüllenden gesetzlichen Bestimmungen den Inhalt und die Tragweite des Freiheitsgrundrechts verkannt haben (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 31. Januar 2008 - Vf. 104-IV-07; Beschluss vom 27. Juli 2006 - Vf. 60-IV-06 [HS]/Vf. 61-IV-06 [e.A.]; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 10.12.2009 - 118-IV-09 a) Verfassungsrechtlicher Maßstab für die Prüfung eines Bewährungswiderrufs ist das Grundrecht der Freiheit der Person nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 SächsVerf (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. Januar 2008 - Vf. 104-IV-07).
- VerfGH Sachsen, 28.01.2010 - 136-IV-09 Die verfassungsgerichtliche Kontrolle eines Bewährungswiderrufs ist am Grundrecht der Freiheit der Person des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 SächsVerf auszurichten (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. Januar 2008 - Vf. 104-IV-07).
- VerfGH Sachsen, 28.08.2008 - 66-IV-08 Verfassungsrechtlicher Maßstab für die Prüfung eines Bewährungswiderrufs ist das Grundrecht der Freiheit der Person nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 SächsVerf (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. Januar 2008 - Vf. 104-IV-07).
- VerfGH Sachsen, 28.08.2008 - 120-IV-08 a) Der Verfassungsgerichtshof ist befugt, die Anwendung des Strafvollstreckungsrechts durch sächsische Behörden oder Fachgerichte auf die Einhaltung der mit dem Grundgesetz inhaltsgleich gewährten Grundrechte der Verfassung des Freistaates Sachsen zu überprüfen (vgl. auch SächsVerfGH, Beschluss vom 31. Januar 2008 - Vf. 104-IV-07).
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