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   VerfGH Sachsen, 28.08.2008 - 120-IV-08 (HS), 121-IV-08 (e.A.)   

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https://dejure.org/2008,40415
VerfGH Sachsen, 28.08.2008 - 120-IV-08 (HS), 121-IV-08 (e.A.) (https://dejure.org/2008,40415)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 28.08.2008 - 120-IV-08 (HS), 121-IV-08 (e.A.) (https://dejure.org/2008,40415)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 28. August 2008 - 120-IV-08 (HS), 121-IV-08 (e.A.) (https://dejure.org/2008,40415)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 27.06.2003 - 2 BvR 1007/03

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung einer Strafunterbrechung nach §

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.08.2008 - 120-IV-08
    Insofern gebietet die Gleichbehandlung aller in Strafverfahren rechtskräftig Verurteilten grundsätzlich, die Freiheitsstrafen auch zu vollstrecken (vgl. BVerfGE 51, 324 [343 f.]; BVerfG NStZ-RR 2003, 345).

    Die Eingriffgrenze ist erreicht, wenn angesichts des Gesundheitszustandes des Verurteilten zu befürchten ist, dass er wegen der Fortsetzung der Strafvollstreckung sein Leben einbüßen oder schwerwiegenden Schaden an seiner Gesundheit nehmen wird (vgl. BVerfG NStZ-RR 2003, 345; siehe auch BVerfGE 51, 324 [345 ff.]; 44, 353 [373]).

    Solche Mittel sind nicht nur die in § 455 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 StPO ausdrücklich genannte Untersuchung und Behandlung in Vollzugseinrichtungen, sondern auch diejenigen in einem externen Krankenhaus (§ 65 Abs. 2 StVollzG), die ebenfalls ohne Unterbrechung des Vollzugs durchgeführt werden können (vgl. BVerfG NStZ-RR 2003, 345 mit Verweis auf BGH NStZ 1993, 493 [495]).

  • BVerfG, 19.06.1979 - 2 BvR 1060/78

    Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.08.2008 - 120-IV-08
    Insofern gebietet die Gleichbehandlung aller in Strafverfahren rechtskräftig Verurteilten grundsätzlich, die Freiheitsstrafen auch zu vollstrecken (vgl. BVerfGE 51, 324 [343 f.]; BVerfG NStZ-RR 2003, 345).

    Die Eingriffgrenze ist erreicht, wenn angesichts des Gesundheitszustandes des Verurteilten zu befürchten ist, dass er wegen der Fortsetzung der Strafvollstreckung sein Leben einbüßen oder schwerwiegenden Schaden an seiner Gesundheit nehmen wird (vgl. BVerfG NStZ-RR 2003, 345; siehe auch BVerfGE 51, 324 [345 ff.]; 44, 353 [373]).

  • VerfGH Sachsen, 22.04.2008 - 55-IV-08
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.08.2008 - 120-IV-08
    Ein Verstoß gegen grundrechtliche Gewährleistungen ist nur dann anzunehmen, wenn die Behörden und Gerichte die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Grundrechte für den ihrer besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normbereich verfehlen, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihnen zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet haben (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 22. April 2008 - Vf. 55-IV-08 [HS]/Vf. 56-IV-08 [e.A.]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvR 988/75

    Durchsuchung Drogenberatungsstelle

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.08.2008 - 120-IV-08
    Die Eingriffgrenze ist erreicht, wenn angesichts des Gesundheitszustandes des Verurteilten zu befürchten ist, dass er wegen der Fortsetzung der Strafvollstreckung sein Leben einbüßen oder schwerwiegenden Schaden an seiner Gesundheit nehmen wird (vgl. BVerfG NStZ-RR 2003, 345; siehe auch BVerfGE 51, 324 [345 ff.]; 44, 353 [373]).
  • VerfGH Sachsen, 15.07.2004 - 35-IV-03
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.08.2008 - 120-IV-08
    Die Verfassungsnorm begrenzt die Einschränkung von Grundrechten, normiert aber selbst kein mit der Verfassungsbeschwerde rügefähiges Grundrecht (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Juli 2004 - Vf. 35-IV-03; SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - Vf. 95-IV-04).
  • VerfGH Sachsen, 22.04.2008 - 72-IV-08
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.08.2008 - 120-IV-08
    b) Die angegriffenen Entscheidungen verletzen nicht das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf. aa) Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, die Auslegung einfachen Rechts durch Behörden und Gerichte oder deren Subsumtion eines Sachverhalts unter die einschlägigen Normen zu kontrollieren (SächsVerfGH, Beschluss vom 22. April 2008 - Vf. 72-IV-08 [HS]/Vf. 73-IV-08 [e.A.]; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 28.10.2004 - 95-IV-04
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.08.2008 - 120-IV-08
    Die Verfassungsnorm begrenzt die Einschränkung von Grundrechten, normiert aber selbst kein mit der Verfassungsbeschwerde rügefähiges Grundrecht (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Juli 2004 - Vf. 35-IV-03; SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - Vf. 95-IV-04).
  • VerfGH Sachsen, 31.01.2008 - 104-IV-07
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.08.2008 - 120-IV-08
    a) Der Verfassungsgerichtshof ist befugt, die Anwendung des Strafvollstreckungsrechts durch sächsische Behörden oder Fachgerichte auf die Einhaltung der mit dem Grundgesetz inhaltsgleich gewährten Grundrechte der Verfassung des Freistaates Sachsen zu überprüfen (vgl. auch SächsVerfGH, Beschluss vom 31. Januar 2008 - Vf. 104-IV-07).
  • VerfGH Sachsen, 25.01.2024 - 91-II-19

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelner Vorschriften aus dem Sächsischen

    Mittelbare Einwirkungen auf den Körper des Grundrechtsträgers bilden aber nur dann einen Eingriff, wenn sie eine Verletzung ernstlich befürchten lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. April 2019 - Vf. 48-IV-19 - juris Rn. 11; Beschluss vom 28. August 2008 - Vf. 120-IV-08 [HS]/Vf. 121-IV-08 [e.A.] jeweils in Bezug auf Strafgefangene; vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - 2 BvR 2772/17 - juris Rn. 8 f.; Beschluss vom 9. März 2010 - 2 BvR 3012/09 - juris Rn. 23 ff.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 1979, BVerfGE 51, 324 [345 ff.]).
  • VerfGH Sachsen, 11.04.2019 - 18-IV-19
    a) Der Verfassungsgerichtshof ist befugt, die Anwendung des Strafvollstreckungsrechts durch sächsische Behörden oder Gerichte auf die Einhaltung der mit dem Grundgesetz inhaltsgleich gewährten Grundrechte der Verfassung des Freistaates Sachsen zu überprüfen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 28. August 2008 - Vf. 120-IV-08 [HS]/ Vf. 121-IV-08 [e.A.]; Beschluss vom 31. Januar 2008 - Vf. 104-IV-07).

    Die Eingriffsgrenze ist erreicht, wenn angesichts des Gesundheitszustandes des Verurteilten zu befürchten ist, dass er wegen der Fortsetzung der Strafvollstreckung sein Leben einbüßen oder schwerwiegenden Schaden an seiner Gesundheit nehmen wird (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. August 2008 - Vf. 120-IV-08 [HS]/Vf. 121-IV-08 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - 2 BvR 2772/17 - juris Rn. 8 f.; Beschluss vom 9. März 2010 - 2 BvR 3012/09 - juris Rn. 23 ff.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 1979, BVerfGE 51, 324 [345 ff.]).

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